Reise­versicherung Nach Herz­infarkt auf Kreuz­fahrt 70 000 Euro ersetzt

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Reise­versicherung - Nach Herz­infarkt auf Kreuz­fahrt 70 000 Euro ersetzt

Ute Zerbst-Herenz und Wolf­ram Zerbst. Statt ihre Traumreise auf See zu genießen, mussten sie von Bord – und am Ende gericht­lich gegen ihre Versicherung vorgehen. Die Freude an Kreuz­fahrten haben sie aber nicht verloren. © Thies Raetzke

„Zerplatzte Reiseträume“ lautete der Titel unseres jüngsten Tests von Reiserücktrittsversicherungen (Finanztest 3/2018). Sein Tenor: Gerade bei früh gebuchten und teuren Reisen sollten Reisende auf Versicherungs­schutz achten. Nach der Veröffent­lichung meldete sich unser Leser Wolf­ram Zerbst bei uns. Sein Fall zeigt, wie wichtig der Schutz im Ernst­fall ist. Zerbst hatte einem Herz­infarkt auf einer Kreuz­fahrt und bekam 70 000 Euro vom Versicherer zurück – einen Teil klagte er ein.

Reise­versicherungs­paket ohne Selbst­beteiligung bei der ERV

Wolf­ram Zerbst und seine Frau Ute Zerbst-Herenz hatten 2012 eine zweiwöchige Kreuz­fahrt auf der Aidacara entlang der südamerikanischen Ostküste gebucht. Das Ehepaar aus Hamburg – seit Jahr­zehnten Abonnenten der Zeit­schriften Finanztest und test – ging auf Nummer sicher: Noch im Reisebüro wählten sie den „Rund­umsorglos-Jahres­schutz“, ein Reise­versicherungs­paket ohne Selbst­beteiligung bei der ERV. Mit im Vertrag enthalten: eine Auslands­reisekranken- und eine Reise­abbruch­versicherung. Letztere soll Kosten erstatten, die etwa bei einem Reise­abbruch entstehen. Was die Zerbsts damals nicht ahnten: Beide Versicherungen würden sie bald in Anspruch nehmen müssen.

Unser Rat

Reise­versicherungen.
Bei der Urlaubs­planung sollten auch Versicherungen nicht zu kurz kommen. Sonst kann es, etwa im Krank­heits­fall, schnell mal teuer werden. Die Reisekranken­versicherung ist die wichtigste Versicherung, wenn Sie außer­halb Deutsch­lands verreisen. Sie schützt davor, im Urlaub auf Behand­lungs­kosten sitzen­zubleiben. Eine Reiser­ücktritts- inklusive Reise­abbruch­versicherung lohnt sich gerade bei teuren und sehr früh gebuchten Reisen.
Kommunikation mit Versicherer.
Können Sie eine gebuchte Reise nicht antreten, sprechen Sie zuerst mit der Storn­oberatung Ihres Versicherers (siehe auch unser Special Reiserücktrittsversicherung). Auch für den Fall, dass Sie eine Reise unfreiwil­lig abbrechen oder länger als geplant am Urlaubs­ort bleiben müssen, nehmen Sie so schnell wie möglich Kontakt mit der Versicherung auf. Weigert die sich zu leisten, bleibt Ihnen der Gang zur Schlichtungs­stelle oder zum Gericht.
Schlichtungs­stelle.
In den Versicherungs­unterlagen steht, ob Ihr Versicherer am Schlichtungs­verfahren teilnimmt. Das ist schneller und einfacher als ein Gerichts­verfahren. Reiser­ücktritts­versicherungen müssen dafür Teilnehmer beim Versicherungs­ombuds­mann sein, Reisekranken­versicherungen beim Ombuds­mann Private Kranken- und Pflege­versicherung. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenlos. Ihnen steht danach immer noch der Klageweg offen.

Herz­infarkt auf der Aida

Vier Tage lang genießt das Ehepaar im November 2012 seine Kreuz­fahrt. Dann, plötzlich, mitten auf dem Atlantik, tritt die fast schlimmste vorstell­bare Situation ein: Wolf­ram Zerbst erleidet in der Nähe von Punta Arenas (Chile) einen Herz­infarkt. Auf der Intensiv­station des Schiffes kommt der damals 64-Jährige in ärzt­liche Behand­lung. Weil die ärzt­liche Versorgung an Bord nicht ausreicht, wird er an der Einfahrt zur Magellan­straße von einem Lotsenboot an Land gebracht. Seine Frau begleitet ihn. „Wir hatten Wind­stärke neun und etwa zwei Meter hohe Wellen gegen an“, erinnert sich Zerbst.

Mit dem Ambulanz­flugzeug nach Buenos Aires

Im Kranken­haus in Chile erfährt er, dass er eine Katheter­unter­suchung benötigt, die dort nicht durch­geführt werden kann. Das Ehepaar wird ein paar Tage später mit einem Ambulanz­flugzeug nach Buenos Aires geflogen. Dort erfolgt schließ­lich die Unter­suchung. Erst als die Ärzte vor Ort ihn für reise­fähig erklären, reisen beide mit einer medizi­nischen Begleitung nach Deutsch­land zurück. Durch Zufall sitzen sie auf der Rück­reise in dem von ihnen von Anfang an gebuchten Flug.

