Riester-Kinder­zulage Die Rechte der Mütter

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Riestern lohnt sich vor allem für denjenigen, der alle staatlichen Zulagen bekommt. Ohne Trau­schein kann es schwierig werden.

Wer hat bei unver­heirateten und dauernd getrennt lebenden Eltern Anspruch auf die Riester-Kinder­zulage? Der Bundes­finanzhof (BFH) wird dies in einem Muster­prozess klären (Az. X R 25/16).

Bei Verheirateten erhält grund­sätzlich die Mutter die Kinder­zulage, selbst wenn der Vater das Kinder­geld bezieht. Soll der Vater die Zulage erhalten, müssen beide Eltern­teile ausdrück­lich der Über­tragung zustimmen. Anders bei Unver­heirateten oder Geschiedenen: Der Kinder­geldbezieher erhält grund­sätzlich die Riester-Kinder­zulage. Entfällt der Anspruch auf Kinder­geld, kann die Zulagen­stelle eine bereits gezahlte Zulage zurück­fordern. Die Zulage lässt sich nicht aufteilen, sie wird nur einmal pro Kind gezahlt.

In einem Fall vor dem Finanzge­richt Berlin-Brandenburg (Az. 10 K 10272/14) ging es um die unver­heirateten Eltern zweier Kinder, die beide einen Riester-Vertrag hatten. Kinder­geldberechtigt war der Vater, er ließ auf Antrag das Kinder­geld für mehrere Jahre aber an die Mutter auszahlen. Die erhielt darauf­hin die Kinder­zulage für ihren Riester-Vertrag. Zu Unrecht, meinte die Zulagen­stelle, die Zulage hätte an den Vater ausgezahlt werden müssen. Sie forderte fast 1 400 Euro zurück. Das Finanzge­richt wider­sprach: Die Kinder­zulage gehört der Mutter, weil ihr das Kinder­geld ausbezahlt wird, so sei es gesetzlich vorgeschrieben. Die Zulage solle zudem demjenigen zugute kommen, der wegen Kinder­erziehung nur einge­schränkt seine Alters­vorsorge aufbauen könne.

Tipp: Riester-Sparer in ähnlicher Situation legen Einspruch gegen den Zulagen­bescheid ein und verweisen auf das BFH-Verfahren.

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