Menschen mit Schwerbehinderung können früher in Rente gehen. Wir zeigen, ab wann und unter welchen Voraussetzungen – und wie sich die frühe Rente finanziell auswirkt.
Das bietet unser Special
Rente für schwerbehinderte Menschen
Basiswissen. Alle grundlegende Informationen zum Thema Rente für Schwerbehinderte haben die Rentenexperten der Stiftung Warentest für Sie im kostenfreien Bereich zusammengestellt:
Finden Sie mit unserem Rechner heraus, wann Sie frühestens ohne Abschläge in Rente gehen können.
Schauen Sie in unseren Tabellen, wie hoch Ihre Abschläge ausfallen, wenn Sie vor dem regulären Rentenbeginn in den Ruhestand starten.
Musterfälle, Tipps und Rechenbeispiele. Noch ausführlichere Informationen erhalten Sie, wenn Sie unser kostenpflichtiges PDF freischalten: Eine anschauliche Infografik zeigt Ihnen, wie sich ein früherer Rentenbeginn finanziell auswirkt. Dort lesen Sie, wie Sie die 35-jährige Wartezeit für die Rente für Schwerbehinderte erfüllen und finden weitere Tipps, damit beim früheren Renteneintritt alles glatt läuft. Wenn Sie das Thema freischalten, erhalten Sie Zugriff auf das PDF zum Artikel aus Finanztest 1/2021.
Das Wichtigste in Kürze
Rentenstart. Versicherte mit Schwerbehinderung können zwei Jahre vor der allgemeinen Regelaltersgrenze in Rente gehen; mit Abschlägen auch noch früher. Abschläge mindern die Rente allerdings teils deutlich.
Ausweis. Um vorzeitig die Rente beziehen zu können, brauchen Sie einen Schwerbehindertenausweis. Zuständig sind die Versorgungsämter der einzelnen Bundesländer. Einen Überblick über die einzelnen Ausgabestellen finden Sie auf der Seite Einfach teilhaben. Was der Schwerbehindertenausweis bringt und wie man ihn bekommt, erklären wir im Special Schwerbehindertenausweis: Wie der Nachweis das Leben erleichtert.
Voraussetzung. Die Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung kommt nur dann in Betracht, wenn Sie zum Zeitpunkt Ihres Rentenantrags mindestens einen Grad der Behinderung von 50 haben und auf mindestens 35 Versicherungsjahre kommen.
Beratung. Um Ihre Rente optimal zu gestalten, sollten Sie möglichst schon einige Jahre vor dem gewünschten Rentenbeginn Kontakt zu Ihrem Rentenversicherungsträger suchen. Unter 0 800/10 00 48 00 berät Sie die Deutsche Rentenversicherung. Die Mitarbeiter helfen Ihnen festzustellen, ob Sie die erforderliche Mindestversicherungszeit erfüllen und wie sich ein vorzeitiger Rentenbeginn finanziell für Sie auswirken wird.
Rente und Schwerbehinderung: Diese Voraussetzungen gelten
Bis zu fünf Jahre früher in Rente gehen
In Deutschland gibt es rund 8 Millionen Menschen mit Schwerbehinderung. Etwa 1,5 Millionen von ihnen sind erwerbstätig und haben Anspruch auf die Altersrente für Schwerbehinderte: Sie können ohne Abschläge zwei Jahre früher in Rente; mit Abschlägen bis zu fünf Jahren früher. Wir zeigen, wann Menschen mit Schwerbehinderung vorzeitig in Rente gehen können, wie sich das finanziell auswirkt – und wie sie den Renteneintrittstermin berechnen. Experten der Sozialverbände VdK und SoVD beantworten wichtige Fragen zu Rente und Schwerbehindertenausweis.
Grad der Behinderung mindestens 50
Die Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung ermöglicht einen früheren Rentenstart. Infrage kommt er für Versicherte, die
alt genug sind (siehe Tabellen unten),
auf insgesamt 35 Versicherungsjahre kommen und
einen Grad der Behinderung von mindestens 50 nachweisen.
