Rente und Job Noch ein biss­chen arbeiten

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Die Ersten der Generation Babyboomer gehen jetzt in Rente. Viele wollen noch ein biss­chen arbeiten. In manchen Fällen ist der Job sogar frei von Steuern und Sozial­abgaben. Hier lesen Sie, wie Rente und Job in Einklang gebracht werden können, was es mit der geplanten Flexi-Rente auf sich hat und was Ehren­amtliche steuerfrei kassieren dürfen.

Keinesfalls komplett raus trotz Rente

Komplett raus aus dem Arbeits­leben und die Beine hoch­legen – das will der 64-jährige Gerd Schürmann keinesfalls, wenn er im Juli 2017 in Rente geht. „Erst­mal möchte ich mit meiner Frau ein paar Wochen mit dem Wohn­mobil reisen, dann aber auch gern wieder etwas arbeiten.“ Schürmann fühlt sich fit. Er informiert sich über sozial- und steuerrecht­liche Regeln für arbeitende Ruhe­ständler. Das sollte jeder tun, der neben der Rente jobbt. So lassen sich Fehler vermeiden, zum Beispiel bei den Kranken­versicherungs­beiträgen.

Tipp: Sie wollen gar nicht arbeiten, sondern früher in Rente? Dann bietet Ihnen unser Special Früher in Rente die richtigen Informationen. Sind Sie schwerbehindert, gelten besondere Regeln Rente für Schwerbehinderte.

Mit 65 ist längst nicht Schluss

Noch ist der Informatiker in leitender Position angestellt. Mit dem Wunsch, trotz Rente tätig zu bleiben, gehört er einer wachsenden Gruppe an. Heute sind mehr als doppelt so viele 65- bis 69-Jährige erwerbs­tätig wie 2005: nach Angaben des Statistischen Bundes­amts 14,5 Prozent. Für Angestellte endet das Arbeits­verhältnis normaler­weise mit der Regel­alters­grenze. Für Menschen wie Schürmann bieten sich verschiedene Möglich­keiten, nach Erreichen der Grenze weiter zu arbeiten. Sie können sich vom bisherigen Arbeit­geber weiter beschäftigen lassen und so die Renten­auszahlung nach hinten verschieben. Sie können ihre Rente kassieren und sich beispiels­weise ein Extra durch einen Minijob dazu­verdienen. Sie können ehren­amtlich arbeiten oder Tätig­keiten auf Honorarbasis über­nehmen. Schürmann will freiberuflich beratend tätig sein: „Das schenkt mir die größt­mögliche Freiheit.“ Die volle Rente ohne Abzüge bekommt er wie jeder andere, wenn er die Regel­alters­grenze erreicht und mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Renten­versicherung einge­zahlt hat. Seit 2012 steigt die Alters­grenze schritt­weise von 65 auf 67 Jahre. Gerd Schürmann ist 1952 geboren. Er arbeitet bis zum 65. Lebens­jahr plus sechs Monate, bevor er in Rente geht.

Die Rente aufschieben

Immer häufiger werden ältere Kollegen von ihren Chefs gefragt, ob sie ihren Renten­beginn aufschieben und versicherungs­pflichtig weiter­arbeiten wollen. „Für diejenigen, die Spaß an der Arbeit haben und sich gesundheitlich fit fühlen, ist das eine gute Option“, sagt Dirk Manthey von der Deutschen Renten­versicherung Bund.

105 Euro pro Monat mehr

Über die Regel­alters­grenze hinaus zu arbeiten, erhöht die Rente. Pro Monat steigt der Anspruch um 0,5 Prozent, hinzu kommen die dann weiter einge­zahlten Rentenbeiträge von Arbeitnehmer und Arbeit­geber. Einem Durch­schnitts­verdiener mit 40 Beitrags­jahren in den alten Bundes­ländern, der ein Jahr länger arbeitet als vorgesehen, bringt das 105 Euro Rente im Monat mehr: 1 323 statt 1 218 Euro. Im Jahr 2015 gingen 20 600 Versicherte mit Zuschlägen in Rente – 35 Prozent mehr als 2013. Beschäftigte können auch weiter arbeiten und gleich­zeitig ihre Regel­alters­rente beziehen. Dann zahlt der Arbeit­geber weiter Rentenbeiträge für sie. Ihre Rente erhöht sich dadurch aber nicht mehr.

