Rente im Ausland

Kranken­versicherung: Zusätzlicher Schutz oft nötig

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Lang­zeit­urlaub. Gesetzlich kranken­versicherte Rentner, die bis zu sechs oder acht Wochen Urlaub machen, sind in Europa versichert. Aufenthalte außer­halb Europas sollten sie über eine private Auslandsreise-Krankenversicherung absichern.

Über­wintern. Wer mehr als sechs bis acht Wochen im Ausland ist, braucht eine Auslandskrankenversicherung mit Langzeitschutz. Die für normale Urlaubs­reisen üblichen Tarife reichen hier nicht aus. Es gibt große Preis­unterschiede für Senioren je nach Alter.

Umziehen in der EU. Wer in der EU, EWR oder Schweiz wohnt, bleibt in der gesetzlichen Kranken­versicherung abge­sichert. Die neue Heimat bestimmt aber über die Qualität der medizi­nischen Versorgung. Die kann schlechter und teurer sein. So müssen in Spanien Zahnbe­hand­lungen selbst gezahlt werden, in Frank­reich gibt es bei ambulanten Behand­lungen einen Eigen­anteil von 30 Prozent (Länder-Infos gibt es bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland). Die Lücke zum bisherigen Stan­dard lässt sich mit einer privaten Auslands­kranken­versicherung schließen.

Abkommenstaaten. Mit einigen Ländern wie Türkei oder Tunesien gibt es Sozial­versicherungs­abkommen, gesetzlich Versicherte haben hier einen ähnlichen Anspruch auf medizi­nische Versorgung wie in EU-Ländern. Informationen liefert die Deutsche Verbindungs­stelle Kranken­versicherung-Ausland (dvka.de).

Privatversicherte. Ein welt­weiter Auslands­schutz für ein oder drei Monate ist je nach Tarif in der Regel Bestand­teil. Im Basis­tarif gilt er lediglich für Europa. Im Stan­dard­tarif kann er auf Länder außer­halb Europas ausgedehnt werden.

Außer­halb der EU. Hier endet die Absicherung für gesetzlich Versicherte meist ganz. Es bleibt nur der Abschluss einer privaten Auslands­kranken­versicherung. Die springt nur in Notfällen ein, plan­bare OPs, Vorsorgeunter­suchungen oder die Kosten für regel­mäßige Medikamente über­nimmt sie nicht. Eine Alternative ist die Interna­tionale Kranken­versicherung

Interna­tionale Kranken­versicherung. Sie gilt für das Aufenthalts­land und das Heimatland. Sie ist unbe­fristet und kann vom Ausland aus abge­schlossen werden. In der Regel sind Vorsorge- und Kontroll­unter­suchungen und Zahn­ersatz versichert. Nachteil: Sie ist in der Regel mit einer Gesund­heits­prüfung mit Fragebogen und gegebenenfalls einem Gesund­heits­zeugnis verbunden. Es kann ein Höchst­eintritts­alter geben und die Behand­lungen von Vorerkrankungen oder Pflegebedürftig­keit ausgeschlossen sein. Sie ist teurer als die Auslands­kranken­versicherung für lange Reisen.

Worauf Senioren noch achten müssen

Medikamente. Wer regel­mäßig bestimmte Medikamente benötigt, muss vor einer längeren Reise mit seinem Arzt klären, ob der ihm eine größere Menge davon verschreiben kann. Die Auslands­kranken­versicherung kommt dafür nicht auf. In der Regel will der Arzt den Patienten einmal im Quartal sehen, doch letzt­endlich ist es seine Entscheidung, ob er es vertreten kann, dem Patienten zum Beispiel Medikamente für ein ganzes Jahr mitzugeben. Viele Medikamente im Gepäck zu haben, kann Miss­trauen beim Zoll wecken. Dann ist ein eng­lisch­sprachiges Attest (Medical Certificate) hilf­reich, in dem der Arzt bescheinigt, dass die aufgeführten Medikamente für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind.

