Wann ist Terror höhere Gewalt und wann allgemeines Lebensrisiko? Mit der Frage musste sich das Amtsgericht München beschäftigen (Az. 231 C 9637/15). Ein Ehepaar hatte im Frühjahr 2014 für den Winter eine Rundreise durch Marokko gebucht. Einige Monate später wollten die Eheleute die Reise nicht mehr antreten, vor allem aus Angst vor Terror. Sie traten von der Reise zurück und bemängelten, dass der Reiseveranstalter sie nicht gewarnt habe. Das Paar musste eine Stornogebühr von 20 Prozent des Reisepreises zahlen. Diese Gebühr wollte es zurück. Das Amtsgericht München wies die Klage ab: Es bestehe in der gesamten Region seit dem arabischen Frühling beständig Gefahr durch islamistischen Terror, die Lage habe sich im Reisezeitraum nicht sonderlich geändert. Aus Sicht der Richter handelt es sich um allgemeines Lebensrisiko. Der Reiseveranstalter habe seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Er könne die Lage gar nicht beurteilen, meinten die Amtsrichter. Maßgeblich seien Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes. Zum Thema Reiserücktritt siehe auch unser Special So bekommen Flug-Kunden ihr Geld zurück.