Reiserecht Hotel über­bucht – Reisende erhalten Entschädigung

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Reiserecht - Hotel über­bucht – Reisende erhalten Entschädigung

© mauritius images / zerocreatives

Endlich am Urlaubs­ort – doch das Hotel ist über­bucht. Das Ersatz­hotel hat nicht den erwünschten Meerblick und ist auch noch schmuddelig. Dem geschädigten Urlauber steht in solchen Fällen ein Anspruch auf Minderung des Reise­preises zu. Darüber hinaus darf er Schadens­ersatz für entgangene Urlaubs­freude verlangen. Das hat der Bundes­gerichts­hof (BGH) soeben entschieden und damit die Rechte von Reisenden gestärkt (Az. X ZR 111/16).

Entgangener Meerblick

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte eine Familie aus dem baden-württem­bergischen Crails­heim im März 2015 eine Reise nach Antalya gebucht, und sich dabei für ein bestimmtes Hotel mit einem Zimmer mit Meerblick oder seitlichem Meerblick entschieden. Da das Hotel über­bucht war, wurde die Familie jedoch während der ersten drei Tage in einem anderen Hotel unterge­bracht – in einem Zimmer ohne Meerblick und mit schwerwiegenden Hygienemängeln. Die Reisenden verlangten vom Reise­ver­anstalter darauf­hin einen nach­träglichen Rabatt auf den Reise­preis sowie eine Entschädigung wegen „nutzlos aufgewendeter Urlaubs­zeit“, wie es im Juristen­deutsch heißt.

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Unterbringung im Ersatz­hotel: Minderung um 10 Prozent

Laut BGH liegt schon dann ein Mangel vor, wenn der Reisende statt im gebuchten Hotel in einem anderen Hotel unterge­bracht wird – selbst wenn die beiden Hotels gleich­wertig sind, also ähnliche Stan­dards und eine ähnliche Ausstattung haben. Dieser Mangel allein führe für die betreffenden Urlaubs­tage zu einer Verringerung des geschuldeten Reise­preises um 10 Prozent. Im Reise­preis enthalten sei grund­sätzlich auch die Auswahl des Hotels nach den persönlichen Vorlieben des Reisenden, so der BGH. Diese Hotel­auswahl solle gerade nicht auf den Reise­ver­anstalter über­tragen werden. In dem vom BGH entschiedenen Fall lag die Reise­preis­minderung für die ersten drei Tage bei 70 Prozent und für den vierten Tag (Umzug ins Hotel) sogar bei 100 Prozent. Die Familie müsse rund 980 Euro weniger zahlen, als vom Veranstalter berechnet – so urteilten bereits die Vorinstanzen.

Urlaubs­zeit ist kost­bar

Die Reisenden konnten auch wegen der entgangenen Urlaubs­freude eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass nicht nur einzelne Reise­leistungen oder einzelne Reis­etage vereitelt sind. Die Reise muss insgesamt vereitelt oder die Freude daran erheblich beein­trächtigt sein. Zwar war in dem ursprüng­lich gewählten Hotel später alles in Ordnung und die Familie hatte für die restlichen Tage ihren gebuchten Strand­urlaub. Aber der Ärger über drei Tage im falschen und noch dazu unhygie­nischen Hotel, der Stress mit der Reklamation beim Reiseleiter, der Umzug in das ursprüng­lich gebuchte Hotel – all das beein­trächtigt die Urlaubs­freude. Und bei einer Reise von insgesamt nur 11 Tagen fällt diese Beein­trächtigung stärker ins Gewicht als bei einer längeren Reise. Der Familie steht daher laut BGH eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro zu – zusätzlich zu 980 Euro Preis­minderung.

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