Der Grad der Behinderung – kurz GdB – ist ein Maß, wie stark sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung körperlich, geistig oder seelisch im Alltag auswirkt. Er kann zwischen 20 und 100 liegen und wird in Zehnerschritten gestaffelt. Zu den 35 Versicherungsjahren zählen nicht nur Zeiten mit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern viele andere Zeiten, etwa Kindererziehungszeiten oder solche mit Krankengeldbezug.
Zwei Jahre früher ohne Abschläge
Versicherte, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, können zwei Jahre vor der allgemeinen Regelaltersgrenze ihre Rente beziehen ohne dass dabei Rentenabzüge – die sogenannten Abschläge – anfallen. Nehmen Schwerbehinderte Abschläge in Kauf, können sie sich bis zu fünf Jahren vor der allgemeinen Regelaltersgrenze zur Ruhe setzen. Da die Altersgrenzen für den Rentenstart bis zum Jahrgang 1964 kontinuierlich ansteigen, hängt es vom Geburtsjahr ab, wann der Ruhestand starten kann.
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Während die Grenze für die allgemeine Altersrente stufenweise von 65 Jahren auf 67 Jahre ansteigt, erhöht sich das reguläre Renteneintrittsalter bei der Rente für Schwerbehinderte von 63 Jahren auf 65 Jahre (siehe Tabelle unten). Regulär meint, dass keine Abschläge anfallen. Schwerbehinderte Versicherte des Jahrgangs 1964 werden die Ersten sein, die erst mit 65 Jahren ihre Rente beziehen können. Wer noch bis zu drei weitere Jahre früher geht, muss mit kräftigen Rentenabzügen rechnen.
Beispiel – Jahrgang 1965
Ein Versicherter ist 1965 geboren.
Regulärer Rentenstart der allgemeinen Altersrente: 67 Jahre.
Regulärer Rentenstart für die Schwerbehindertenrente: 65 Jahre.
Vorzeitiger Rentenstart: ab 62 Jahre. Abschläge werden fällig.
So können Sie Ihren Rentenbeginn selbst berechnen
Mit unserem Renteneintrittsrechner können Sie Ihre individuellen Renteneintrittstermine bestimmen. Geben Sie Ihren Geburtstag in das entsprechende Feld ein und wählen Sie aus, ob bei Ihnen eine Schwerbehinderung vorliegt. Der Rechner zeigt Ihnen dann Ihre Eintrittsdaten für die unterschiedlichen Rentenarten an. Die Voraussetzungen für die unterschiedlichen Renten finden Sie unter den entsprechenden Links.
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Abschläge bei vorzeitigem Renteneintritt
Regulärer Rentenstart der Schwerbehindertenrente
Die Altersgrenze der Rente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge steigt auf 65.
Jahrgang
Alter (Geburtstag + Monate)
Rentenstart zwischen (Monat/Jahr)
1958
64
01/2022–01/2023
1959
64 + 2
03/2023–03/2024
1960
64 + 4
05/2024–05/2025
1961
64 + 6
07/2025–07/2026
1962
64 + 8
09/2026–09/2027
1963
64 + 10
11/2027–11/2028
Ab 1964
65
Ab 1/2029; immer nach Vollendung des 65. Lebensjahres
Vorzeitiger Rentenstart der Schwerbehindertenrente
Die Altersgrenze für einen vorzeitigen Rentenstart mit Abschlägen steigt auf 62.
