Rentenbesteuerung Alter schützt vor Steuer nicht

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Wegen der neuen Steuerregeln müssen viele Rentner, die bisher mit dem Finanzamt gar nichts zu tun hatten, in diesem Jahr eine Steuererklärung abgeben.

Das Finanzamt konnte Rentnern bisher herzlich egal sein. Wer erst mal Rente bezog, brauchte sich um Steuern meist nicht mehr zu kümmern. Versteuert werden musste nur der soge­nannte Ertragsanteil der Rente. Und der lag meist so niedrig, dass fürs Finanzamt nichts übrigblieb. Doch seit 2005 ist das anders: Da wurde die Rentenbesteuerung komplett reformiert. Nun müssen viele Rentner für das zurückliegende Jahr eine Steuererklärung abgeben.

Hohes Alter, Krankheit, Schwäche oder Ahnungslosigkeit ändern daran nichts. Der ehrliche Hinweis: „Davon hat mir nie jemand etwas gesagt“, ist für die Finanzbeamten kein Argument. Für sie ist eine vergessene Steuererklärung ein Fall von potenzieller Steuerhinterziehung.

Nach dem Alterseinkünftegesetz, das die Rentenbesteuerung seit 2005 völlig umgekrempelt hat, müssen nun alle, die schon im Jahr 2005 Rentner waren oder 2005 in den Ruhe­stand getreten sind, 50 Prozent ihrer Rente versteuern. Auf das Alter bei Rentenbeginn, das bisher entscheidend war, kommt es jetzt nicht mehr an. Für viele Betroffene bedeutet das eine deutliche Steuererhöhung.

Beispiel: Wer 2004 mit 65 Jahren in Rente ging, musste nur 27 Prozent der Rente versteuern, den Ertragsanteil. Das war so wenig, dass die meisten keine Steuern zahlen mussten. Seit 2005 werden nun aber 50 Prozent zugrunde gelegt.

Die andere Hälfte der Rente ist steuerfrei. Sie wird als Freibetrag ausgerechnet, und dieser Freibetrag bleibt dauerhaft für das gesamte Rentnerleben erhalten. Doch Achtung: Das gilt nur für den Euro-Betrag, nicht für den prozentualen Anteil.

Beispiel: Bei einer Rente von 1 000 Euro beträgt der persönliche Freibetrag 500 Euro. Wenn später die Rente den steigenden Lebenshaltungskosten angepasst wird und zum Beispiel auf 1 050 Euro steigt, klettert der Freibetrag nicht etwa auf 525 Euro, sondern bleibt bei 500 Euro.

So ärgerlich die Erhöhung des steuerpflichtigen Anteils für die Betroffenen ist: Im Vergleich zu denen, die später in Rente gehen, fällt die Besteuerung für sie noch milde aus. Grob gesagt können alle, die 2005 oder früher in Rente gingen und nur gesetzliche Rente beziehen, etwa 19 000 Euro Jahresrente steuerfrei kassieren, Rentner­ehepaare etwa das Doppelte.

Neurentner trifft es stärker: Wer 2006 erstmals Rente erhielt, muss 52 Prozent ver­steuern. Dann bleiben nur rund 18 500 Euro Rente steuerfrei. Für diejenigen, die ab 2007 in Rente gehen, steigt der steuerpflichtige Anteil auf 54 Prozent. Mit jedem weiteren Jahr werden es 2 Prozentpunkte mehr. Ab 2020 betragen die jährlichen Erhöhungsschritte 1 Prozentpunkt. Ab 2040 müssen Neurentner ihre volle Rente versteuern (siehe Tabelle „Schritt für Schritt“).

So können Sie für Klarheit sorgen

Viele fragen sich nun: Muss ich eine Steuererklärung abgeben? Die Antwort kann jeder mit wenig Aufwand selbst ausrechnen. Entscheidend sind die „Einkünfte“. Das sind, vereinfacht gesagt, Einnahmen minus Ausgaben – aber nur die Ausgaben, die nötig sind, um Einnahmen zu erzielen. Im Steuerdeutsch heißen sie „Werbungskosten“. Bei einem Arbeitnehmer stellt der Bruttolohn die Einnahmen dar. Ausgaben sind zum Beispiel Kosten für Fahrten zur Arbeit, Büromaterial, Werkzeug oder ein Arbeitszimmer. Rentner berechnen ihre Einkünfte ähnlich:

