Riestern lohnt sich vor allem für denjenigen, der alle staatlichen Zulagen bekommt. Ohne Trauschein kann es schwierig werden.
Wer hat bei unverheirateten und dauernd getrennt lebenden Eltern Anspruch auf die Riester-Kinderzulage? Der Bundesfinanzhof (BFH) wird dies in einem Musterprozess klären (Az. X R 25/16).
Bei Verheirateten erhält grundsätzlich die Mutter die Kinderzulage, selbst wenn der Vater das Kindergeld bezieht. Soll der Vater die Zulage erhalten, müssen beide Elternteile ausdrücklich der Übertragung zustimmen. Anders bei Unverheirateten oder Geschiedenen: Der Kindergeldbezieher erhält grundsätzlich die Riester-Kinderzulage. Entfällt der Anspruch auf Kindergeld, kann die Zulagenstelle eine bereits gezahlte Zulage zurückfordern. Die Zulage lässt sich nicht aufteilen, sie wird nur einmal pro Kind gezahlt.
In einem Fall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 10 K 10272/14) ging es um die unverheirateten Eltern zweier Kinder, die beide einen Riester-Vertrag hatten. Kindergeldberechtigt war der Vater, er ließ auf Antrag das Kindergeld für mehrere Jahre aber an die Mutter auszahlen. Die erhielt daraufhin die Kinderzulage für ihren Riester-Vertrag. Zu Unrecht, meinte die Zulagenstelle, die Zulage hätte an den Vater ausgezahlt werden müssen. Sie forderte fast 1 400 Euro zurück. Das Finanzgericht widersprach: Die Kinderzulage gehört der Mutter, weil ihr das Kindergeld ausbezahlt wird, so sei es gesetzlich vorgeschrieben. Die Zulage solle zudem demjenigen zugute kommen, der wegen Kindererziehung nur eingeschränkt seine Altersvorsorge aufbauen könne.
Tipp: Riester-Sparer in ähnlicher Situation legen Einspruch gegen den Zulagenbescheid ein und verweisen auf das BFH-Verfahren.
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