Obwohl der Gesetzgeber Ehepaare finanziell privilegieren will, muss die Riester-Förderung zurückgezahlt werden, wenn einer der beiden Partner stirbt und der Hinterbliebene keinen Riester-Vertrag besitzt. Doch das im Einkommensteuergesetz verankerte Recht auf Kapitalübertragung beim Tod eines Riester-Sparers gibt es momentan nur auf dem Papier.
Tod eines Ehepartners

Riester-Sparerin Elisabeth Schneider nennt es einen „Skandal, dass ein gesetzlich verankertes Recht offensichtlich nicht durchführbar ist“.
Ehepaare, die mit der Riester-Rente fürs Alter vorsorgen, sollen kein Geld verlieren. So will es der Gesetzgeber. Stirbt einer der beiden Partner, kann der andere das Kapital des Verstorbenen auf sein eigenes Riester-Konto übertragen lassen. Hat er keinen Riester-Vertrag, kann er noch einen abschließen und so die staatliche Förderung retten. Wird das Vorsorgevermögen des Verstorbenen dagegen nicht in einen Riester-Vertrag übertragen, sondern an den Ehepartner ausgezahlt, muss dieser die Förderung zurückzahlen. Ausnahme: Der Verstorbene hatte eine Riester-Rentenversicherung mit Hinterbliebenenschutz. Dann gibt es eine Hinterbliebenenrente.
Tücken der Technik
Das im Einkommensteuergesetz verankerte Recht auf Kapitalübertragung beim Tod eines Riester-Sparers ist derzeit bloße Theorie. In der Praxis funktioniert sie nicht. So schreibt der Fondsanbieter DWS an seine Kundin Elisabeth Schneider, „aufgrund technischer Probleme der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA)“ könne das Kapital aus dem Riester-Vertrag ihres verstorbenen Mannes nicht auf ihr eigenes Riester-Konto übertragen werden.
Überforderte Zulagenstelle
Die Zulagenstelle teilte auf Finanztest-Anfrage mit, eine „abschließende Verarbeitung im maschinellen Verfahren“ sei bisher „noch nicht möglich“. „Aufgrund der vielen Gesetzesänderungen, die wir umsetzen mussten“, sei das Problem der Kapitalübertragung von Verträgen Verstorbener bisher noch nicht gelöst, so eine Sprecherin. Erst im kommenden Jahr soll es so weit sein.
Doppelte Kosten
Zwei Verträge heißt meist auch, zweimal Kosten zu bezahlen. So fallen bei Riester-Fondssparplänen für jeden Vertrag Depotgebühren an. Kunden sollten darauf drängen, dass der Anbieter des Kontos, von dem das Vermögen erst frühestens 2014 übertragen werden kann, keine Gebühren mehr nimmt. Die DWS hat dies zugesagt.