  • Zunächst die Bruttorente: Die steht auf Ihrem Rentenbescheid, dort allerdings als Monatsbetrag. Mit zwölf multipliziert ergibt sich die Jahresbruttorente.
  • Von dieser Jahresbruttorente ziehen Sie Ihren persönlichen Freibetrag ab: 50 Prozent, wenn Sie 2005 oder früher in Rente gegangen sind. Oder 48 Prozent, wenn Ihr Renteneintritt im Jahr 2006 erfolgte.
  • Danach gehen die Werbungskosten ab. Da können Rentner zum Beispiel Ausgaben für eine Rentenberatung abziehen oder für eine juristische Auseinandersetzung um die Rente. Fallen solche Aufwendungen kaum an oder gar nicht, können Sie die Werbungskostenpauschale von 102 Euro pro Jahr abziehen. Alle Werbungskosten, die darunter liegen, sind mit dieser Pauschale abgegolten.
  • Auch Einkünfte aus einer privaten Rentenversicherung sind steuerpflichtig. Sie werden aber milder behandelt, weil die Beiträge meist aus bereits versteuertem Einkommen bezahlt wurden. Sie werden nach dem Ertragsanteil versteuert, dessen Höhe sich nach dem Lebensalter bei Rentenbeginn richtet. Wer zum Beispiel mit 65 Jahren erstmals eine Privatrente bezieht, muss 18 Prozent davon versteuern (siehe Tabelle „Steuern auf Privatrenten“). Bis 2004 waren es noch 27 Prozent. Hier haben die neuen Regeln für eine Verbesserung gesorgt.
  • Zu den Einkünften zählen auch Werkspensionen. Damit sind die meisten Betriebsrenten gemeint. Wer sie bezieht, kann auch davon Werbungskosten abziehen, mindestens 102 Euro Pauschale, dazu den Versorgungsfreibetrag (bis zu 40 Prozent der Betriebsrente, höchstens aber 3 000 Euro jährlich) und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (siehe Tabelle „Steuererklärung ja oder nein?“).
  • Weitere Einkünfte zählen darüber hin­aus mit, zum Beispiel Mieten. Wenn Sie Mieteinnahmen erzielen, können Sie davon die Werbungskosten abziehen, zum Beispiel Renovierungen wie neue Fenster, Heizung, Badausbau, ein neuer Anstrich oder Gartenarbeiten. Dasselbe gilt für die Abschreibung und Zinskosten, wenn die Immobilie mit Kredit finanziert ist.

Haben Sie einen Minijob, brauchen Sie diese Einkünfte nicht mitzurechnen. Denn der Lohn wurde bereits pauschal vom Arbeitgeber versteuert. Minijobs spielen für Ihre Steuerrechnung daher keine Rolle. Wer mehr verdient, kann vom Jahresverdienst 920 Euro Arbeitnehmerpauschbetrag abziehen, ebenso die Beiträge zur Sozialversicherung. Liegen die Werbungskosten über 920 Euro, können Sie auch die abziehen, müssen diese Ausgaben dann aber dem Finanzamt nachweisen.

Änderungen auch bei Pensionen

Für Pensionäre sieht die Rechnung ähnlich aus. Sie ziehen vom Bruttobetrag ihrer Pension den Versorgungsfreibetrag ab. Er beläuft sich auf maximal 40 Prozent der Pension, höchstens 3 000 Euro im Jahr. In dieser Höhe bekommt den Freibetrag aber nur, wer 2005 oder früher Pensionär wurde. Den einmal erhaltenen Freibetrag gibt es dann über die gesamte Pensionsdauer. Auch der Versorgungsfreibetrag sinkt für jeden neuen Pensionärsjahrgang. Wer 2006 erstmals eine Pension erhält, bekommt nur noch 38,4 Prozent, maximal 2 880 Euro steuerfrei. Der Pensionärsjahrgang 2040 geht dann leer aus.

Zusätzlich erhalten Pensionäre einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Diesen Bonus gibt es, weil ihnen 2005 der Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro ge­strichen wurde. Auch dieser Zuschlag ist vergänglich: Er wird über die kommenden Jahre abgeschmolzen. Für alle, die 2005 oder früher Pensionär wurden, beträgt er 900 Euro. Wer 2006 erstmals eine Pension bezog, erhält 864 Euro, wer 2040 Pensionär wird, bekommt gar nichts mehr (siehe Tabelle „Steuern auf Privatrenten“). Außerdem können Pensionäre ihre Werbungskosten – 102 Euro Pauschbetrag – absetzen.

7 664 Euro sind die Grenze

Wenn Sie als Rentner die Einkünfte ermittelt haben, wird es ernst: Liegt das Ergebnis über 7 664 Euro für Alleinstehende, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben. Für Ehepaare, die gemeinsam steuerlich veranlagt werden, liegt die Grenze bei 15 329 Euro. Wer höhere Einkünfte hat, muss eine Steuererklärung abgeben.

Die meisten Rentner, die ausschließlich gesetzliche Altersrente beziehen, bleiben darunter. Kommen aber weitere Einkünfte hinzu, ändert sich die Rechnung. Wer zum Beispiel Miete, eine Werks­pension (Betriebs­rente) oder Zinsen über dem Sparerfreibetrag von 1 370 Euro (Ehepaare: 2 740 Euro) bezieht, wer Arbeitslohn des Ehepartners oder andere Einnahmen zu versteuern hat, muss schon bei geringerer Rentenhöhe eine Steuererklärung abgeben. Achtung: Ab 2007 beträgt der Sparerfreibetrag nur noch 750 Euro (Ehepaare: 1 500 Euro).

Mithilfe des vereinfachten Berechnungsschemas (siehe „Tabelle Steuererklärung ja oder nein?“) können Sie abschätzen, ob auch Sie eine Steuererklärung abgeben müssen oder nicht.

