Der Witwer und die Kinder einer Reiterin, die nach einem Pferdetritt gestorben war, erhalten Schmerzensgeld und Schadenersatz von einer anderen Reiterin. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az. 9 U 77/17). Das Pferd der anderen Reiterin hatte ausgeschlagen und die Frau am Kopf getroffen.
Es gilt das Prinzip der Gefährdungshaftung
Tierhalter haften auch dann für Schäden, die ihre Tiere verursachen, wenn sie keinerlei Verschulden trifft („Gefährdungshaftung“). Das Oberlandesgericht kürzte die Ansprüche der Familie des Opfers allerdings um die Hälfte. Es begründete die Entscheidung damit, dass die tödlich verunglückte Frau ein Mitverschulden treffe. Die erfahrene Reiterin hätte sich nicht in Schlagdistanz der Hufe hinter das Pferd begeben dürfen, argumentierten die Richter. Zudem habe die Frau gewusst, dass ein erhöhtes Risiko bestand, weil sich ihr Pferd und das andere nicht mochten.
Tipp: Gegen die finanziellen Folgen der Haftung kann der Halter eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen.
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