Eine Reise wird mit dem Einstieg ins Beförderungsmittel angetreten. Eine Ausnahme gibt es für Flugzeuge: Hier beginnt die Reise mit der Gepäckaufgabe. Mit diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht Traunstein die Ansprüche einer Familie gegen eine Reiserücktrittsversicherung zurückgewiesen (Az: 310 C 1785/98). Die Familie beendete ihren Karibik-Trip bereits auf dem Flughafen, da die Ehefrau im Flugzeug einen Kollaps erlitt und wieder aussteigen musste. Ein Rücktritt von der Reise war danach nicht mehr möglich, urteilte das Gericht, denn die Familie war bereits unterwegs. Stattdessen habe die Familie den Urlaub "abgebrochen". Die Versicherung musste daher nicht zahlen. Eine Zusatzversicherung für den Fall des Reiseabbruchs hatte die Familie nicht abgeschlossen.
-
- Wer seine Reise wegen Krankheit, Tod eines Angehörigen oder Job-Verlust absagen muss, zahlt oft Stornokosten. Eine Reiserücktrittsversicherung kommt dafür auf.
-
- Wer seinen Urlaub kurzfristig absagt, zahlt oft hohe Stornokosten. Unser Reiserücktrittsversicherungs-Vergleich zeigt, wie sich dieses Risiko gut absichern lässt.
-
- Corona macht Reisen kompliziert: Wer aus dem Grund absagt oder am Urlaubsort ungeplante Kosten hat, ist oft nicht durch die Reiserücktrittsversicherung geschützt.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.