Riester-Bank­sparplan Kreissparkasse Kaisers­lautern will Vertrag ändern

102

Das Tauziehen um Vertrags­änderungen beim Riester-Bank­sparplan der Kreissparkasse Kaisers­lautern geht in eine neue Runde. Besitzer des Sparplans S-VorsorgePlus erhielten kürzlich ein Schreiben, in dem die Sparkasse fünf Optionen für einen veränderten Vertrag zur Wahl stellt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württem­berg rät, keine davon anzu­nehmen, sondern Wider­spruch einzulegen und stellt einen Muster­brief zur Verfügung.

Verbraucherzentrale bietet Muster­brief an

Die Verbraucherzentrale Baden-Württem­berg, die schon vor etwa zwei Jahren gegen Zins­klauseln im Riester-Vertrag der Kreissparkasse Kaisers­lautern geklagt hatte, setzt sich auf ihrer Webseite ausführ­lich mit dem jüngsten Schreiben der Sparkasse auseinander. Sie hält keine der Optionen für empfehlens­wert. Sparer sollten statt­dessen in einem Schreiben, für das die Verbraucherzentrale einen Musterbrief erstellt hat, eigene Forderungen stellen.

Altverträge mit attraktiven Konditionen

Viele Finanztest-Leser haben einen Riester-Bank­sparplan bei der Kreissparkasse Kaisers­lautern abge­schlossen. Die vor 2009 geschlossenen Altverträge hatten sehr attraktive Konditionen, unter anderem lauf­zeit­abhängig steigende feste Bonuszinsen und einen vergleichs­weise hohen Schluss­bonus. Beides wurde in späteren Verträgen drastisch reduziert. Seit einigen Jahren wird der Sparplan nicht mehr angeboten. Im Spätsommer 2018 wurden die Riester-Kunden von der Sparkasse sehr kurz­fristig aufgefordert, bis Ende September 2018 einer Vertrags­änderung zuzu­stimmen.

Tipp: Für wen sich Riestern heute noch lohnt, zeigt unser Test Riester-Rente im Vergleich: Versicherung, Sparplan, Fondspolice.

In mehreren Fällen waren Klagen erfolg­reich

Die Verbraucherzentrale Baden-Württem­berg ist in bisher drei Fällen juristisch gegen bestimmte Klauseln in Spar­verträgen vorgegangen und hat damit Erfolg gehabt. In der Klage gegen die Kreissparkasse Kaisers­lautern ging es um eine Klausel zur Änderung der Grund­verzinsung, die das OLG Zweibrü­cken für unzu­lässig erklärte (Az. 7 U 97/18). Ein weiterer Gerichts­entscheid zur Zulässig­keit bestimmter Zins­klauseln wird in den nächsten Wochen erwartet.

Newsletter: Bleiben Sie auf dem Laufenden

Mit den Newslettern der Stiftung Warentest haben Sie die neuesten Nach­richten für Verbraucher immer im Blick. Sie haben die Möglich­keit, Newsletter aus verschiedenen Themen­gebieten auszuwählen.

test.de-Newsletter bestellen

Dieser Artikel ist erst­mals am 21. September 2018 auf test.de erschienen. Er wurde seitdem mehr­mals aktualisiert, zuletzt am 14. Februar 2020.

102

Mehr zum Thema

102 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • HubertUndStaller am 18.02.2021 um 20:19 Uhr
    Was von den Versprechungen noch blieb...

    Die Riester-Banksparpläne waren im Nachhinein betrachtet ein großer Reinfall ! ! ! 50% gebe ich den Anbietern schuld; die anderen 50% sind der Zinsentwicklung geschuldet.
    Aber die ersten 50% schmerzen doch sehr....
    - teure Abschlussgebühren in der Auszahlphase (fragliches Tarifwerk der Vers.)
    - schlechte Sterbetafeln in der Auszahlphase
    - schlecht umgesetzte oder NICHT umgesetzte Zinsanpassungsklauseln.
    Spielen auf Zeit....
    Warten wir die BGH Urteile ab und was die BaFin noch in Punkto Sparpläne unternehmen wird...

