Reiserücktritt Reisebeginn ist Definitionssache

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Eine Reise wird mit dem Einstieg ins Beförderungsmittel angetreten. Eine Ausnahme gibt es für Flugzeuge: Hier beginnt die Reise mit der Gepäckaufgabe. Mit diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht Traunstein die Ansprüche einer Familie gegen eine Reiserücktrittsversicherung zurückgewiesen (Az: 310 C 1785/98). Die Familie beendete ihren Karibik-Trip bereits auf dem Flughafen, da die Ehefrau im Flugzeug einen Kollaps erlitt und wieder aussteigen musste. Ein Rücktritt von der Reise war danach nicht mehr möglich, urteilte das Gericht, denn die Familie war bereits unterwegs. Stattdessen habe die Familie den Urlaub "abgebrochen". Die Versicherung musste daher nicht zahlen. Eine Zusatzversicherung für den Fall des Reiseabbruchs hatte die Familie nicht abgeschlossen.

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