Jahrgang
Alter (Geburtstag + Monate)
Rentenstart zwischen (Monat/Jahr)
Ein Jahr früher – Abschlag 3,6 Prozent
1959
63 + 2
03/2022–03/2023
1960
63 + 4
05/2023–05/2024
1961
63 + 6
07/2024–07/2025
1962
63 + 8
09/2025–09/2026
1963
63 + 10
11/2026–11/2027
1964
64
01/2028–01/2029
Zwei Jahre früher – Abschlag 7,2 Prozent
1960
62 + 4
05/2022–05/2023
1961
62 + 6
07/2023–07/2024
1962
62 + 8
09/2024–09/2025
1963
62 + 10
11/2025–11/2026
1964
63
01/2027–01/2028
Drei Jahre früher – Abschlag 10,8 Prozent
1961
61 + 6
07/2022–07/2023
1962
61 + 8
09/2023–09/2024
1963
61 + 10
11/2024–11/2025
1964
62
01/2026–01/2027
Darum fallen bei einem frühen Rentenstart Abschläge an
Schwerbehinderten Menschen, die vor der regulären Altersgrenze ihre Rente beziehen, zieht die gesetzliche Rentenversicherung pro Monat vorzeitiger Rente 0,3 Prozent ab. Der Grund für die Abschläge: Ein früherer Rentenstart bedeutet, dass Versicherte ihre Rente länger beziehen. Mit den Abschlägen soll die längere Bezugsdauer wieder ausgeglichen werden. Unsere Beispiele zeigen, wie sich die Abzüge auswirken können.
Beispiel Rente Ost und West
West: Ein westdeutscher Durchschnittsverdiener kommt, wenn er nach 40 Versicherungsjahren regulär in Rente geht und die allgemeine Altersrente bezieht, nach aktuellen Werten auf eine Monatsrente von 1 441 Euro. Der Durchschnittsverdienst ändert sich jedes Jahr. 2023 liegt er bei 43 142 Euro im Jahr. Bezieht unser Durchschnittsverdiener schon nach 35 Versicherungsjahren vorzeitig die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, liegt seine Rente bei 1 125 Euro monatlich. Das sind über 300 Euro weniger. Das liegt zum einen an den hohen Abschlägen von 10,8 Prozent (36 Monate x 0,3), zum anderen an insgesamt fünf Jahren fehlender Einzahlung.
Ost: Ein ostdeutscher Arbeitnehmer, der auf 40 Rentenpunkte kommt, bezieht nach derzeitigen Werten eine reguläre Altersrente von 1 421 Euro monatlich. Bezieht er stattdessen die Rente für Menschen mit Schwerbehinderung nach 35 Versicherungsjahren mit 35 Entgeltpunkten, liegt seine Rente bei 1 109 Euro monatlich. Das sind 312 Euro weniger.
Weniger einzahlen, niedrigere Rente
Auch bei einem abschlagsfreien Start in die Schwerbehindertenrente fallen die Zahlungen geringer aus. Wenn der Versicherte aus dem Beispiel oben die Rente für Menschen mit Schwerbehinderung abschlagsfrei bezieht, fehlen immer noch zwei Jahre an Einzahlungen im Vergleich zur regulären Altersgrenze der allgemeinen Altersrente. Er hat dadurch weniger Entgeltpunkte auf seinem Rentenkonto. Zwei Entgeltpunkte weniger machen nach derzeitigen Werten ein monatliches Minus von 72,04 Euro im Westen und 71,04 Euro im Osten aus.
Der Sozialverband Deutschland (SoVD) berät seine Mitglieder in sozialrechtlichen Angelegenheiten. Fragen zu Rente und Schwerbehindertenausweis seien besonders häufig, so SoVD-Präsident Adolf Bauer. Diese stellen wir ihm auch.
Was sind die Knackpunkte, wenn Menschen mit Behinderungen in Rente gehen?
Der Antrag auf Altersrente für Schwerbehinderte ist eher unproblematisch. Die Knackpunkte liegen vorher – beim Beantragen des Schwerbehindertenausweises. Die Voraussetzung, ohne Abschläge zwei Jahre früher in Rente gehen zu können, ist ja, dass Versicherte nachweisen, dass sie einen Grad der Behinderung von mindestens 50 haben. Das machen sie mit dem Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes ihres Bundeslandes oder ihrer Kommune.
