
Ein selbstständiger Bauleiter ist rentenversicherungspflichtig, wenn ihm das Architekturbüro, das ihn beauftragt, Termine und Details zur Arbeitsleistung vorgeben kann. Das hat das Sozialgericht Dortmund im März 2020 entschieden (Az. S 34 BA 4/19). Ein Bauleiter überwachte Baustellen im Auftrag eines Architekturbüros. Es hatte mit ihm einen Rahmenvertrag zur freien Mitarbeit geschlossen. Der Bauleiter ging davon aus, keine Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung leisten zu müssen. Denn diese Pflicht haben vor allem abhängig Beschäftigte. Das Gericht sah das anders. Der Bauleiter sei in die Arbeitsorganisation des Architekturbüros eingegliedert gewesen und habe seine Arbeitsleistung persönlich erbringen müssen. Das sei typisch für ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.