Nicht nur falsch geparkte Autos darf die Polizei abschleppen lassen, sondern auch vorschriftsmäßig abgestellte mit offenem Fenster. Die Polizei habe nicht allein die Aufgabe, Autodiebstähle aufzuklären, sondern auch zu verhindern, so ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az. 24 B 99.1571).
Zwei Polizisten hielten das heruntergekurbelte Fenster eines Autos für eine Einladung zum Autoklau und riefen den Abschleppdienst, obwohl der Wagen nicht im Parkverbot stand, sondern auf einem ausgewiesenen Parkplatz eines Parkhauses. Der Besitzer musste sein Fahrzeug bei der „Polizei-Verwahrstelle“ gegen Erstattung der Kosten abholen. Doch er wollte sein Geld wiederhaben und verklagte die Polizei auf Schadenersatz. Denn das Fahrzeug sei mit einer Alarmanlage und einer Wegfahrsperre gesichert und ein Diebstahl somit unwahrscheinlich gewesen. Das Gericht wies diese Klage ab mit der Begründung, das Auto habe nur durch Abschleppen an einen sicheren Ort vor Diebstahl geschützt werden können. Ein geöffnetes Fenster biete „wegen des erleichterten Zugriffs in den Innenraum einen Anreiz“ zum Stehlen. Alarmanlage und Wegfahrsperre, so die Richter, schlössen diese Gefahr nicht aus.
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