Haben die meisten den Ausweis nicht ohnehin lange, bevor sie in Rente gehen?
Nicht unbedingt. Im Beratungsalltag sehen wir, dass viele beeinträchtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Schwerbehindertenausweis gezielt beantragen, wenn sie auf die Rente zugehen und die Möglichkeit nutzen möchten, ohne Abschläge früher in Rente zu gehen.
Und das kann problematisch sein?
Ja. Man sollte vor dem Rentenantrag auf jeden Fall genug Zeit einplanen. Günstig ist es, wenn Sie den Rentenantrag schon drei Monate vor dem gewünschten Rentenstart stellen und davor schon den Schwerbehindertenausweis haben. Bis der GdB (Grad der Behinderung) festgestellt ist, können zwischen zwei und fünf Monate vergehen. Die Versorgungsämter prüfen in den allermeisten Fällen nach Aktenlage. Hier ist es wichtig, dass die Nachweise alle da und stimmig sind.
Was sind das für Nachweise?
Die größte Bedeutung kommt den Befundberichten der Ärzte zu. Es ist wichtig, mit ihnen vorher zu sprechen, damit sie diese gut formulieren. Sie sollten sich nicht nur auf medizinische Aspekte beziehen, sondern auch auf soziale, etwa wie stark Schmerzen den Alltag konkret einschränken. Einreichen sollte man auch andere Unterlagen, die Beeinträchtigungen belegen, wie einen Reha-Entlassungsbericht oder Gutachten der Kranken- oder Pflegekasse.
Sie sprechen von Ärzten. Reicht es nicht, wenn mein Hausarzt den Befund schreibt?
Der Hausarzt ist wichtig, weil er den Antragsteller am besten kennt. Aber auch Befunde von Fachärzten sind hilfreich. Viele Menschen mit Behinderungen sind mehrfach beeinträchtigt. Sie leiden etwa unter Herz-Kreislauf- und Rücken-Problemen. Zielführend ist es, dann auch Befundberichte vom Kardiologen und vom Orthopäden einzureichen.
Vergibt das Versorgungsamt dann zwei unterschiedliche GdB?
Ja. Zum Beispiel GdB 30 für das Rückenleiden und GdB 20 für die Herz-Kreislauf-Erkrankung.
Und zusammen gibt das dann GdB 50?
Nein. Die GdB werden nicht einfach addiert. Das ist ein ziemlich kompliziertes und für die Betroffenen oft schwer durchschaubares Verfahren. Die Versorgungsämter gehen vom größten Einzel-GdB aus und schauen dann, ob und wie sich durch die zweite Beeinträchtigung das Ausmaß der Behinderung vergrößert, also der GdB steigt. Es gibt oft Fälle, in denen es beim größten Einzel-GdB bleibt und die zweite Beeinträchtigung unter den Tisch fällt.
Unter den Tisch fällt?
Ja. Wenn Sie zum Beispiel wegen einer schweren Hüftarthrose große Schmerzen haben und kaum noch gehen können, dann fällt eine zusätzliche Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule weniger ins Gewicht. Das Gehen ist so oder so kaum noch möglich. Das Wirbelsäulenleiden spielt für den GdB keine große Rolle mehr. Bitter, aber Realität.
Das Interview ist in Finanztest 1/2020 erschienen.
VdK-Experte: Mit befristetem Schwerbehindertenausweis in die Rente
Der Sozialverband VdK hilft seinen bundesweit 1,8 Millionen Mitgliedern bei sozialrechtlichen Streitigkeiten. Im Interview erklärt VdK-Mitarbeiter Daniel Overdiek, wie der Wechsel in den Ruhestand auch mit einem befristeten Schwerbehindertenausweis gelingt.
Schreckt die niedrigere Rentenzahlung nicht von der Altersrente für Schwerbehinderte ab?