  • mauerboy am 04.02.2021 um 06:40 Uhr
    BaFin

    Die BaFin ( Verbraucherschutzbehörde steht auf dem Schreiben wenn die BaFIn antwortet) hat mir vor ca. 2 Jahren mitgeteilt, dass ich ein Einzelfall bin. Vorschlag: Ich solle dies doch bitte auf dem Rechtsweg klären. Da waren die von der BaFin schnell fertig (vermutlich wie bei Wirecard) nachdem die VBZ dazu angeraten hatte die BaFin anzuschreiben und auf das Vorgehen der KSK hinzuweisen!
    Ich persönlich bin davon überzeugt, daß es ein BGH Urteil in dieser Thematik z.B zur Zinsberechnung etc. geben muss und dann muss trotzdem jeder einzelne seinen Anspruch gegenüber der KSK über einen Anwalt einfordern. Ich zahl da noch einige Jahre weiter ein. Was ist aber mit denen, die jetzt in Rente gehen. Dann kommt das Thema Auszahlungsphase bei der KSK und schon das nächste Diskussionsthema. Das Thema ist noch lange nicht beendet! Grüße an Alle und macht Euch Mal Gedanken über eine Rechtschutzversicherung.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 01.02.2021 um 17:58 Uhr
    BaFin will Banken zu Kundeninfo verpflichten

    @HubertUndStaller: Sollte die BaFin die Allgemeinverfügung erlassen, werden wir auf test.de zu deren Inhalt berichten. Auch die Riester-Verträge mit unzulässigen Zinsanpassungsklauseln wären von der Allgemeinverfügung betroffen. Aktuell ist auf der Seite der Bankkunden kein Handlungsbedarf. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte im Sommer 2020 einen weiteren Musterbrief für die Kundinnen der KSK Kaiserslautern veröffentlicht, der sich auf die Schreiben der Bank vom 15.7.2020 bezog:
    www.verbraucherzentrale-bawue.de/ksk-kaiserslautern
    (maa)

  • HubertUndStaller am 31.01.2021 um 12:40 Uhr
    BaFin will Banken zu Kundeninfo verpflichten

    Am Freitag wurde folgende Meldung veröffentlicht:
    https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Pressemitteilung/2021/pm_210129_praemiensparen.html
    Besteht zwischen der Veröffentlichung der BaFin und den Riesterbanksparplänen ein direkter Zusammenhang?
    Inwieweit spielt das 9 -seitige Informationsschreiben der Kreissparkasse aus dem letzten Jahr eine Rolle?
    @Finanztest: Wie seht ihr das? Gibt es ein neues Musterschreiben?
    @Alle: Lesen Sie mal die Allgemeinverfügung:
    https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Aufsichtsrecht/Verfuegung/vf_210129_anhoerung_allgvfg_Zinsanpassungsklauseln.html?nn=7846960
    Gibt es sonst weitere Erkenntnisse?

  • Saevio am 13.01.2021 um 23:11 Uhr
    Fristende des Angebots vom 31.01.2020

    Auf Rückfrage bis wann das allseits bekannte Angebot mit den Wahlmöglichkeiten zur Zinsanpassung vom Januar 2020 gelte, teilte mir die KSK ende Dezember mit, dass es sich um ein Vorzugsangebot gehandelt habe, welches man aufgrund der weiter gesunkenen Zinsen nicht länger aufrecht erhalten könne.
    Man würde mir aber ausnahmsweise das Angebot auch noch bis Ende Januar verlängern.
    Hat hier jemand von denen die auch noch zu warten beabsichtigen ähnliche Rückmeldungen bekommen?
    Sofern man nur mir diese Frist nannte - kann ich etwas dagegen tun?
    (Anmerkung: Der Versuch mit der Schlichtungsstelle brachte wie nicht anders zu erwarten auch bei mir lediglich den Vorschlag Angebot 1 anzunehmen. Die Frist hierfür endete Anfang diesen Monats)