Rezepte. In Deutsch­land ausgestellte Rezepte sind in allen EU-Ländern gültig. Allerdings sind manche Arznei­mittel nicht über­all oder nur unter anderem Namen erhältlich. Der Arzt sollte auf dem Rezept deshalb nicht den Handels­namen, sondern die gebräuchliche Bezeichnung für das Präparat sowie Stärke und Darreichungs­form vermerken, damit der Apotheker im EU-Ausland ein anderes Medikament mit demselben Wirk­stoff aushändigen kann.

Verschreibung auf Kassen­kosten. Wer in Europa unterwegs ist, kann vor Ort einen Arzt aufsuchen, sich dort die notwendigen Medikamente verschreiben lassen und Rezept­kosten und Arzt­rechnung bei der gesetzlichen Krankenkasse einreichen. Die TK beispiels­weise erstattet in dem Fall die Kosten abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung und eines Verwaltungs­kosten­abschlages in Höhe von 5 Prozent des Erstattungs­betrages.

Arzt­brief. Man könnte sich für solche Fälle von seinem deutschen Arzt einen Arzt­brief ausstellen lassen, der die Anamnese, das aktuelle Krank­heits­bild und den Stand der Behand­lung beschreibt. Das erleichtert die Verständigung mit dem Arzt vor Ort.

Chro­nische Erkrankung. Inner­halb der EU würde die gesetzliche Krankenversicherung für die Behand­lung einer chro­nischen Erkrankung aufkommen, außer­halb der EU leistet sie nicht. Eine Auslands­kranken­versicherung zahlt nicht für schon vor der Reise bestehende Krankheiten. Die Behand­lung müsste daher privat über­nommen werden. Oder der Reisende kehrt vorüber­gehend zurück nach Deutsch­land und geht hier zum Arzt.

Kasse zahlt außer­halb der EU. Können Kassenpatienten vor Reise­beginn nach­weisen, dass sie wegen ihrer chro­nischen Erkrankung keine Auslands­kranken­versicherung abschließen konnten, über­nimmt die Kasse in Ländern außer­halb der EU die Behand­lungs­kosten, und zwar maximal bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären und für höchs­tens sechs Wochen im Kalender­jahr (siehe Chronisch krank in den Urlaub).

Aus der Krankenkasse austreten?

Wer sich für längere Zeit außer­halb der EU aufhält, kann währenddessen aus der gesetzlichen Kranken­versicherung austreten – sofern er eine Auslands­kranken­versicherung abge­schlossen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken­versicherung entspricht. Wer pflicht­versichert oder freiwil­lig versichert war, kann bei der Rück­kehr nach Deutsch­land wieder Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse werden. Ratsam ist es, das vor Reise­beginn mit der Kasse zu klären. Wer für den Auslands­auf­enthalt aus der Krankenkasse ausgetreten ist und zwischen­durch einen Urlaub in Deutsch­land plant, sollte sich bei der Auslands­kranken­versicherung erkundigen, ob sie auch bei einem Heimat­urlaub leistet.

Anwart­schaft für Privatversicherte. Privatversicherte könnten für die Zeit eine Auslands­kranken­versicherung abschließen und ihre private Krankenversicherung in Form einer Anwart­schaft ruhen lassen. Dann ist später eine Rück­kehr in den alten Tarif ohne erneute Gesund­heits­prüfung möglich. Die Anwart­schaft kostet monatlich 5 bis 10 Prozent des Beitrags. 20 bis 25 Prozent des Beitrags kostet es, wenn beim Wieder­einstieg auch noch das ursprüng­liche Eintritts­alter zugrundegelegt wird. Das ist für länger Versicherte interes­sant.

Pflege­leistungen im Ausland

Pflegegeld wird auch im Urlaub gezahlt, egal wo der statt­findet - und zwar für sechs Wochen. Wer seinen Wohn­sitz in ein anderes europäisches Land verlegt und einen anerkannten Pfle­gegrad hat, kann dort dauer­haft Pflege­leistungen beziehen. Er muss dem örtlichen Kranken­versicherungs­träger ein Formular seiner Kasse vorlegen. Die deutsche Pflegekasse zahlt Pflegegeld – ausgenommen sind Staaten, mit denen ein separates Abkommen besteht. Das Pflegegeld wird dann mit Pflegesach­leistungen verrechnet, die der Pflegebedürftige im Wohn­land in Anspruch nimmt.