Künftig vielleicht auch Teil­zeit

Rente kassieren, gering­fügig bis 450 Euro arbeiten und damit die eigene Rente erhöhen – das ist dagegen bisher nicht möglich. Der aktuelle Gesetz­entwurf der Bundes­regierung zur Flexi-Rente soll das ändern (siehe Interview Marina Herbrich). Es soll einfacher werden, vor Erreichen der Regel­alters­grenze vom Beruf in die Rente zu wechseln. Zudem soll es leichter werden, trotz der Rente weiter sozial­versicherungs­pflichtig zu arbeiten und höhere Ansprüche in der gesetzlichen Renten­versicherung zu erwerben. Die Beiträge zur Arbeits­losen­versicherung sollen dann für fünf Jahre wegfallen.

Steuer­pflicht über 450 Euro Verdienst

Im Ruhe­stand weiter für die alte Firma zu arbeiten kommt für Gerd Schürmann nicht infrage: „Ich will lieber selbst entscheiden, welchen Auftrag ich annehme.“ Rentner, die ihre Regel­alters­grenze erreicht haben, können so viel dazu­verdienen, wie sie wollen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Verdient jemand in einem angestellten Verhältnis mehr als 450 Euro im Monat, muss er allerdings Sozial­abgaben zahlen und die Einnahmen versteuern. Auch wer selbst­ständig tätig ist, muss bei Krankenkasse und Finanz­amt angeben, was er einnimmt.

Minijob und Ehren­amt steuerfrei

Am einfachsten ist die Situation mit einem Minijob bis 450 Euro im Monat oder einem Ehren­amt, für das es eine kleine Aufwands­entschädigung gibt. Dann zahlt der Rentner weder Extrabeiträge zur Sozial­versicherung noch muss er seinen Verdienst in der Steuererklärung angeben. Rentner mit Minijob müssen keine Renten­versicherungs­beiträge abführen. Das macht allein der Arbeit­geber. Das Gleiche gilt für eine Aufwands­entschädigung im Ehren­amt. Sie bleibt frei von Sozial­abgaben und steuerfrei bis zu einer Ober­grenze. Die Höhe hängt von der Art der Hilfe ab (Tipps für freiwillige Helfer). Ein Ehren­amt kann manchmal auch ein Minijob sein. In diesem Fall können Helfer mehr Geld steuer- und sozial­versicherungs­frei erhalten als nur mit Minijob allein. 510 Euro im Monat können es zum Beispiel für einen Platz­wart sein, der auch Hausmeister­aufgaben im Verein über­nimmt. Für seine freiwil­lige Tätig­keit darf er 720 Euro im Jahr steuerfrei hinzuver­dienen, pro Monat 60 Euro (1/12 von 720 Euro) plus 450 Euro für den Minijob.

Auf Honorarbasis

Mit dem Job ganz aufhören – das war auch für den Bauingenieur Gerhard Kattner nie eine Option. Der 86-Jährige hat inzwischen 70 Jahre Arbeits­leben hinter sich. „Es hat mir stets Spaß gemacht, mich mit neuen Methoden auseinander­zusetzen und mich mit jüngeren Kollegen auszutauschen.“ Nachdem er als wissenschaftlicher Mitarbeiter im öffent­lichen Dienst mit 65 Jahren laut Arbeits­vertrag in Rente gehen musste, suchte er sich einen neuen Job – als freier Mitarbeiter in einem Ingenieurbüro. Dort arbeitete er 20 Jahre lang, oft acht Stunden am Tag. Erst seit Februar tritt er kürzer – wegen der Gesundheit – und erledigt kleinere Aufträge von zu Hause aus.

Kranken­versicherung prüfen

Die Einnahmen, die Kattner aus dem Zuver­dienst erhält, muss er versteuern und Extrabeiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung zahlen. In die gesetzliche Krankenkasse zahlt der 86-jährige Rentner so zweimal ein. Seine Rente und seine Einnahmen aus der Selbst­ständig­keit werden getrennt berechnet. Für die gesetzliche Rente aus seinem ehemaligen Job gilt Kattner als pflicht­versichert. Er zahlt die Hälfte des allgemeinen Beitrags von 14,6 Prozent. Die andere Hälfte trägt die Renten­versicherung. Den Zusatz­beitrag seiner Kasse von 1 Prozent und seinen Beitrag zur Pflege­versicherung trägt Kattner allein – 2,35 Prozent, da er Kinder hat (2,55 Prozent ab 2017). Für Kinder­lose steigt der Beitrag von 2,6 auf 2,8 Prozent. Für sein Extra­einkommen zahlt der Ingenieur nochmal Beiträge – als freiwil­lig Versicherter: die kompletten 14,6 Prozent an die Krankenkasse plus Zusatz­beitrag plus Pflege­versicherung.

