
Paar. Eine Hotel-Suite mit zwei Zimmern könnte die Erholung fördern.
Äußert ein Kunde im Reisebüro einen Sonderwunsch und geht die Reisebestätigung nicht darauf ein, gilt der Wunsch als angenommen. Kann der Reiseveranstalter den Wunsch nicht erfüllen, muss er darauf gesondert hinweisen. Unterlässt er das, liegt ein Reisemangel vor, entschied das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2–24 S 162/18). Wegen des Mangels muss der Kunde nicht den vollen Reisepreis bezahlen.
Der Kläger buchte in einem Reisebüro die Juniorsuite eines Strandhotels. Aus dem Prospekt des Reiseveranstalters ging nicht hervor, ob die Suite über einen separaten Wohn- und Schlafraum verfügt. Der Kläger äußerte aber gegenüber dem Reisebüro, dass er eine solche Trennung der Zimmer wünsche. Vor Ort stellte er fest, dass es nicht der Fall war. Das Gericht sah darin einen Reisemangel, der den Kläger berechtigt, den Preis um 15 Prozent zu mindern. Der Veranstalter hätte in der Reisebestätigung darüber informieren müssen, dass er den Sonderwunsch nicht erfüllen kann.