Zinserträge gelten bei Riester-Verträgen nicht als eingezahlte Beiträge. Sie werden deshalb bei der Berechnung der Riester-Zulagen nicht einbezogen. Eine solche Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg bestätigte der Bundesfinanzhof (Az. X R 41/13). Der Kläger hatte in den Jahren 2007 und 2008 keine Beiträge gezahlt. Dem Riester-Vertrag waren lediglich Zinsen gutgeschrieben worden. Die Zulagenstelle hatte für die beiden Jahre keine Zulagen gezahlt, da sie die Erträge nicht als Altersvorsorgebeitrag wertete.
Tipp: Riester-Sparer erhalten die vollen Zulagen vom Staat nur, wenn sie die Mindestbeiträge einzahlen. Das sind 4 Prozent des Vorjahresbruttos abzüglich der Riester-Zulagen, maximal aber 2 100 Euro im Jahr.
Die richtige Riester-Sparform finden
Sie wollen einen Riester-Vertrag abschließen, wissen aber nicht, welche? Unser kostenloses Special Riester im Test hilft Ihnen, die richtige Sparform zu finden und informiert über alle aktuellen Tests.
-
- Ein Ausstieg aus dem laufenden Riester-Vertrag kann die beste Option sein. Aber das müssen Sparende genau prüfen. Die Stiftung Warentest sagt, worauf es ankommt.
-
- Trotz hoher staatlicher Förderung sorgt Riester bei vielen Sparenden für Frust. Die Stiftung Warentest erklärt, ob ein Abschluss jetzt überhaupt noch sinnvoll ist.
-
- Bei der Rente geht es um viel Geld. Wichtig ist, den Rentenbescheid zu prüfen. Stimmt etwas nicht, lohnt ein Widerspruch. Die Stiftung Warentest erklärt, wie es geht.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.