Menschen mit Schwerbehin­derung Früher in Rente gehen

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Menschen mit Schwerbehin­derung - Früher in Rente gehen

Rente im Blick. Wer einen Grad der Behin­derung von mindestens 50 nach­weisen kann, darf früher aus dem Berufs­leben ausscheiden. © Masterfile

Menschen mit Schwerbehin­derung können früher in Rente gehen. Wir zeigen, ab wann und unter welchen Voraus­setzungen – und wie sich die frühe Rente finanziell auswirkt.

Das bietet unser Special

Rente für schwerbehinderte Menschen

Basiswissen. Alle grund­legende Informationen zum Thema Rente für Schwerbehinderte haben die Renten­experten der Stiftung Warentest für Sie im kostenfreien Bereich zusammen­gestellt:

  • Finden Sie mit unserem Rechner heraus, wann Sie frühestens ohne Abschläge in Rente gehen können.
  • Schauen Sie in unseren Tabellen, wie hoch Ihre Abschläge ausfallen, wenn Sie vor dem regulären Renten­beginn in den Ruhe­stand starten.
  • Lesen Sie in unseren Interviews mit den Sozial­verbänden SoVD und VdK, was Sie bei Rentenantrag und befristetem Schwerbehindertenausweis beachten müssen.

Musterfälle, Tipps und Rechenbei­spiele. Noch ausführ­lichere Informationen erhalten Sie, wenn Sie unser kosten­pflichtiges PDF frei­schalten: Eine anschauliche Infografik zeigt Ihnen, wie sich ein früherer Renten­beginn finanziell auswirkt. Dort lesen Sie, wie Sie die 35-jährige Warte­zeit für die Rente für Schwerbehinderte erfüllen und finden weitere Tipps, damit beim früheren Renten­eintritt alles glatt läuft. Wenn Sie das Thema frei­schalten, erhalten Sie Zugriff auf das PDF zum Artikel aus Finanztest 1/2021.

Das Wichtigste in Kürze

Renten­start. Versicherte mit Schwerbehin­derung können zwei Jahre vor der allgemeinen Regel­alters­grenze in Rente gehen; mit Abschlägen auch noch früher. Abschläge mindern die Rente allerdings teils deutlich.

Ausweis. Um vorzeitig die Rente beziehen zu können, brauchen Sie einen Schwerbehinderten­ausweis. Zuständig sind die Versorgungs­ämter der einzelnen Bundes­länder. Einen Über­blick über die einzelnen Ausgabestellen finden Sie auf der Seite Einfach teilhaben. Was der Schwerbehinderten­ausweis bringt und wie man ihn bekommt, erklären wir im Special Schwerbehindertenausweis: Wie der Nachweis das Leben erleichtert.

Voraus­setzung. Die Alters­rente für Menschen mit Schwerbehin­derung kommt nur dann in Betracht, wenn Sie zum Zeit­punkt Ihres Renten­antrags mindestens einen Grad der Behin­derung von 50 haben und auf mindestens 35 Versicherungs­jahre kommen.

Beratung. Um Ihre Rente optimal zu gestalten, sollten Sie möglichst schon einige Jahre vor dem gewünschten Renten­beginn Kontakt zu Ihrem Renten­versicherungs­träger suchen. Unter 0 800/10 00 48 00 berät Sie die Deutsche Renten­versicherung. Die Mitarbeiter helfen Ihnen fest­zustellen, ob Sie die erforderliche Mindest­versicherungs­zeit erfüllen und wie sich ein vorzeitiger Renten­beginn finanziell für Sie auswirken wird.

Probleme. Wenden Sie sich bei Streitig­keiten mit der gesetzlichen Renten­versicherung an Fachleute, etwa Sozial­verbände wie den VdK oder den Sozialverband Deutschland (SoVD), an Rentenberater oder Sozialrechtsanwälte. Fragen Sie vorher aber immer nach deren Kosten.