Nein. Unsere Erfahrung zeigt, dass Menschen mit Schwerbehinderung den früheren Rentenstart gerne in Anspruch nehmen. Aufgrund ihrer Behinderung fühlen sie sich oft nicht mehr so leistungsfähig.
Gibt es Besonderheiten beim Wechsel vom Berufsleben in den Ruhestand, wenn man schwerbehindert ist?
Ja, schon. Versicherte müssen ja im Wesentlichen zwei Voraussetzungen für die Rente erfüllen – alt genug sein und auf die Mindestversicherungszeit kommen. Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen kommt noch ein GdB – also Grad der Behinderung – von mindestens 50 hinzu. Ein Kriterium, das vielen Ratsuchenden Sorgen bereitet.
Warum?
Der GdB ist nicht in Stein gemeißelt. Die Versorgungsämter können ihn unter Nachprüfungsvorbehalt festlegen. Er wird, wenn Aussicht auf Besserung besteht – etwa bei einer Krebserkrankung – nach mehreren Jahren neu festgesetzt. Ist er bei der Nachprüfung niedriger als 50, kommt die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht mehr infrage. Das erschwert Menschen mit Behinderung die Rentenplanung.
Was raten Sie?
Nerven behalten. So lange kein neuer Bescheid mit niedrigerem GdB vorliegt, ist alles in Ordnung – selbst dann, wenn die Befristung im Schwerbehindertenausweis überschritten ist. Der kann einfach verlängert werden. Was zählt, ist ein neuer Bescheid.
Und wenn der neue Bescheid mit niedrigerem GdB dann doch vor Rentenbeginn kommt?
Menschen, die sich nicht in der Lage fühlen, bis zur Regelaltersgrenze zu arbeiten, sollten den neuen Bescheid anfechten. Sie haben nach Zustellung in der Regel einen Monat Zeit, Widerspruch dagegen einzulegen.
Und der wird dann abgelehnt ...
Langsam. Ein Widerspruchsverfahren kann schnell drei bis vier Monate dauern. Danach kommt unter Umständen noch eine Klage vor dem Sozialgericht infrage. Bis zur endgültigen Entscheidung können auch Jahre vergehen. Bis dahin ist der neue Bescheid nicht rechtskräftig. Das heißt, es gilt weiterhin der alte Bescheid mit dem alten GdB.
Man geht also mit dem alten Bescheid in Rente?
Wenn man die Altersgrenze vor Ende des Verfahrens erreicht – ja.
Und wenn am Ende der Prozess verloren geht? Muss der Kläger dann doch wieder arbeiten?
Nein. Ist man einmal in Rente, bleibt es dabei. Wenn es dem Kläger allein darum geht, sich früher zur Ruhe zu setzen, zieht er die Klage nach Renteneintritt zurück.
Aber kann so ein Gerichtsprozess nicht sehr teuer werden?
Bei Verfahren vor dem Sozialgericht hält sich das Kostenrisiko in Grenzen. Es werden keine Gerichtsgebühren oder Auslagen erhoben. Auch Kosten, die der Behörde während des Prozesses entstehen, muss der Kläger nicht tragen. Allerdings werden außergerichtliche Kosten nur erstattet, wenn der Kläger den Rechtsstreit auch gewinnt. Auch Ausgaben für ein Gegengutachten, das man selbst bei Gericht beantragt hat, sind oft nicht erstattungsfähig.
Was tun, wenn am niedrigen GdB nicht zu rütteln ist, das Arbeiten aber immer schwerer fällt?
Eventuell kommt eine Erwerbsminderungsrente infrage. Ihr liegen andere Kriterien zugrunde. Auch die Prüfinstanz ist eine andere. Beratungsärzte der Rentenversicherung überprüfen hier unter anderem, ob der Versicherte nur noch weniger als sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Das Interview ist in Finanztest 6/2018 erschienen.