Fast 68 000 Euro Krank­heits­kosten

Der Fall zeigt: Gerade bei Kreuz­fahrten ist der Abschluss einer Reisekranken­versicherung wichtig. Sie ist die wichtigste Versicherung für die Reise außer­halb Deutsch­lands und schützt davor, auf Behand­lungs­kosten sitzen zu bleiben. In Zerbsts Fall wurde alles problemlos erstattet: „Die Reisekranken­versicherung hat bei mir einwand­frei alle Kosten über­nommen.“ Ohne diesen Schutz kann es schnell teuer werden. Die Kosten für die Kranken­versorgung von Zerbst lagen insgesamt bei etwa 67 700 Euro – für Kranken­haus­auf­enthalte, Arzt- und Trans­port­kosten.

Arzt­kosten privat abge­rechnet

Besonderheit bei Kreuz­fahrten: Die Arzt­behand­lung an Bord der Schiffe wird privat abge­rechnet. Die gesetzliche Kranken­versicherung reicht da meist nicht aus. Sie über­nimmt auch nie die Kosten für einen Rück­trans­port, die Arzt- und Krank­heits­kosten trägt sie nur in der Europäischen Union, im Europäischen Wirt­schafts­raum und in Ländern, mit denen ein Sozial­versicherungs­abkommen besteht. An Bord befinden sich Reisende versicherungs­recht­lich in dem Land, unter dessen Flagge ihr Schiff fährt.

Versicherung weigert sich, für Reise­abbruch aufzukommen

Nach der Rück­kehr will Zerbst noch die Entschädigung für nicht genutzte Leistungen bei der Reise­abbruch­versicherung geltend machen. Insgesamt 4 080 Euro hatten sie für 14 Tage auf der Aida bezahlt, aber nur 4 Tage nutzen können. Für ihn erstaunlich ist, dass es hier zu Problemen kommt. Knack­punkt ist die „Abbruch­klausel“. Bei ihm erkennt die ERV den Erstattungs­anspruch von 1 360 Euro „aus Kulanz“ an. Die Entschädigung für seine Ehefrau lehnt sie ab. Begründung: Sie habe die Reise gar nicht abge­brochen. Laut Glossar der Versicherungs­bedingungen hätte sie dafür „den Aufenthalt am Ziel­ort endgültig beenden und nach Hause zurück­reisen müssen“.

Richter definieren anders

Nach umfang­reichem Schrift­wechsel zieht das Ehepaar mit einer Rechts­schutz­versicherung vor Gericht, denn am Schlichtungs­verfahren beim Ombuds­mann nimmt die ERV bis heute nicht teil (siehe „Unser Rat“). Die Richter des Amts­gerichts Hamburg-Wandsbek entscheiden 2014: Die ERV muss die rund 1 360 Euro für die Ehefrau zahlen. In Berufung geht die Gesell­schaft nicht.

Hintergrund: Die ERV versichert den Fall der unerwartet schweren Erkrankung der versicherten Person oder einer Risik­operson. Zu denen gehört der Ehepartner. Ein Reise­abbruch liegt streng genommen aber nur bei unmittel­barer und direkter Rück­reise vor. Im Fall von Zerbst war das nicht möglich.

Verlassen des Schiffs stellt Reise­abbruch dar

Die Richter urteilten, die Definition des Abbruchs sei nicht wirk­sam Vertrags­bestand­teil geworden – es handele sich um eine über­raschende Klausel. Auf den Zeit­punkt der Rück­reise nach Deutsch­land könne es nicht ankommen. „Meine Frau hätte eine Entschädigung nach ERV-Kriterien bekommen können, wenn sie mit mir entgegen ärzt­lichem Rat nach dem Herz­infarkt sofort zurück­geflogen wäre“, so Zerbst. Wohl auch, wenn sie den Rück­flug ohne ihn angetreten hätte. Laut Gericht ist ein Reise­abbruch eine „außerplan­mäßige Beendigung, die dazu führt, dass die gebuchten Reise­leistungen nicht in Anspruch genommen werden können“. Danach lag für Ute Zerbst-Herenz bereits mit Verlassen des Schiffes ein Reise­abbruch vor.

ERV hat nachgebessert

2018 lautet die Abbruch­klausel noch gleich, die ERV hat dennoch etwas geändert: Sie zahlt nun, wenn Reisender oder mitreisende Risik­operson wegen stationärer Behand­lung die Reise unter­brechen müssen und nicht direkt nach Hause fahren. Die ERV teilt mit: „Wir haben die Reise­abbruch­versicherung dem sich ändernden Reise­verhalten der Kunden angepasst. Dazu gehört auch die Zunahme von Kreuz­fahrten.“ Ärgerlich: Die Bedingungen sind nach wie vor kaum verständlich.

Tipp: Auf unserer Themenseite Reiseversicherung finden Sie Tests zu Reisekranken­versicherungen, Reiser­ücktritts- und -abbruch­versicherungen sowie Reisege­päck­versicherungen.

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