Wenn Sozialhilfeempfänger laut Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, können sie die Kosten dafür zusätzlich vom Staat verlangen. Nach einem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf reicht der vom Gesetzgeber im Sozialhilfe-Regelsatz enthaltene geringe Betrag für Reparaturkosten hierfür bei weitem nicht aus (Az. S 45 [24] SO 62/06). Das gilt nach Meinung der Richter auch dann, wenn der Mieter die Arbeiten selbst ausführt. Sozialhilfeempfängern, die die Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst erledigen können, muss der Staat auch die Kosten für eine Hilfskraft ersetzen. Im konkreten Fall bekam der Kläger 211 Euro zugesprochen.
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