
Frank Bayreuther. Der Professor für Arbeitsrecht lehrt an der Universität Passau und war Richter am Arbeitsgericht. © Thorsten Jochim
Frührentner haben ein Recht auf Weiterbeschäftigung in ihrer bisherigen Firma, sagt Arbeitsrechtler Frank Bayreuther.
Rente mit 63 – jetzt unbegrenzt dazuverdienen
Endet ein Arbeitsverhältnis im Alter automatisch?
Im Arbeitsrecht gibt es nur drei Gründe für das Ende eines Arbeitsverhältnisses: Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Tod des Arbeitnehmers. Ansonsten besteht das Arbeitsverhältnis unbegrenzt weiter – wenn es unbefristet ist.
Ist also der Rentenbeginn kein Grund für ein Ende?
Im Arbeitsvertrag kann stehen, dass das Arbeitsverhältnis mit Rentenbeginn endet. Die Frage ist dann: Ist das zulässig oder ist das Altersdiskriminierung?
Wie lautet die Antwort?
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Das Recht der Europäischen Union und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sind hier entscheidend: Ein Arbeitsvertrag kann vorsehen, dass ein Arbeitsverhältnis spätestens endet, wenn man eine Regelaltersrente beanspruchen kann. Er endet aber nicht mit einer vorgezogenen Altersrente für langjährig oder besonders langjährig Versicherte. Eine so fixierte Beendigung ist unzulässig, weil es sich um Altersdiskriminierung handelt. Auch der Beginn einer Altersrente für Schwerbehinderte beendet nicht das Arbeitsverhältnis. Anderenfalls wäre dies ebenfalls eine unzulässige Diskriminierung, wegen einer Behinderung.
Viele Arbeitsverträge regeln nichts zum Beschäftigungsende im Alter – auch nicht zum Beginn der Regelaltersrente. Was dann?
Das steht dann meistens im Tarifvertrag. Wenn nicht, muss der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag anbieten. Sprich: Er muss Arbeitnehmern das Ende zu Beginn ihrer Regelaltersrente mit Geld schmackhaft machen oder er kündigt personenbedingt. Das darf er aber nicht mit der Begründung, dass Beschäftigte nun im Rentenalter sind. Doch bei Regelaltersrentnern ist das Arbeitsende eigentlich kaum ein Streitpunkt, weil die Allermeisten in diesem Alter froh sind, in den Ruhestand gehen zu können.
Ist es unzulässig wenn ein Tarifvertrag regelt, dass das Arbeitsverhältnis endet, wenn eine vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte oder für Schwerbehinderte bezogen wird?
Das Zauberwort heißt „Regelaltersrente“. Wenn im Vertrag steht, dass das Arbeitsverhältnis endet, sobald der Beschäftigte eine Altersrente bezieht, egal welche, wäre das eine Diskriminierung. Das darf nicht sein.
Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst steht, dass Beschäftigte, die neben ihrem Gehalt eine vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte oder für langjährig Versicherte beziehen, vom Amts- oder Betriebsarzt begutachtet werden und ihr Arbeitsverhältnis in dem Monat endet, in dem ihnen das Gutachten bekannt gegeben wird. Ist das auch Diskriminierung?
Dazu gibt es noch keine Entscheidung der Arbeitsgerichte. Ich halte diese Regelung für unzulässig. Sie ist veraltet und sollte mit Blick auf die europäische Rechtsprechung überarbeitet werden.
Bewerben sich Vorruheständler um einen Job, gibt es bei Arbeitgebern oft Vorbehalte – etwa wegen der Belastbarkeit. Dabei ist das Risiko für Firmen bei der Neueinstellung Älterer begrenzt, oder?
Ja, das ist aus zwei Gründen unproblematisch: Arbeitgeber können Bewerber ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zwei Jahre befristet neu einstellen. Und Unternehmen können das Ende des Arbeitsverhältnisses auf die Regelaltersgrenze festlegen. So kann die Firma auch noch einen 65-Jährigen einstellen.
Haben Beschäftigte, die Gehalt und vorgezogene Altersrente beziehen, vollen Kündigungsschutz?
Sie sind weder leichter noch schwerer kündbar als alle anderen Beschäftigten. Eine vorgezogene Altersrente hat keinen Einfluss auf den Kündigungsschutz.
Kann das Arbeitsverhältnis auch über die Regelaltersgrenze hinaus verlängert werden?
Das ist möglich. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können dies schriftlich vereinbaren– rechtzeitig, bevor die Regelaltersgrenze greift. Das ist wichtig, denn wenn ein Arbeitgeber Beschäftigte ohne eine solche schriftliche Vereinbarung einfach weiterarbeiten lässt, läuft der Arbeitsvertrag unbefristet weiter. Das Arbeitsverhältnis endet dann nur nach einer Kündigung, mit einem Aufhebungsvertrag oder dem Tod des Arbeitnehmers.
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@geho72: Wenn Sie die 35 Beitragsjahre zusammen bekommen, können Sie das so machen. Rentenzahlungen beginnen erst nach Antragstellung. Dies sollte rechtzeitig in die Wege geleitet werden, idealerweise ein halbes Jahr vor Renteneintritt. Die Rente bezieht sich dann auf die in 35 Jahren erworbenen Rentenpunkte.
Hallo, ich hab mal eine Frage die ich so als Thema noch nirgendwo gesehen habe; Wenn jemand mit 55 Jahren die sogenannte finanzielle Freiheit erreicht hat, wodurch auch immer, sagen wir mal er oder sie hat sein "Milliönchen" zusammen, sowas solls ja geben, hat aber mehr als 35 Jahren gearbeitet und hört nun auf zu arbeiten, bekommt er dann mit 67 eine Rente, abhängig von seinen erreichten Rentenpunkten? Für eine Antwort vielen Dank!
@carus58: Lesen Sie dazu die Informationen der Deutschen Rentenversicherung:
www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Flexirente/flexirente_artikel_zukunft_jetzt_02_2022.html
Hallo,
ich bin BJ 58. Arbeite seit dem 14 Lebensjahr. Seit Januar diesen Jahres in Rente für langjährig Versicherte. Ich nutze nun ein Angebot wo ich Urlaubsvertretung ( drei Wochen am Stk ) 8Std täglich und danach 10 Std die Woche auf eine Baumaschine kletter. Steuern und Kranken usw ist mir klaar das die abgezogen werden. Habe ich es richtig vertanden das man von den Rentenbeiträgen befreit werden kann ?.
Gruß F.Berg
Es wäre schön, wenn Sie einen Rechner zur Verfügung stellen könnten, in den man eigene Daten eingeben kann, um zumindest abschätzen zu können ob sich eine exakte Berechnung lohnt.