Freiwillige Helfer: Was Ehrenamtliche steuerfrei kassieren dürfen

Viel unterwegs. Mit dem Geld fürs Ehrenamt kauft sich Verena Zietzke (73) das Seniorenticket und macht Ausflüge in die Umgebung.
Verena Zietzke ist immer willkommen. Die 73-Jährige betreut und besucht ehrenamtlich ältere Menschen, die an Demenz erkrankt sind, mindestens einmal die Woche und leistet ihnen Gesellschaft. „Das Schöne daran ist, dass sich jeder freut, wenn ich komme – die pflegenden Angehörigen, die mehr Zeit für sich haben, und auch die Pflegebedürftigen, denen ich etwas Abwechslung im Alltag bringe.“ Für ihre Tätigkeit bekommt die Rentnerin jeweils eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 5 Euro pro Stunde. Die Pflegekasse zahlt das Geld an die Diakonie Berlin. Diese koordiniert den Einsatz der ehrenamtlichen Helfer und zahlt das Geld an sie aus. Verena Zietzke betreut im Schnitt acht Stunden die Woche und kommt so im Monat auf etwa 160 Euro.
Die 2 400-Euro-Grenze. Verena Zietzke darf bei dieser Tätigkeit bis zu 2 400 Euro im Jahr dazuverdienen, ohne Steuern und Sozialabgaben zahlen zu müssen.
Geltungsbereich. Das gilt auch für andere Ehrenamtliche in den Bereichen Ausbildung, Kunst und Pflege: Trainer, Übungsleiter und Ausbilder in Vereinen,Dozenten und Prüfer an Universitäten, Schulen, Volkshochschulen und öffentlichen Einrichtungen, Betreuer mit pädagogischer Ausrichtung für Senioren oder Kinder, zum Beispiel Spielkreis- und Ferienbetreuer, Betreuer in Kirchen, Kulturstätten, im Umwelt- und Katastrophenschutz, Darsteller in künstlerischen Vereinen, Chorleiter, Dirigenten und ausübende Künstler in Vereinen.
Betreuer. Der Freibetrag von 2 400 Euro steht auch ehrenamtlich tätigen rechtlichen Betreuern zu, Vormündern und Fürsorgepflegern. Auch wenn jemand mehrere Menschen betreut, gilt die 2 400-Euro-Grenze, so ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VIII R 57/09).
Die 720-Euro-Grenze. Menschen, die sich in anderen Bereichen wie einem gemeinnützigen Verein engagieren, können 720 Euro im Jahr dazuverdienen – ohne Steuern und Sozialabgaben zahlen zu müssen. Dazu gehören etwa Vorstand, Kassierer, Platzwart oder Schiedsrichter, die aktiv sind. Auch für Betreuer in öffentlichen Jugendklubs, Seelsorger in Kirchen oder Helfer in Wohlfahrtsorganisationen ist das möglich. Die Pauschale gibts aber nicht, wenn ein Ehrenamtlicher bereits den Übungsleiterfreibetrag und Zahlungen aus öffentlichen Kassen bekommt.