Reise­versicherungen

Check­liste: Besser geschützt

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  • Altvertrag. Wenn Sie bereits eine Reise­versicherung haben, sollten Sie prüfen, ob es nicht inzwischen bessere Tarife gibt. Viele Versicherungen haben ihre Leistungen in punkto Dauer des Schutzes oder Kosten­über­nahme verbessert. Gute und sehr gute neue Tarife finden Sie in den Tests Auslandsreise-Krankenversicherungen und Reiserücktritts- und Abbruchversicherungen.
  • Vertrags­dauer. Verreisen Sie häufiger, ist ein Jahres­vertrag meist güns­tiger und bequemer als ein Vertrag für eine einzelne Reise. Dabei sollten Sie die Kündigungs­fristen beachten. Diese können einen oder drei Monate betragen. Möchten Sie dagegen nur einmalig versichert sein, sollten Sie bei Reise­buchungen im Internet explizit darauf achten, dass Sie keine lang­fristige Vertrags­bindung eingehen.
  • Familien­verträge. Für Paare mit Kind sind Familien­verträge güns­tiger und jedes Familien­mitglied ist geschützt – auch wenn es allein reist.
  • Selbst­beteiligung. Verzichten Sie bei der Auslands­reise-Kranken­versicherung auf Selbst­beteiligung. Denn die Kosten für Behand­lungen liegen oft nur zwischen 100 und 500 Euro. Bei Tarifen mit Selbst­beteiligung müssen Sie aber im Schnitt etwa 100 Euro dazu­zahlen. Aufpassen sollten Sie auch bei Reiser­ücktritts­versicherungen: Der Eigen­anteil kann bis zu 20 Prozent der Storno­kosten betragen.
  • Chro­nisch Kranke. Als chro­nisch Kranker sind Sie mit der Reisekranken­versicherung allein nicht ausreichend geschützt, wenn eine Behand­lung im Ausland vorhersehbar ist. Diese Lücke müssen Sie vor der Reise mithilfe Ihrer Krankenkasse schließen.

Tipp: Ausführ­liche Hinweise zur Reise­versicherung hat die Stiftung Warentest in dem Special Reiseversicherung: Worauf Sie achten sollten für Sie zusammen­gestellt.

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Antefix am 04.03.2015 um 19:44 Uhr
Nachtrag für die Redaktion und zur Ablage

Weiterer "Rechtsweg" macht hier keinen Sinn, weil in diesem nicht gerade urlaubstypischen Reisefall die letztlich errungene Teilleistung zu berücksichtigen ist, mit der Debeka zugleich den Streitwert reduziert hat auf 'Flugumbuchung' -- indem diese als extra und deutlich teurer zu versichernder ReiseRÜCKTRITT (nach ReiseANTRITT) gewertet wird. . . Die redaktionell empfundenen zwei "folgenschweren" Fehler müssen bei Linientickets und Privatunterkunft mit quasi endloser Aufenthaltsmöglichkeit jedoch zurücktreten als pragmatische Selbstbestimmung des gesundheitlich angeratenen Rückflugs trotz einer womöglich andersmeinenden, lediglich fernmündlichen Ansicht des Versicherers, jedenfalls solange sich solche freie Entscheidung für den Versicherer 'billigst und situativ angemessen' auswirkt. Eine bessere Lösung haben auch Debeka und die Redaktion nicht aufzuzeigen gewusst. Gottlob wurden "medizinische Gründe" aber bei der 70-Tage-Fristüberschreitung gem. § 7b AVB-AR voll akzeptiert.