Was tun, wenn Ihnen jemand Geld schuldet, aber nicht zahlt? Finanztest erklärt, wie Sie in sechs Schritten an Ihr Geld kommen.
Sie verkaufen Ihr Auto, doch der Käufer zahlt nicht. Oder eine Versandhausbestellung: Sie bezahlen, nutzen Ihr Widerrufsrecht und schicken die Ware zurück. Aber die Erstattung des Kaufpreises lässt auf sich warten. Was tun?
Haben Sie Ihr Auto übergeben und Zahlung bis Ende April vereinbart, können Sie das Geld ab Mai fordern. Da die Zahlungspflicht mit Termin so eindeutig ist, haben Sie es leicht: Ihr Schuldner ist sofort im Verzug. Sie müssen nicht einmal mahnen und können auf seine Kosten sofort zum Anwalt gehen (siehe Schritte 3 und 4).
Sind hingegen weder Termin noch Bedingungen vereinbart, müssen Sie Ihr Geld zunächst verlangen. Sie können das tun, sofern Sie Ihren Teil des Geschäfts erledigt, also etwa das verkaufte Auto übergeben oder nach dem Widerruf die Ware zurückgeschickt haben. Haben Sie bei einer Onlineauktion etwas unter der Bedingung „Vorkasse“ verkauft, können Sie Ihr Geld sofort verlangen.
1. Eine Zahlungsaufforderung schicken
Schicken Sie dann eine Zahlungsaufforderung, nennen Sie darin genau den Grund Ihrer Forderung und den Betrag und setzen Sie eine Zahlungsfrist.
2. Richtige Mahnung sorgt für Verzug
Geschieht nichts, mahnen Sie. Tun Sie das schriftlich per Einschreiben, beziehen Sie sich auf die Zahlungsaufforderung und setzen Sie eine letzte Frist.
Sie müssen nicht „Mahnung“ darüber- schreiben und auch nicht drohen. Ihr Schreiben ist rechtswirksam, wenn es klar als Aufforderung zu verstehen ist. „Ich hätte es gerne, wenn ...“ reicht nicht.
Statt zu mahnen, können Sie auch die Zeit für sich arbeiten lassen. Spätestens 30 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung oder Rechnung kommt Ihr Schuldner automatisch in Verzug. Das gilt nur dann nicht, wenn er keine Schuld an der Verzögerung hat, etwa weil er schwer erkrankt ist und es beweisen kann. Ein Zahlungsengpass ist keine Entschuldigung.
3. Berechnen Sie Zinsen
Ist Ihr Schuldner im Verzug, können Sie für die Zeit ab Verzugsbeginn Zinsen verlangen. Die berechnen Sie, indem Sie 5 Prozentpunkte auf den amtlichen Basiszinssatz aufschlagen. Derzeit beträgt er 1,17 Prozent. Den jeweils aktuellen Satz nennt Ihnen die Bundesbank (Tel. 0 69/95 66 35 11).
4. Gehen Sie bei Verzug zum Anwalt
Ist Ihr Schuldner im Verzug, muss er auch die Kosten tragen, wenn Sie einen Anwalt einschalten. In der Regel schickt dieser seine Rechnung dann mit weiteren Mahnschreiben direkt an den säumigen Zahler.
Wichtig: Schreibt der Anwalt bereits die erste Mahnung, die den Verzug bewirkt, müssen Sie dafür selber zahlen. Ebenfalls nicht in Rechnung stellen dürfen Sie Geld für Freizeiteinbuße wegen des Mahnaufwands. Mahnen Sie nach Verzugsbeginn aber noch einmal selber, können Sie zumindest die Portokosten ansetzen. Ist Ihr Schuldner im Verzug und ist klar, dass er nicht zahlt, etwa weil er das angekündigt hat, sollten Sie weitere Kosten vermeiden und gleich einen Anwalt mit Zahlungsklage beauftragen. Es kann sein, dass Sie Mahnkosten sonst selber tragen müssen.
5. Gerichtliches Mahnverfahren nutzen
Sie können auch alleine Druck machen und das gerichtliche Mahnverfahren nutzen. Der „blaue Brief“ vom Gericht wirkt Wunder. Das Antragsformular bekommen Sie im Schreibwarenhandel. Das Amtsgericht sagt Ihnen, welches Gericht zuständig ist.
Das Mahngericht überprüft nicht, ob Ihre Forderung berechtigt ist, es verschickt nur einen Mahnbescheid. Doch rührt sich der Schuldner dann zwei Wochen lang nicht, können Sie beim Gericht die Vollstreckung beantragen und nach weiteren zwei Wochen Funkstille den Gerichtsvollzieher losschicken. Er treibt das Geld inklusive Verfahrenskosten ein.
Soll es schnell gehen, können Sie den Mahnbescheid auch über spezialisierte Kanzleien online beantragen (zum Beispiel www.mahnung-online.de). Kommt es zum Vollstreckungsbescheid, muss der Schuldner die Kosten auch dafür tragen.
6. Klagen Sie
Widerspricht der Schuldner dem Mahn- oder Vollstreckungsbescheid, können Sie immer noch vor Gericht Zahlungsklage erheben.
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@Milchmann2001: Wenn Sie einen Online-Kauf wirksam widerrufen haben und die Ware zurückgesandt haben, können Sie Ihren Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegenüber der Händlerin geltend machen. Sie können der Händlerin eine kurze Frist zur Zahlung setzten. Läuft diese erfolglos ab, können Sie Verzugsgebühren verlangen. (maa)
Guten Tag,
ich habe bei einem Online Versandhaus eine Produkt als Retour zurückgeschickt. Diese scheint verloren gegangen, und nun muss laut Post ein Verfahren für die Ermittlung der Sendung in Auftrag gegeben worden sein. Das Versandhaus behauptet durch Betriebsinterne Coronaerkrankungen erstmal nicht in der Lage zu sein sich um meine Retour, bzw diesen Auftrag bei DHL zu kümmern. Das ganze dauert jetzt schon einen Monat, in wiefern, bzw ab wann habe ich da rechtliche Ansprüche frage ich mich?
LG
@Dittportage: Wer eine Schaden erlitten hat und diesen gegenüber einem Verkäufer o.a. geltend machen möchte, kann sich (als Verbraucher) in der Verbraucherzentrale individuell beraten lassen:
www.verbraucherzentrale.de
Wird Ihnen gegenüber ein Schadensersatzanspruch gestellt, können Sie sich ebenfalls an die Verbraucherzentrale wenden. Geht es um einen Schadensersatzanspruch im Rahmen eines gewerblichen Handles, wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei.
(maa)
Wo könnte ich dann in dieser Situation die Informationen bekommen und was wäre mein nächster Schritt? Ich habe ganz lange im Internet nach aktuelle Regelungen und Sondermaßnahmen gesucht, aber leider erfolglos. Haben Sie zufällig eine Idee dazu?
@dittportage: Aktuell lässt sich die Frage, ob und welche Elternbeiträge zu bezahlen sind, nicht so pauschal beantworten. Kinderbetreuung ist zunächst Ländersache, auch wenn der Bund die Rahmenbedingungen vorgibt und Kommunen finanziell unterstützt. Darüber hinaus werden Kindertageseinrichtungen in Deutschland von öffentlichen und freien Trägern betrieben. Was im Einzelnen gilt, hängt von den einzelnen Bundesländern, den Kommunen und auch von Ihrem Betreuungsvertrag ab. Höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es zu diesem Thema noch nicht. (PH)