Tipp: Über­prüfen Sie Ihre Zahlungen an die Krankenkasse. Wie für alle anderen werden Beiträge auch für Rentner nur bis zur Beitrags­bemessungs­grenze fällig. Wer als Rentner im Jahr 2016 Einkünfte von mehr als 4 237,50 Euro monatlich hat, muss auf darüber­liegende Einkünfte keinen Beitrag mehr bezahlen. Auf Antrag zahlt die Kasse zu viel gezahltes Geld zurück.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 05.12.2022 um 12:00 Uhr
Wegfall Hinzuverdienstgrenze Frührente 2023

@wobeco: Ja, auch wer in 2023 bei der bisherigen Arbeitgeberin (voll) weiterarbeitet kann parallel die Frührente beziehen, ohne eine Kürzung der Frührente zu befürchten. So steht es im Gesetzesentwurf:
https://dserver.bundestag.de/btd/20/039/2003900.pdf

wobeco am 03.12.2022 um 13:56 Uhr
vorgezogene Altersrente und Hinzuverdienst ab 2023

Ich habe die Minderung einer vorgezogenen Altersrente durch Einzahlung vollständig ausgeglichen und könnte in 2023 die Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen; zugleich soll ab 2023 die Hinzuverdienstgrenze für vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente aufgehoben werden.
Heißt das, dass ich ab 2023 die ungekürzte Altersrente beantragen und ausgezahlt UND aus meinem aktuellen Arbeitsvertrag fortlaufend bis zur Regelaltersgrenze (oder früher beendet durch eigene Kündigung) ein rentenversicherungspflichtiges Gehalt OHNE negative Auswirkung auf die Altersrente zusätzlich erhalten kann?

Profilbild Stiftung_Warentest am 30.04.2018 um 10:59 Uhr
Rente Minijob und Krankenversicherung

@471peterg: In der Regel zahlen Sie als Mitglied der KdVR keinen Krankenversicherungsbeitrag für den Lohn aus einem Minjob, solange die nicht mehr als 450 Euro / Monat verdienen. Bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung zählt der Lohn aus dem Minijob mit. Warum in Ihrem konkreten Fall Beiträge anfallen (und ob das so richtig ist), bitten wir mit dem Arbeitgeber / der Krankenkasse zu klären. Eine persönliche Beratung zur gesetzlichen Krankenversicherung bekommen Sie bei der UPD: /www.patientenberatung.de, 0800 011 77 22 (gebührenfrei aus allen Netzen). (maa)

471peterg am 27.04.2018 um 22:35 Uhr
Rente Minijob und Krankenversicherung

Als Rentner bin ich in der gesetzlichen Krankenkassen pflichtversichert,arbeite aber noch im Minijob
bis 450 Euro.Wieso werden mir nochmal Monatl. Krankenkassen Beiträge von den 450 Euro abgezogen?

rs2507 am 16.11.2016 um 20:37 Uhr
@befok Freiwillige Beiträge

Sie können die aktuellen Daten selbst auf der Homepage der DRV nachlesen.
"Macht das Sinn?" Das kommt m.E. auf die Lebenssituation, die bisherige Erwerbsbiographie und die persönliche Betrachtungsweise an. Wenn man eine Altersrente als eine monatliche Zinsauszahlung bis zum Lebensende und als Teil einer Hinterbliebenenversorgung betrachtet, ist es zumindest nicht unsinnig freiwillige Beiträge auf sein Rentenkonto einzuzahlen. Wer das eingezahlte Geld allerdings irgendwann vollständig zurück erhalten will, sollte sich anders entscheiden. Wer -theoretisch- im bereits fortgeschrittenen Alter bei Kontostand null starten würde, ohne dass in früheren Jahren jemals Beiträge auf das Rentenkonto eingezahlt wurden, käme mit vertretbarem Aufwand nicht allzu weit. Der einzuzahlende Betrag und die erzielbare Rente stünden in keinem sinnvollen Verhältnis.