
Werbeversprechen müssen eingehalten werden. Die ERV Europäische Reiseversicherung warb damit, dass bei einem Reiserücktritt die anfallenden Stornokosten bis zur Höhe des versicherten Gesamtpreises übernommen werden. Dann muss sie auch wirklich alles zahlen und darf keinen Eigenanteil vom Kunden verlangen. So urteilte das Landgericht München.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte die ERV abgemahnt. Es ging um ein Ehepaar, das wegen Krankheit seine Reise stornieren musste und davon ausging, die gesamten Stornokosten ersetzt zu bekommen. So hatte es die Werbung der ERV versprochen. Doch die Versicherung berief sich auf ihre Vertragsbedingungen: In jedem Fall werden 20 Prozent der Stornokosten als Selbstbeteiligung abgezogen. Das darf sie nicht. Das Gericht gab der Verbraucherzentrale recht (Az. 3 HK O 3505/16, nicht rechtskräftig).