Menschen mit Schwerbehin­derung

Nied­rigere Rente bei frühem Ruhe­stand

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Bei einem früheren Ruhe­stand ist die Rente nied­riger. Auch ohne Abschläge fällt die Alters­rente für Schwerbehinderte bei den meisten Beschäftigten nied­riger aus, als ihre Regel­alters­rente ausfallen würde. Der Grund: Sie zahlen bis zu zwei Jahre weniger ein. Für Beschäftigte mit Durch­schnitts­verdienst heißen zwei Jahre früherer Renten­beginn nach derzeitigen Werten monatlich rund 75 Euro weniger brutto. Das vorläufige Durch­schnitts­entgelt für 2023 liegt bei 43 142 Euro im Jahr.

Beispiel

Unser Beispiel­beschäftigter mit Schwerbehin­derung hat immer durch­schnitt­lich verdient und kommt zum Oktober 2023 auf 35 Versicherungs­jahre. Sein gewählter Renten­start beein­flusst die Rentenhöhe stark:

  • Reguläre Regel­alters­rente (1. Oktober 2028): 1 504 Euro
  • Reguläre Schwerbehinderten-Rente (1. Oktober 2026): 1 429 Euro
  • Vorgezogene Schwerbehinderten-Rente (1. Oktober 2023): 1 174 Euro

(Stand 1. Juli 2023, Werte gerundet)

Noch deutlich nied­riger ist die Rente, wenn Beschäftigte den frühest­möglichen Renten­start wählen. Denn dann reißen zusätzlich Abschläge für drei Jahre ein Loch in die monatlichen Renten­einkünfte. Pro Monat vorzeitiger Schwerbehindertenrente zieht die Rentenkasse 0,3 Prozent von der eigentlichen Rentenzahlung ab. Bei einem um drei Jahre vorgezogenen Renten­beginn betragen die Abschläge 10,8 Prozent (36 Monate × 0,3).

Vorzeitiger Renten­start der Schwerbehindertenrente

Die Alters­grenze für einen vorzeitigen Renten­start mit Abschlägen steigt auf 62.

Jahr­gang

Alter (Jahre + Monate)

Renten­start zwischen (Monat/Jahr)

Ein Jahr früher – Abschlag 3,6 Prozent

1960

63 + 4

05/2023–05/2024

1961

63 + 6

07/2024–07/2025

1962

63 + 8

09/2025–09/2026

1963

63 + 10

11/2026–11/2027

1964

64

01/2028–01/2029

Zwei Jahre früher – Abschlag 7,2 Prozent

1961

62 + 6

07/2023–07/2024

1962

62 + 8

09/2024–09/2025

1963

62 + 10

11/2025–11/2026

1964

63

01/2027–01/2028

Drei Jahre früher – Abschlag 10,8 Prozent

1962

61 + 8

09/2023–09/2024

1963

61 + 10

11/2024–11/2025

1964

62

01/2026–01/2027

Rendite steht auf anderem Blatt

Eine nied­rigere Rente durch einen früheren Renten­beginn heißt allerdings nicht, dass Versicherte zwangs­läufig Renten­verluste machen. Die Rendite steht auf einem anderen Blatt. Denn fünf Jahre früher in Rente heißt fünf Jahre längerer Rentenbe­zug. In dieser Zeit hätte unser Beispiel­versicherter nach derzeitigen Werten bereits mehr als 70 000 Euro Rente erhalten. Es würde sehr lange dauern, bevor er das Geld bei einem Renten­eintritt mit 66 Jahren und acht Monaten durch die höhere Rentenzahlung kompensiert hätte.

Versicherten, die mit dem früheren Wegfall des Arbeits­einkommens und der nied­rigeren monatlichen Rentenzahlung nicht über die Runden kommen, bringen solche Rendite­abwägungen allerdings nichts. Sie können aber über­legen, Job und frühe Rente zu kombinieren.

Renten­zuschlag durch Grund­rente

Schwerbehinderte Personen, die etwa aufgrund von Teil­zeit­arbeit unter­durch­schnitt­lich verdient und deshalb eine nied­rige Rente haben, können seit 2021 von der Grundrente profitieren. Sie ist ein Renten­zuschlag für Menschen, die lange gearbeitet, aber nur zwischen 30 und 80 Prozent des Durch­schnitts verdient haben. Die gesetzliche Renten­versicherung prüft und zahlt auto­matisch.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 27.07.2023 um 11:40 Uhr
Teilrente

@Fischiman: Eine Teilaltersrente ist auch mit einer Schwerbehinderung möglich, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Einschränkungen gibt es beim Hinzuverdienst lediglich beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente. Bitte lassen Sie sich vorab bei der Rentenversicherung beraten. www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Muttertexte/service/beratung/beratungsstellen_in_ihrer_naehe.html

Fischiman am 27.07.2023 um 09:25 Uhr
Teilrente

Kann ich mit einer behinderung von 50prozemz auch eine teilrente beantragen

Alechs am 27.09.2021 um 13:47 Uhr
Erwerbsmiderunsg rente

Wenig bekannt scheint zu sein, das, seit einer Gesetzesänderung, überraschenderweise die Erwebsminderungs-Rente u.U. höher sein kann als die vorgezogene Altersrente.
Vereinfacht gesagt fehlen der vorgezogenen Altersrente ja die letzten Beitragsjahre. Bei der Erwebsminderungs-Rente wird aber so getan, als ob man bis zur "offiiziellen" Rente eingezahlt hätte.
Mal durchrechnen lassen und schauen ob man nicht eigentlich zukrank zum Arbeiten ist, wenn man jeden Tag die Zähne zusammenbeißen muß.
(Details dazu anderen Artikel hier)

Alechs am 27.09.2021 um 13:37 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

Alechs am 15.07.2021 um 14:57 Uhr
Rente und Lohn?

"Menschen mit Schwerbehin­derung können früher in Rente gehen. "
sollte
"... Altersrente beziehen.".
werden...
Es gibt keinen "Automatismus: Rente beziehen = Arbeitsvertrag beendet"
Das erfordert einzelvertragliche arbeitsrechliche Verträge!
Man muß natürlich daran denken, dass einem so Entgelt-Punkte entgehen, es einen Einkommensdeckel und Hinzuverdienst-Grenze gibt und die Rente voll versteuert wird(je nach Alter). In Grunde kann es sich nur rechnen, wenn man sowieso seine Arbeitszeit reduzieren wollte, auch wenn wg. Corona die Hinzuverdienst-Grenze nicht so stark wirkt.
Relevant für den "Hinzuverdienst" sind nur die Monate, in denen Rente bezogen werden konnte. Der Freibetrag gilt aber immer komplette Summe, auch wenn man nur im Dezember Rente bezogen.
BTW:
Man kann Rente auch rückwirkend beantragen, aber dann werden auch nur die Entgelt-Punkte von dem Startpunkt verwendet, die "Neuen" sind aber nicht verloren. Son zu beginn der Regelsalterrente wird das nochmal neu gerechnet.