
Nachzahlungszinsen können Rentner wie Kapitaleinkünfte versteuern.
Erhalten Senioren Rentennachzahlungen, müssen sie die Zinsen versteuern. Bislang mussten sie diese als sonstige Einkünfte verbuchen und ihren persönlichen Besteuerungsanteil versteuern. Er ergibt sich aus dem Anteil der Rente, auf den in ihrem Fall Steuern fällig sind. Seit dem Steuerjahr 2016 werden Nachzahlungszinsen wie Kapitaleinkünfte behandelt und mit der Abgeltungsteuer belegt. Für viele ist das günstiger.
Abgeltungssteuer auf Nachzahlungszinsen
Der Vorteil der neuen Regelung ist, dass höchstens 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Soli auf die Zinsen erhoben werden. Wer den Sparerpauschbetrag von 801 Euro (1 602 Euro für Ehepaare) nicht ausschöpft, zahlt sogar gar keine Steuern auf die Zinsen für seine Nachzahlungen.
Wahlrecht für nachträgliche Erklärungen
Wer seine Steuern noch nachträglich für frühere Jahre erklären will, kann zwischen der alten und neuen Regel wählen. Nach der alten Regel versteuert ein Rentner die Nachzahlung mit dem Besteuerungsanteil aus dem Jahr seines Rentenbeginns. Dieser Anteil steigt bis 2040: Wer 2014 in Rente gegangen ist, muss bis ans Lebensende jährlich 68 Prozent seiner Rente versteuern, 2015 sind es 70 Prozent und 2016 sind es 72 Prozent. Ab 2040 müssen Neurentner dann ihre gesamte Rente versteuern.
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