Rente und Schwerbehin­derung: Diese Voraus­setzungen gelten

Bis zu fünf Jahre früher in Rente gehen

In Deutsch­land gibt es rund 8 Millionen Menschen mit Schwer­behin­derung. Etwa 1,5 Millionen von ihnen sind erwerbs­tätig und haben Anspruch auf die Alters­rente für Schwerbehinderte: Sie können ohne Abschläge zwei Jahre früher in Rente; mit Abschlägen bis zu fünf Jahren früher. Wir zeigen, wann Menschen mit Schwerbehin­derung vorzeitig in Rente gehen können, wie sich das finanziell auswirkt – und wie sie den Renten­eintritts­termin berechnen. Experten der Sozial­verbände VdK und SoVD beant­worten wichtige Fragen zu Rente und Schwerbehinderten­ausweis.

Grad der Behin­derung mindestens 50

Die Alters­rente für Menschen mit Schwerbehin­derung ermöglicht einen früheren Renten­start. Infrage kommt er für Versicherte, die

  • alt genug sind (siehe Tabellen unten),
  • auf insgesamt 35 Versicherungs­jahre kommen und
  • einen Grad der Behin­derung von mindestens 50 nach­weisen.

Der Grad der Behin­derung – kurz GdB – ist ein Maß, wie stark sich eine gesundheitliche Beein­trächtigung körperlich, geistig oder seelisch im Alltag auswirkt. Er kann zwischen 20 und 100 liegen und wird in Zehner­schritten gestaffelt. Zu den 35 Versicherungs­jahren zählen nicht nur Zeiten mit einer sozial­versicherungs­pflichtigen Beschäftigung, sondern viele andere Zeiten, etwa Kinder­erziehungs­zeiten oder solche mit Krankengeldbe­zug.

Zwei Jahre früher ohne Abschläge

Versicherte, die die oben genannten Voraus­setzungen erfüllen, können zwei Jahre vor der allgemeinen Regel­alters­grenze ihre Rente beziehen ohne dass dabei Renten­abzüge – die sogenannten Abschläge – anfallen. Nehmen Schwerbehinderte Abschläge in Kauf, können sie sich bis zu fünf Jahren vor der allgemeinen Regel­alters­grenze zur Ruhe setzen. Da die Alters­grenzen für den Renten­start bis zum Jahr­gang 1964 kontinuierlich ansteigen, hängt es vom Geburts­jahr ab, wann der Ruhe­stand starten kann.

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Renten­eintritts­alter steigt auf 65 Jahre

Während die Grenze für die allgemeine Alters­rente stufen­weise von 65 Jahren auf 67 Jahre ansteigt, erhöht sich das reguläre Renten­eintritts­alter bei der Rente für Schwerbehinderte von 63 Jahren auf 65 Jahre (siehe Tabelle unten). Regulär meint, dass keine Abschläge anfallen. Schwerbehinderte Versicherte des Jahr­gangs 1964 werden die Ersten sein, die erst mit 65 Jahren ihre Rente beziehen können. Wer noch bis zu drei weitere Jahre früher geht, muss mit kräftigen Renten­abzügen rechnen.

Beispiel – Jahr­gang 1965

Ein Versicherter ist 1965 geboren.

Regulärer Renten­start der allgemeinen Alters­rente: 67 Jahre.

Regulärer Renten­start für die Schwerbehindertenrente: 65 Jahre.

Vorzeitiger Renten­start: ab 62 Jahre. Abschläge werden fällig.

So können Sie Ihren Renten­beginn selbst berechnen

Mit unserem Renten­eintritts­rechner können Sie Ihre individuellen Renten­eintritts­termine bestimmen. Geben Sie Ihren Geburts­tag in das entsprechende Feld ein und wählen Sie aus, ob bei Ihnen eine Schwerbehin­derung vorliegt. Der Rechner zeigt Ihnen dann Ihre Eintritts­daten für die unterschiedlichen Renten­arten an. Die Voraus­setzungen für die unterschiedlichen Renten finden Sie unter den entsprechenden Links.

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Abschläge bei vorzeitigem Renten­eintritt

Regulärer Renten­start der Schwerbehindertenrente

Die Alters­grenze der Rente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge steigt auf 65.

