Unverheiratete sind nur dann in der Reiserücktrittskosten-Versicherung des Partners mitversichert, wenn das Paar in „häuslicher Gemeinschaft“ wohnt. Das Amtsgericht München I fand diese Klausel rechtens (Az. 274 C 35174/07).
Eine Frau hatte für sich und ihren Verlobten eine Reise gebucht und eine Versicherung abgeschlossen. Als der Bruder des Verlobten starb, stornierte das Paar die Reise. Die Kosten von rund 1 100 Euro müssen sie selbst tragen, weil der Rücktrittsgrund dem Verlobten zuzuordnen ist. Für ihn gilt der Schutz nicht, da er aus beruflichen Gründen in einer anderen Stadt lebt als seine Partnerin.
Tipp: Lesen Sie den Test Reiserücktrittskosten-Versicherungen aus Finanztest 11/2008
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- Wer seine Reise wegen Krankheit, Tod eines Angehörigen oder Job-Verlust absagen muss, zahlt oft Stornokosten. Eine Reiserücktrittsversicherung kommt dafür auf.
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- Wer seinen Urlaub kurzfristig absagt, zahlt oft hohe Stornokosten. Unser Reiserücktrittsversicherungs-Vergleich zeigt, wie sich dieses Risiko gut absichern lässt.
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