Notfallnummer anrufen. Im Schadenfall sollten Sie so schnell wie möglich den Reiseversicherer über seine Notrufnummer kontaktieren. Nicht wundern: Es kann sich durchaus ein externer Dienstleister melden.
Medizinischer Rücktransport. Falls ein Rücktransport nötig wird, sollten Sie den mit der Auslandsreise-Krankenversicherung abstimmen. Schwierigkeiten kann es geben, wenn der Vertrag nur „medizinisch notwendige“ Transporte erstattet, also eine Behandlung im Urlaubsland etwa unmöglich oder zu teuer wäre. Besser sind Verträge, die einen Rücktransport vorsehen, wenn er „medizinisch sinnvoll“ ist. Das ist der Fall bei den sehr guten Tarifen aus dem aktuellen Test Auslandsreise-Krankenversicherung. Wichtig: Organisieren Sie nicht eigenhändig eine Rückreise. Das wäre ein Reiseabbruch, den Sie bei der Reiserücktritts- oder Abbruchversicherung anzeigen müssten. Solche Kosten erstattet die Auslandsreise-Krankenversicherung nicht.
Belege aufbewahren. Schießen Sie Geld vor,etwa für eine ambulante Behandlung oder Medikamente, heben Sie alle Belege gut auf. Nur so können Sie die Kosten nachweisen. Auf den Rechnungen sollten auf jeden Fall Name, Diagnose, Therapie, Behandlungszeitraum und Arzneimittel stehen.
Rücktritt wegen Krankheit. Müssen Sie aus gesundheitlichen Gründen eine Reise absagen, brauchen Sie in der Regel ein ärztliches Attest oder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, um die Reiserücktrittsversicherung in Anspruch nehmen zu können. Unter Umständen verlangt der Versicherer, dass der behandelnde Arzt einen Fragebogen der Versicherung ausfüllt, aus dem beispielsweise hervorgeht, ob Sie bereits im Vorfeld der Reise krank waren oder unter einer chronischen Erkrankung leiden. Oft würde dann die Versicherung nicht zahlen.
Streit um Kostenübernahme. Können Sie sich mit Ihrer Auslandsreise-Krankenversicherung nicht einigen, kann für Sie kostenlos der Ombudsmann für private Kranken- und Pflegeversicherung schlichten. Näheres dazu finden Sie im Internet (www.pkv-ombudsmann.de). Bei Problemen mit der Reiserücktrittsversicherung können Sie den Versicherungsombudsmann e. V. anrufen. Auch seine Kontaktdaten finden Sie im Internet (www.versicherungsombudsmann.de). Bis zu einer Höhe von 10 000 Euro kann er verbindlich entscheiden. Ob Ihr Versicherer am Ombudsverfahren teilnimmt, steht in Ihren Versicherungsunterlagen.
-
- Stiftung Warentest zeigt Auslandskrankenversicherungen im Vergleich. Der Reiseschutz (bis zu 70 Tage) ist günstig. Sehr gute Tarife kosten ab 8 Euro jährlich pro Person.
-
- „Zerplatzte Reiseträume“ lautete der Titel unseres jüngsten Tests von Reiserücktrittsversicherungen (Finanztest 3/2018). Sein Tenor: Gerade bei früh gebuchten und teuren...
-
- Neben der Auslandskrankenversicherung gibt es noch andere Policen, die für Urlauber sinnvoll sein können.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
Weiterer "Rechtsweg" macht hier keinen Sinn, weil in diesem nicht gerade urlaubstypischen Reisefall die letztlich errungene Teilleistung zu berücksichtigen ist, mit der Debeka zugleich den Streitwert reduziert hat auf 'Flugumbuchung' -- indem diese als extra und deutlich teurer zu versichernder ReiseRÜCKTRITT (nach ReiseANTRITT) gewertet wird. . . Die redaktionell empfundenen zwei "folgenschweren" Fehler müssen bei Linientickets und Privatunterkunft mit quasi endloser Aufenthaltsmöglichkeit jedoch zurücktreten als pragmatische Selbstbestimmung des gesundheitlich angeratenen Rückflugs trotz einer womöglich andersmeinenden, lediglich fernmündlichen Ansicht des Versicherers, jedenfalls solange sich solche freie Entscheidung für den Versicherer 'billigst und situativ angemessen' auswirkt. Eine bessere Lösung haben auch Debeka und die Redaktion nicht aufzuzeigen gewusst. Gottlob wurden "medizinische Gründe" aber bei der 70-Tage-Fristüberschreitung gem. § 7b AVB-AR voll akzeptiert.