Jahr­gang

Alter (Geburts­tag + Monate)

Renten­start zwischen (Monat/Jahr)

1958

64

01/2022–01/2023

1959

64 + 2

03/2023–03/2024

1960

64 + 4

05/2024–05/2025

1961

64 + 6

07/2025–07/2026

1962

64 + 8

09/2026–09/2027

1963

64 + 10

11/2027–11/2028

Ab 1964

65

Ab 1/2029; immer nach Voll­endung des 65. Lebens­jahres

Vorzeitiger Renten­start der Schwerbehindertenrente

Die Alters­grenze für einen vorzeitigen Renten­start mit Abschlägen steigt auf 62.

Jahr­gang

Alter (Geburts­tag + Monate)

Renten­start zwischen (Monat/Jahr)

Ein Jahr früher – Abschlag 3,6 Prozent

1959

63 + 2

03/2022–03/2023

1960

63 + 4

05/2023–05/2024

1961

63 + 6

07/2024–07/2025

1962

63 + 8

09/2025–09/2026

1963

63 + 10

11/2026–11/2027

1964

64

01/2028–01/2029

Zwei Jahre früher – Abschlag 7,2 Prozent

1960

62 + 4

05/2022–05/2023

1961

62 + 6

07/2023–07/2024

1962

62 + 8

09/2024–09/2025

1963

62 + 10

11/2025–11/2026

1964

63

01/2027–01/2028

Drei Jahre früher – Abschlag 10,8 Prozent

1961

61 + 6

07/2022–07/2023

1962

61 + 8

09/2023–09/2024

1963

61 + 10

11/2024–11/2025

1964

62

01/2026–01/2027

Darum fallen bei einem frühen Renten­start Abschläge an

Schwerbehinderten Menschen, die vor der regulären Alters­grenze ihre Rente beziehen, zieht die gesetzliche Renten­versicherung pro Monat vorzeitiger Rente 0,3 Prozent ab. Der Grund für die Abschläge: Ein früherer Renten­start bedeutet, dass Versicherte ihre Rente länger beziehen. Mit den Abschlägen soll die längere Bezugs­dauer wieder ausgeglichen werden. Unsere Beispiele zeigen, wie sich die Abzüge auswirken können.

Beispiel Rente Ost und West

West: Ein west­deutscher Durch­schnitts­verdiener kommt, wenn er nach 40 Versicherungs­jahren regulär in Rente geht und die allgemeine Alters­rente bezieht, nach aktuellen Werten auf eine Monats­rente von 1 441 Euro. Der Durch­schnitts­verdienst ändert sich jedes Jahr. 2023 liegt er bei 43 142 Euro im Jahr. Bezieht unser Durch­schnitts­verdiener schon nach 35 Versicherungs­jahren vorzeitig die Alters­rente für schwerbehinderte Menschen, liegt seine Rente bei 1 125 Euro monatlich. Das sind über 300 Euro weniger. Das liegt zum einen an den hohen Abschlägen von 10,8 Prozent (36 Monate x 0,3), zum anderen an insgesamt fünf Jahren fehlender Einzahlung.

Ost: Ein ostdeutscher Arbeitnehmer, der auf 40 Renten­punkte kommt, bezieht nach derzeitigen Werten eine reguläre Alters­rente von 1 421 Euro monatlich. Bezieht er statt­dessen die Rente für Menschen mit Schwerbehin­derung nach 35 Versicherungs­jahren mit 35 Entgelt­punkten, liegt seine Rente bei 1 109 Euro monatlich. Das sind 312 Euro weniger.

Weniger einzahlen, nied­rigere Rente

Auch bei einem abschlags­freien Start in die Schwerbehindertenrente fallen die Zahlungen geringer aus. Wenn der Versicherte aus dem Beispiel oben die Rente für Menschen mit Schwerbehin­derung abschlags­frei bezieht, fehlen immer noch zwei Jahre an Einzahlungen im Vergleich zur regulären Alters­grenze der allgemeinen Alters­rente. Er hat dadurch weniger Entgelt­punkte auf seinem Renten­konto. Zwei Entgelt­punkte weniger machen nach derzeitigen Werten ein monatliches Minus von 72,04 Euro im Westen und 71,04 Euro im Osten aus.

