Den Stein ins Rollen gebracht, haben zwei Senioren. Sie haben gegen ihre Steuerbescheide geklagt, weil ihre Rente doppelt besteuert werden würde. Doch der BFH winkte in beiden Fällen ab. Nach den neuen BFH-Rechenparametern kommt es bei den Klägern zu keiner Doppelbesteuerung. Der ehemalige Steuerberater, der seit 2007 eine Altersrente bezieht, erhält immerhin 46 Prozent seiner Rente steuerfrei (Az. X R 33/19). Im Fall eines Zahnarztes im Ruhestand stellte der BFH klar, dass es bei privaten Renten nicht zur Doppelsteuer kommen kann – anders als bei gesetzlichen Renten (Az. X R 20/19). Jetzt haben die beiden Kläger gegen die BFH-Entscheidungen Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Bundesverfassungsgericht prüft Beschwerden
Der Streit um die doppelte Besteuerung der Rente geht weiter. Die beiden Kläger haben beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile vom Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. X R 20/19 und X R 33/19). Das Gericht prüft nun, ob es die Beschwerden annimmt (Az. 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21).
Die Rentnerehepaare klagen weiter, dass ein Teil ihrer steuerpflichtigen Rente auf bereits während ihres Erwerbslebens versteuerten gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträgen beruht und somit doppelt besteuert wird. Der BFH stellte zwar neue Parameter auf, wie eine Doppelbesteuerung zu berechnen ist und kippte die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung. Unterm Strich haben die BFH-Richter aber bei den Klägern keine doppelte Besteuerung festgestellt.
Kläger sehen Benachteiligung für Verheiratete
Die Musterkläger kritisieren, dass nach den BFH-Urteilen Eheleute gegenüber Nichtverheirateten benachteiligt seien, weil eine mögliche Witwenrente angerechnet wird. Und das obwohl sie gekürzt oder nicht gezahlt wird, wenn der Witwer oder die Witwe eigenes Einkommen beziehen oder bezogen haben. Zudem ist strittig, ob die Rentenversicherungsbeiträge vor 2005 vorrangig in der Berechnung als steuerfreie Vorsorgeaufwendungen zählen. Denn bis 2004 gab es anders als heute für sämtliche Sozialabgaben nur einen einheitlichen Vorsorgehöchstbetrag.
Steuerbescheide für Rentner ergehen nur noch vorläufig
Sie meinen, dass Sie als Rentnerin oder Rentner zu Unrecht doppelt Steuern zahlen? Dann müssen Sie ab sofort gegen Ihren Steuerbescheid nicht mehr extra Einspruch einlegen. Denn seit dem 30. August 2021 müssen die Finanzämter diese Steuerbescheide vorläufig erteilen (BMF-Schreiben vom 30. August 2021). Wegen einer eventuellen Doppelbesteuerung der Renten haben sämtliche Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2005 daher einen Vorläufigkeitsvermerk und werden bis zur entsprechenden Entscheidung des BVerfG oder des BFH nicht bestandskräftig.
Der Vermerk betrifft alle Rentenzahlungen, die der nachgelagerten Besteuerung unterliegen. Dazu gehören:
- Leibrenten,
- Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen,
- Altersvorsorge der berufsständischen Versorgungswerke,
- Rürup-Renten.
Tipp: Bewahren Sie alle erforderlichen Dokumente gut auf. Gehen die Verfahren des BVerfG oder des BFH zu Ihren Gunsten aus, müssen Sie eine Doppelbesteuerung anhand Ihrer konkreten Belege dem Finanzamt nachweisen. Für die Ermittlung einer etwaigen doppelten Besteuerung von Renten brauchen Sie die jährlichen Rentenbezugsmitteilungen und alle Steuerbescheide Ihrer aktiven Berufsjahre, aus denen sich die eingezahlten Beiträge in die Rentenkasse ergeben.
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Die Berechnung der Steuerfreien Altersvorsorgebeiträge lässt sich ziemlich einfach durchführen.
Das Bruttoeinkommen steht im Rentenverlauf, den man von der DRV anfordern kann.
Die Beitragssätze für die Rentenversicherung, Krankenversicherung, ALV und PV sind ebenfalls recherchierbar. Bis einschl. 2004 wurden alle Sozialversicherungsbeiträge in einen Topf geschmissen und steuerlich nur eine Vorsorgepauschale berücksichtigt. Wenn nun in dem jeweiligen Jahr die Summe der KV, ALV und PV größer als die Vorsorgepauschale ist, wurden die Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitnehmens vollkommen besteuert. Im anderen Fall, zieht man den Differenzbetrag von KV, ALV und PV gegenüber der Vorsorgepauschale von den einbehaltenen AN-Rentenversicherungsbeiträgen ab und erhält die versteuerten Beiträge.
In meinem Fall wurden meine eigenen Beiträge zur RV bis 2004 zu 55% bereits versteuert.
Ab 2005 ist die Berechnung dann einfacher, gestaffelt von 40% der Beiträge in 2005, 48% in 2006 usw.
@CC7894: Bitte schauen Sie sich auf der Site des Bundes der Steuerzahler e.V. die Kurzanleitung zur Berechnung der Doppelbesteuerung an:
https://steuerzahler.de / Suche / Doppelbesteuerung / So wird die Doppelbesteuerung berechnet
In Schritt 3 seiner Anleitung verweist der Bund darauf, wie die anerkannten Vorsorgeaufwendungen auf die Ermittlung der Arbeitnehmerbeiträge vor 2005 behandelt werden. (maa)
Mit "Versorgungsfreibetrag" meine ich folgendes: Bei mir als damalig Unverheiratetem wurde in den Einkommensteuerbescheiden der 80er Jahre von den Versicherungsbeiträgen der sog. Versorgungsfreibetrag von z.B. 3510,- DM pro Jahr abgezogen. Es stellt sich mir die Frage, ob dieser Betrag nun komplett von den gezahlten Pflichtbeiträgen abgezogen wird, um die "aus versteuertem Einkommen gezahlten Beiträge" zu bestimmen. Dann würde sich die berücksichtigte Summe stark reduzieren.
Der Freibetrag würde dann für andere grundsätzlich abzugsfähige Versicherungsbeiträge nicht mehr berücksichtigt werden.
@MayerM: Wenn keine Steuerbescheide und Gehaltsabrechnungen mehr vorliegen, dann wird die Berechnung schwierig - insbesondere dann, wenn auch der Ehepartner noch gearbeitet hat. Es lassen sich eben gerade nicht die steuerfrei gebliebenen Beiträge dem Versicherungsverlauf einfach entnehmen.
(TK)
Vielen Dank für die Stellungnahme.
Woher weiß ich welche Beitragszahlungen aus versteuertem Einkommen erfolgten? Alte Einkommensbescheide liegen nicht mehr vor. Die Beiträge stehen aber im Rentenbescheid. Kann man damit nichts anfangen? Warum nicht?