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Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
Alechs am 27.09.2021 um 13:47 Uhr
Erwerbsmiderunsg rente
Wenig bekannt scheint zu sein, das, seit einer Gesetzesänderung, überraschenderweise die Erwebsminderungs-Rente u.U. höher sein kann als die vorgezogene Altersrente. Vereinfacht gesagt fehlen der vorgezogenen Altersrente ja die letzten Beitragsjahre. Bei der Erwebsminderungs-Rente wird aber so getan, als ob man bis zur "offiiziellen" Rente eingezahlt hätte. Mal durchrechnen lassen und schauen ob man nicht eigentlich zukrank zum Arbeiten ist, wenn man jeden Tag die Zähne zusammenbeißen muß. (Details dazu anderen Artikel hier)
"Menschen mit Schwerbehinderung können früher in Rente gehen. " sollte "... Altersrente beziehen.". werden... Es gibt keinen "Automatismus: Rente beziehen = Arbeitsvertrag beendet" Das erfordert einzelvertragliche arbeitsrechliche Verträge! Man muß natürlich daran denken, dass einem so Entgelt-Punkte entgehen, es einen Einkommensdeckel und Hinzuverdienst-Grenze gibt und die Rente voll versteuert wird(je nach Alter). In Grunde kann es sich nur rechnen, wenn man sowieso seine Arbeitszeit reduzieren wollte, auch wenn wg. Corona die Hinzuverdienst-Grenze nicht so stark wirkt. Relevant für den "Hinzuverdienst" sind nur die Monate, in denen Rente bezogen werden konnte. Der Freibetrag gilt aber immer komplette Summe, auch wenn man nur im Dezember Rente bezogen. BTW: Man kann Rente auch rückwirkend beantragen, aber dann werden auch nur die Entgelt-Punkte von dem Startpunkt verwendet, die "Neuen" sind aber nicht verloren. Son zu beginn der Regelsalterrente wird das nochmal neu gerechnet.
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Wenig bekannt scheint zu sein, das, seit einer Gesetzesänderung, überraschenderweise die Erwebsminderungs-Rente u.U. höher sein kann als die vorgezogene Altersrente.
Vereinfacht gesagt fehlen der vorgezogenen Altersrente ja die letzten Beitragsjahre. Bei der Erwebsminderungs-Rente wird aber so getan, als ob man bis zur "offiiziellen" Rente eingezahlt hätte.
Mal durchrechnen lassen und schauen ob man nicht eigentlich zukrank zum Arbeiten ist, wenn man jeden Tag die Zähne zusammenbeißen muß.
(Details dazu anderen Artikel hier)
Kommentar vom Autor gelöscht.
"Menschen mit Schwerbehinderung können früher in Rente gehen. "
sollte
"... Altersrente beziehen.".
werden...
Es gibt keinen "Automatismus: Rente beziehen = Arbeitsvertrag beendet"
Das erfordert einzelvertragliche arbeitsrechliche Verträge!
Man muß natürlich daran denken, dass einem so Entgelt-Punkte entgehen, es einen Einkommensdeckel und Hinzuverdienst-Grenze gibt und die Rente voll versteuert wird(je nach Alter). In Grunde kann es sich nur rechnen, wenn man sowieso seine Arbeitszeit reduzieren wollte, auch wenn wg. Corona die Hinzuverdienst-Grenze nicht so stark wirkt.
Relevant für den "Hinzuverdienst" sind nur die Monate, in denen Rente bezogen werden konnte. Der Freibetrag gilt aber immer komplette Summe, auch wenn man nur im Dezember Rente bezogen.
BTW:
Man kann Rente auch rückwirkend beantragen, aber dann werden auch nur die Entgelt-Punkte von dem Startpunkt verwendet, die "Neuen" sind aber nicht verloren. Son zu beginn der Regelsalterrente wird das nochmal neu gerechnet.
Kommentar vom Autor gelöscht.
Kommentar vom Autor gelöscht.