Interview mit SoVD-Präsident Adolf Bauer

Menschen mit Schwerbehin­derung - Früher in Rente gehen

„Grad der Behin­derung früh fest­stellen lassen.“ Das rät Adolf Bauer. Er ist Präsident des Sozial­verbands Deutsch­land. Ziel des SoVD mit rund 600 000 Mitgliedern ist es, die sozial­politischen Rahmenbedingungen besonders für benach­teiligte gesell­schaftliche Gruppen zu verbessern. © Sozialverband Deutschland

Der Sozial­verband Deutsch­land (SoVD) berät seine Mitglieder in sozialrecht­lichen Angelegenheiten. Fragen zu Rente und Schwerbehinderten­ausweis seien besonders häufig, so SoVD-Präsident Adolf Bauer. Diese stellen wir ihm auch.

Was sind die Knack­punkte, wenn Menschen mit Behin­derungen in Rente gehen?

Der Antrag auf Alters­rente für Schwerbehinderte ist eher unpro­blematisch. Die Knack­punkte liegen vorher – beim Beantragen des Schwerbehinderten­ausweises. Die Voraus­setzung, ohne Abschläge zwei Jahre früher in Rente gehen zu können, ist ja, dass Versicherte nach­weisen, dass sie einen Grad der Behin­derung von mindestens 50 haben. Das machen sie mit dem Schwerbehinderten­ausweis des Versorgungs­amtes ihres Bundes­landes oder ihrer Kommune.

Haben die meisten den Ausweis nicht ohnehin lange, bevor sie in Rente gehen?

Nicht unbe­dingt. Im Beratungs­alltag sehen wir, dass viele beein­trächtigte Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer den Schwerbehinderten­ausweis gezielt beantragen, wenn sie auf die Rente zugehen und die Möglich­keit nutzen möchten, ohne Abschläge früher in Rente zu gehen.

Und das kann problematisch sein?

Ja. Man sollte vor dem Renten­antrag auf jeden Fall genug Zeit einplanen. Günstig ist es, wenn Sie den Renten­antrag schon drei Monate vor dem gewünschten Renten­start stellen und davor schon den Schwerbehinderten­ausweis haben. Bis der GdB (Grad der Behin­derung) fest­gestellt ist, können zwischen zwei und fünf Monate vergehen. Die Versorgungs­ämter prüfen in den allermeisten Fällen nach Aktenlage. Hier ist es wichtig, dass die Nach­weise alle da und stimmig sind.

Was sind das für Nach­weise?

Die größte Bedeutung kommt den Befundbe­richten der Ärzte zu. Es ist wichtig, mit ihnen vorher zu sprechen, damit sie diese gut formulieren. Sie sollten sich nicht nur auf medizi­nische Aspekte beziehen, sondern auch auf soziale, etwa wie stark Schmerzen den Alltag konkret einschränken. Einreichen sollte man auch andere Unterlagen, die Beein­trächtigungen belegen, wie einen Reha-Entlassungs­bericht oder Gutachten der Kranken- oder Pflegekasse.

Sie sprechen von Ärzten. Reicht es nicht, wenn mein Haus­arzt den Befund schreibt?

Der Haus­arzt ist wichtig, weil er den Antrag­steller am besten kennt. Aber auch Befunde von Fach­ärzten sind hilf­reich. Viele Menschen mit Behin­derungen sind mehr­fach beein­trächtigt. Sie leiden etwa unter Herz-Kreis­lauf- und Rücken-Problemen. Zielführend ist es, dann auch Befundbe­richte vom Kardiologen und vom Ortho­päden einzureichen.

Vergibt das Versorgungs­amt dann zwei unterschiedliche GdB?

Ja. Zum Beispiel GdB 30 für das Rückenleiden und GdB 20 für die Herz-Kreis­lauf-Erkrankung.

Und zusammen gibt das dann GdB 50?

