
Ein Ehepaar konnte eine teure Südamerikareise nicht antreten, weil der Mann die für die Reise erforderliche Gelbfieberimpfung nicht verträgt. Bei einer Beratung im tropenmedizinischen Institut hatte er erfahren, dass diese Impfung wegen seiner Hühnereiweißallergie nicht möglich sei. Die Versicherung weigerte sich zunächst, die Stornokosten für die nicht angetretene Reise zu ersetzen. Zwar sei Impfunverträglichkeit in den Versicherungsbedingungen als möglicher Versicherungsfall genannt, aber nur, wenn sie „unerwartet“ sei. Die Allergie sei aber schon vorher bekannt gewesen, somit handele es sich nicht um ein unerwartetes Ereignis. Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab allerdings dem Versicherten recht. Auch wenn der Mann von seiner Allergie beim Abschluss der Versicherung wusste, war er nicht dazu verpflichtet, sich in der medizinischen Fachliteratur über die Zusammensetzung des Gelbfieberimpfstoffs kundig zu machen (Az. 12 U 184/12).
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