Kindererziehungszeiten. Das sind Zeiten, in denen die Fürsorgetätigkeit von Erziehenden rentensteigernd wirkt (siehe Grafik). Für jedes Kind, das ab 1992 geboren wurde, kann die Rentenkasse dem Erziehenden für drei Jahre je einen Entgeltpunkt aufs Rentenkonto gutschreiben; für ältere Kinder für zwei Jahre.

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Berücksichtigungszeiten. Die Rentenkasse kann die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen zehnten Lebensjahr als Berücksichtigungszeiten anrechnen. Das hilft, Voraussetzungen für verschiedene Rentenansprüche zu erfüllen, etwa den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente oder den, vorzeitig in Rente gehen zu können. Zeiten ab 1992 können auch die Rente erhöhen. Liegen mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vor, hebt die Rentenkasse Arbeitsverdienste während der Berücksichtigungszeit für die Rentenberechnung um die Hälfte an – allerdings höchstens bis zum jeweiligen Durchschnittsentgelt von derzeit 36 267 Euro im Jahr. Mütter oder Väter, die zwei oder mehr Kinder unter zehn Jahren gleichzeitig erzogen haben, erhalten für die Zeit bis zum zehnten Lebensjahr des ältesten Kindes auch dann einen Zuschlag, wenn sie nicht erwerbstätig waren.
Anrechnungszeiten. Die sozialabgabenfreie Zeit des Mutterschutzes gehört zu den Anrechnungszeiten. Hier stellt die Rentenkasse Mütter zu Rentenbeginn so, als hätten sie während dieser Zeit Beiträge gezahlt, die dem persönlichen Durchschnittsverdienst ihres gesamten Erwerbslebens entsprechen.
Zuschlag bei Witwenrente. Verwitwete Frauen und Männer, die eine Hinterbliebenenrente nach dem seit 2002 geltenden Recht bekommen, erhalten einen Zuschlag auf ihre Witwen- oder Witwerrente: Rund zwei Rentenpunkte gibt es für das erste Kind, einen Punkt für jedes weitere Kind.
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