Nein. Die GdB werden nicht einfach addiert. Das ist ein ziemlich kompliziertes und für die Betroffenen oft schwer durch­schaubares Verfahren. Die Versorgungs­ämter gehen vom größten Einzel-GdB aus und schauen dann, ob und wie sich durch die zweite Beein­trächtigung das Ausmaß der Behin­derung vergrößert, also der GdB steigt. Es gibt oft Fälle, in denen es beim größten Einzel-GdB bleibt und die zweite Beein­trächtigung unter den Tisch fällt.

Unter den Tisch fällt?

Ja. Wenn Sie zum Beispiel wegen einer schweren Hüftar­throse große Schmerzen haben und kaum noch gehen können, dann fällt eine zusätzliche Funk­tions­störung der Lendenwirbelsäule weniger ins Gewicht. Das Gehen ist so oder so kaum noch möglich. Das Wirbelsäulenleiden spielt für den GdB keine große Rolle mehr. Bitter, aber Realität.

Das Interview ist in Finanztest 1/2020 erschienen.

VdK-Experte: Mit befristetem Schwerbehinderten­ausweis in die Rente

Menschen mit Schwerbehin­derung - Früher in Rente gehen

Daniel Over­diek ist stell­vertretender Bezirks­geschäfts­führer beim gemeinnützigen Sozial­verband VdK in München. © Thorsten Jochim

Der Sozial­verband VdK hilft seinen bundes­weit 1,8 Millionen Mitgliedern bei sozialrecht­lichen Streitig­keiten. Im Interview erklärt VdK-Mitarbeiter Daniel Over­diek, wie der Wechsel in den Ruhe­stand auch mit einem befristeten Schwerbehinderten­ausweis gelingt.

Schreckt die nied­rigere Rentenzahlung nicht von der Alters­rente für Schwerbehinderte ab?

Nein. Unsere Erfahrung zeigt, dass Menschen mit Schwerbehin­derung den früheren Renten­start gerne in Anspruch nehmen. Aufgrund ihrer Behin­derung fühlen sie sich oft nicht mehr so leistungs­fähig.

Gibt es Besonderheiten beim Wechsel vom ­Berufs­leben in den ­Ruhe­stand, wenn man schwerbehindert ist?

Ja, schon. Versicherte müssen ja im Wesentlichen zwei Voraus­setzungen für die Rente erfüllen – alt genug sein und auf die Mindest­versicherungs­zeit kommen. Bei der Alters­rente für schwerbehinderte Menschen kommt noch ein GdB – also Grad der Behin­derung – von mindestens 50 hinzu. Ein Kriterium, das vielen Ratsuchenden Sorgen bereitet.

Warum?

Der GdB ist nicht in Stein gemeißelt. Die Versorgungs­ämter können ihn unter Nach­prüfungs­vorbehalt fest­legen. Er wird, wenn Aussicht auf Besserung besteht – etwa bei einer Krebs­erkrankung – nach mehreren Jahren neu fest­gesetzt. Ist er bei der Nach­prüfung nied­riger als 50, kommt die Alters­rente für schwerbehinderte Menschen nicht mehr infrage. Das erschwert Menschen mit Behin­derung die Rentenplanung.

Was raten Sie?

Nerven behalten. So lange kein neuer Bescheid mit nied­rigerem GdB vorliegt, ist alles in Ordnung – selbst dann, wenn die Befristung im Schwerbehinderten­ausweis über­schritten ist. Der kann einfach verlängert werden. Was zählt, ist ein neuer Bescheid.

Und wenn der neue ­Bescheid mit nied­rigerem GdB dann doch vor ­Renten­beginn kommt?

Menschen, die sich nicht in der Lage fühlen, bis zur Regel­alters­grenze zu arbeiten, sollten den neuen Bescheid anfechten. Sie haben nach Zustellung in der Regel ­einen Monat Zeit, Wider­spruch dagegen einzulegen.

Und der wird dann ­abge­lehnt ...

