Reise­versicherungen

Ansprüche anmelden: So bekommen Sie Geld von Ihrer Versicherung

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Notfall­nummer anrufen. Im Schadenfall sollten Sie so schnell wie möglich den Reise­versicherer über seine Notrufnummer kontaktieren. Nicht wundern: Es kann sich durch­aus ein externer Dienst­leister melden.

Medizi­nischer Rück­trans­port. Falls ein Rück­trans­port nötig wird, sollten Sie den mit der Auslands­reise-Kranken­versicherung abstimmen. Schwierig­keiten kann es geben, wenn der Vertrag nur „medizi­nisch notwendige“ Trans­porte erstattet, also eine Behand­lung im Urlaubs­land etwa unmöglich oder zu teuer wäre. Besser sind Verträge, die einen Rück­trans­port vorsehen, wenn er „medizi­nisch sinn­voll“ ist. Das ist der Fall bei den sehr guten Tarifen aus dem aktuellen Test Auslandsreise-Krankenversicherung. Wichtig: Organisieren Sie nicht eigenhändig eine Rück­reise. Das wäre ein Reise­abbruch, den Sie bei der Reiser­ücktritts- oder Abbruch­versicherung anzeigen müssten. Solche Kosten erstattet die Auslands­reise-Kranken­versicherung nicht.

Belege aufbewahren. Schießen Sie Geld vor,etwa für eine ambulante Behand­lung oder Medikamente, heben Sie alle Belege gut auf. Nur so können Sie die Kosten nach­weisen. Auf den Rechnungen sollten auf jeden Fall Name, Diagnose, Therapie, Behand­lungs­zeitraum und Arznei­mittel stehen.

Rück­tritt wegen Krankheit. Müssen Sie aus gesundheitlichen Gründen eine Reise absagen, brauchen Sie in der Regel ein ärzt­liches Attest oder eine Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung, um die Reiser­ücktritts­versicherung in Anspruch nehmen zu können. Unter Umständen verlangt der Versicherer, dass der behandelnde Arzt einen Fragebogen der Versicherung ausfüllt, aus dem beispiels­weise hervorgeht, ob Sie bereits im Vorfeld der Reise krank waren oder unter einer chro­nischen Erkrankung leiden. Oft würde dann die Versicherung nicht zahlen.

Streit um Kosten­über­nahme. Können Sie sich mit Ihrer Auslands­reise-Kranken­versicherung nicht einigen, kann für Sie kostenlos der Ombuds­mann für private Kranken- und Pflege­versicherung schlichten. Näheres dazu finden Sie im Internet (www.pkv-ombudsmann.de). Bei Problemen mit der Reiser­ücktritts­versicherung können Sie den Versicherungs­ombuds­mann e. V. anrufen. Auch seine Kontakt­daten finden Sie im Internet (www.versicherungsombudsmann.de). Bis zu einer Höhe von 10 000 Euro kann er verbindlich entscheiden. Ob Ihr Versicherer am Ombuds­verfahren teilnimmt, steht in Ihren Versicherungs­unterlagen.

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Kommentarliste

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  • Antefix am 04.03.2015 um 19:44 Uhr
    Nachtrag für die Redaktion und zur Ablage

    Weiterer "Rechtsweg" macht hier keinen Sinn, weil in diesem nicht gerade urlaubstypischen Reisefall die letztlich errungene Teilleistung zu berücksichtigen ist, mit der Debeka zugleich den Streitwert reduziert hat auf 'Flugumbuchung' -- indem diese als extra und deutlich teurer zu versichernder ReiseRÜCKTRITT (nach ReiseANTRITT) gewertet wird. . . Die redaktionell empfundenen zwei "folgenschweren" Fehler müssen bei Linientickets und Privatunterkunft mit quasi endloser Aufenthaltsmöglichkeit jedoch zurücktreten als pragmatische Selbstbestimmung des gesundheitlich angeratenen Rückflugs trotz einer womöglich andersmeinenden, lediglich fernmündlichen Ansicht des Versicherers, jedenfalls solange sich solche freie Entscheidung für den Versicherer 'billigst und situativ angemessen' auswirkt. Eine bessere Lösung haben auch Debeka und die Redaktion nicht aufzuzeigen gewusst. Gottlob wurden "medizinische Gründe" aber bei der 70-Tage-Fristüberschreitung gem. § 7b AVB-AR voll akzeptiert.