Damit der Bedürftige Pflegegeld erhalten kann, muss die Pflege durch Angehörige oder professionelle Kräfte sicher­gestellt sein. Voraus­setzung für den Bezug von Pflege­leistungen ist eine gewisse Vorversicherungs­zeit in der Pflege­versicherung – in den letzten 10 Jahren vor der Antrag­stellung müsste der Antrag­steller mindestens zwei Jahre als Mitglied versichert oder familien­versichert gewesen sein.

Pflege für Auswanderer? Wer einen Wohn­ort außer­halb der EU bezieht, für den enden Kranken- und Pflege­versicherung in Deutsch­land. Eine freiwil­lige Weiterversicherung bei der Pflegekasse könnte sinn­voll sein, um die nötige Vorversicherungs­zeit zu erreichen. Ist doch eine Rück­kehr in die Heimat nötig, hat die Person dann Anspruch auf Pflege­leistungen.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 28.01.2021 um 09:58 Uhr
183-Tage-Regelung

@52Rudolf: Als Steuerpflichtiger muss man gegenüber dem Finanzamt nachweisen, ob man der 183-Tage-Regelung unterliegt oder auch nicht. Das Finanzamt prüft die Unterlagen und entscheidet, ob man innerhalb des Berechnungszeitraumes von 12 Monaten mehr als 183 Tage in Deutschland oder im Ausland gearbeitet und gelebt hat. (PH)

52Rudolf am 27.01.2021 um 16:29 Uhr
183-Tage-Regelung

Für verschiedene Aspekte - wohl vor allem Steuer, gesetzliche Krankenversicherung, Riester-Rente - spielt die Frage des Wohnorts (also noch Deutschland oder schon z.B. Türkei) eine Rolle. Der gewöhnliche Wohnort wird dabei über die 183-Tage-Regel definiert (mehr als ein halbes Jahr). Bei Wohnort im Ausland kann ggf. z.B. die Riester-Förderung zurückverlangt werden.
Frage: Wer stellt eigentlich wie die Tatsache "Mehr als 183 Tage am Stück im Ausland" fest?

Profilbild Stiftung_Warentest am 25.01.2021 um 12:11 Uhr
Steuer­pflicht in neuer Heimat

@boyaci: Es tut uns leid, aber zum Thema der Besteuerung ausländischer Renten/ Pensionen in Deutschland gibt es in Finanztest noch keine Veröffentlichungen. Wir leiten Ihre Anregung aber gerne an die zuständige Fachredaktion weiter. Bitte fragen Sie für Ihren Fall direkt bei Ihrem Finanzamt oder einer Steuerberatungskanzlei nach. (PH)

boyaci am 22.01.2021 um 01:43 Uhr
Steuer­pflicht in neuer Heimat

Moin liebe test.de Leute!
Ich beziehe Beamtenpension aus einer früheren Beschäftigung
im öffentlichen Dienst als türkischer Bürger in der Türkei.
Ich habe inzwischen einen Deutsche-Pass und lebe in Deutschland und bekomme deutsche Rente.
Sollte meine türkische Beamtenrente in Deutschland besteuert werden?
PS:Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) (Artikel 18 Abs. 2a DBA)
Bei Pensionen, die aus der Türkei an einen in Deutschland lebenden (z.B.) ehemaligen Beamten (türkischer Staatsbürger) gezahlt werden, würde Deutschland die Einkünfte durch Steuerfreistellung nicht besteuern.

Profilbild Stiftung_Warentest am 06.01.2020 um 11:33 Uhr
Hürde leicht zu nehmen?

@fprappa: Wie lange es dauert und welche bürokratischen Hürden in den einzelnen Ländern zu überwinden sind, können wir Ihnen nicht sagen. Uns liegen auch keine Erfahrungsberichte von Leserinnen und Lesern zu diesem Thema vor. (PH)