Erklärung ja, Steuerzahlung nein

Die Tatsache, dass eine Steuererklärung abgegeben werden muss, bedeutet aber noch nicht, dass auch tatsächlich Steuern zu zahlen sind. Denn es gibt weitere Abzugsmöglichkeiten und Ausgaben, die Sie absetzen können. Da sind vor allem die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung. Wie viel Sie dafür gezahlt haben, steht als Monatsbetrag auf Ihrem Rentenbescheid. Mit zwölf multipliziert ergibt sich der Jahresbetrag. Für die Krankenkasse sind das – je nach Kasse – in der Regel zwischen 7 und 8,5 Prozent Ihrer Rente. Für die Pflegeversicherung kommen 1,7 Prozent hinzu. Berechnungsgrundlage ist die Bruttojahresrente.

Als zusätzliche Entlastung greift ab 65 Jahren der Altersentlastungsbetrag. Wer ihn für 2006 nutzen will, muss vor dem 2. Januar 1942 geboren sein. Der Freibetrag gilt für alle Einkünfte, außer Renten und Pensionen. Wer also Arbeitslohn, Mieten oder Kapitaleinnahmen zu versteuern hat, kann ihn nutzen. Der Freibetrag beläuft sich auf maximal 40 Prozent dieser Einkünfte, höchstens 1 900 Euro für das Jahr 2005 und 1 824 Euro für 2006. Berechnungsbasis bei Arbeitnehmern ist der Bruttolohn. Auch der Altersentlastungsbetrag wird abgebaut (siehe Tabelle „Schritt für Schritt“).

Machen Sie Ausgaben geltend

Abziehen können Sie außerdem den Sonder­ausgabenpauschbetrag von 36 Euro. Höhere Sonderausgaben können ebenfalls abgezogen werden, wenn Sie dafür Belege haben. Das kann zum Beispiel eine Spendenquittung sein, ebenso Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung, zur Auto­haftpflicht, zu Unfall- oder Risikolebensversicherungen.

Ein weites Feld bieten die außergewöhnlichen Belastungen. Das sind Kosten, die nichts mit Erwerbstätigkeit zu tun haben, sondern aus persönlichen Gründen entstehen. Vor allem Rentner können da einiges absetzen: in erster Linie Unterhaltszahlungen sowie Ausgaben für Krankheit und Pflege. Allerdings wird die „zumutbare Belastung“ abgezogen, die jeder selbst schultern muss. Sie orientiert sich am jeweiligen Einkommen.

Für eine Haushaltshilfe können maximal 624 Euro geltend gemacht werden, wenn eine Person über 60 Jahre im Haushalt lebt oder eine kranke Person (die darf auch unter 60 Jahre sein). Lebt Ihr Ehepartner im Heim, steht Ihnen ein Abzugsbetrag von ebenfalls 624 Euro zu.

Wer jemand anderen zu Hause pflegt, kann den Pflegepauschbetrag von 924 Euro erhalten. Das gilt auch bei Hilflosigkeit (Zeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis) oder schwerer Behinde­rung. Auch Krankheitskosten, Zuzahlungen, Kuren oder eine teure Brille können anerkannt werden, abzüglich der „zumutbaren Belastung“, die jeder selbst zu tragen hat. Für Behinderte gibt es Freibeträge.

Selbst wenn dann unter dem Strich eigentlich eine Steuerzahlung steht, ist es noch möglich, gänzlich ungeschoren da­vonzukommen. Denn es gibt Ausgaben, die die Steuerschuld unmittelbar verringern. Dazu gehören die haushaltsnahen Dienstleistungen. Wenn ein Privathaushalt eine Firma zum Beispiel damit beauftragt, Fenster zu putzen, den Garten zu pflegen, das Bad zu sanieren, Kinder oder Senioren zu betreuen, können 20 Prozent der Lohnkosten vom Finanzamt zurückgefordert werden, maximal 600 Euro. Mehr dazu in Haushaltsnahe Dienstleistungen.

Termine für die Abgabe

Für alle, die eine Steuererklärung 2006 abgeben müssen, ist der 31. Mai 2007 der Ab­gabetermin. Wer einen Steuerberater beauftragt, hat noch bis Silvester 2007 Zeit. Wer freiwillig abgeben möchte, kann sich mit der Erklärung für das Jahr 2006 sogar bis Silvester 2008 Zeit lassen.

Freiwilligkeit klingt im Zusammenhang mit der Steuererklärung vielleicht etwas merkwürdig, sie zahlt sich aber manchmal aus. Wenn zum Beispiel Anleger Zinsen oberhalb des Sparerfreibetrags kassieren, mit ihren Einkünften aber dennoch unter der kritischen Grenze von 7 664 Euro bleiben, können sie sich die von der Bank an das Finanzamt abgeführte Zinsabschlag­steuer auf diesem Weg zurückholen.

Tipp: Wer auch nach dieser Berechnung unsicher ist, ob er eine Steuererklärung ab­geben muss, sollte eine abgeben. Dann kann jedenfalls nichts passieren. Und wer Hilfe braucht, findet sie in unserem neuen Ratgeber.

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