Lang­sam. Ein Wider­spruchs­verfahren kann schnell drei bis vier Monate dauern. Danach kommt unter Umständen noch eine Klage vor dem Sozialge­richt infrage. Bis zur endgültigen Entscheidung können auch Jahre vergehen. Bis dahin ist der neue Bescheid nicht rechts­kräftig. Das heißt, es gilt weiterhin der alte Bescheid mit dem alten GdB.

Man geht also mit dem ­alten Bescheid in Rente?

Wenn man die Alters­grenze vor Ende des Verfahrens ­erreicht – ja.

Und wenn am Ende der Prozess verloren geht? Muss der Kläger dann doch wieder arbeiten?

Nein. Ist man einmal in Rente, bleibt es dabei. Wenn es dem Kläger allein darum geht, sich früher zur Ruhe zu setzen, zieht er die Klage nach Renten­eintritt zurück.

Aber kann so ein Gerichts­prozess nicht sehr teuer werden?

Bei Verfahren vor dem So­zialge­richt hält sich das Kostenrisiko in Grenzen. Es werden keine Gerichts­gebühren oder Auslagen erhoben. Auch Kosten, die der Behörde während des Prozesses entstehen, muss der Kläger nicht tragen. Allerdings ­werden außerge­richt­liche Kosten nur erstattet, wenn der Kläger den Rechts­streit auch gewinnt. Auch Ausgaben für ein Gegen­gut­achten, das man selbst bei Gericht beantragt hat, sind oft nicht erstattungs­fähig.

Was tun, wenn am nied­rigen GdB nicht zu rütteln ist, das Arbeiten aber immer schwerer fällt?

Eventuell kommt eine Erwerbsminderungsrente infrage. Ihr liegen andere Kriterien zugrunde. Auch die Prüf­instanz ist eine andere. Beratungs­ärzte der Renten­versicherung über­prüfen hier unter anderem, ob der Versicherte nur noch weniger als sechs Stunden täglich erwerbs­tätig sein kann.

Das Interview ist in Finanztest 6/2018 erschienen.

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Alechs am 27.09.2021 um 13:47 Uhr
Erwerbsmiderunsg rente

Wenig bekannt scheint zu sein, das, seit einer Gesetzesänderung, überraschenderweise die Erwebsminderungs-Rente u.U. höher sein kann als die vorgezogene Altersrente.
Vereinfacht gesagt fehlen der vorgezogenen Altersrente ja die letzten Beitragsjahre. Bei der Erwebsminderungs-Rente wird aber so getan, als ob man bis zur "offiiziellen" Rente eingezahlt hätte.
Mal durchrechnen lassen und schauen ob man nicht eigentlich zukrank zum Arbeiten ist, wenn man jeden Tag die Zähne zusammenbeißen muß.
(Details dazu anderen Artikel hier)

Alechs am 27.09.2021 um 13:37 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

Alechs am 15.07.2021 um 14:57 Uhr
Rente und Lohn?

"Menschen mit Schwerbehin­derung können früher in Rente gehen. "
sollte
"... Altersrente beziehen.".
werden...
Es gibt keinen "Automatismus: Rente beziehen = Arbeitsvertrag beendet"
Das erfordert einzelvertragliche arbeitsrechliche Verträge!
Man muß natürlich daran denken, dass einem so Entgelt-Punkte entgehen, es einen Einkommensdeckel und Hinzuverdienst-Grenze gibt und die Rente voll versteuert wird(je nach Alter). In Grunde kann es sich nur rechnen, wenn man sowieso seine Arbeitszeit reduzieren wollte, auch wenn wg. Corona die Hinzuverdienst-Grenze nicht so stark wirkt.
Relevant für den "Hinzuverdienst" sind nur die Monate, in denen Rente bezogen werden konnte. Der Freibetrag gilt aber immer komplette Summe, auch wenn man nur im Dezember Rente bezogen.
BTW:
Man kann Rente auch rückwirkend beantragen, aber dann werden auch nur die Entgelt-Punkte von dem Startpunkt verwendet, die "Neuen" sind aber nicht verloren. Son zu beginn der Regelsalterrente wird das nochmal neu gerechnet.

Alechs am 01.07.2021 um 17:08 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

Alechs am 01.07.2021 um 15:41 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.