
Fällt die Besichtigung weltberühmter Sehenswürdigkeiten bei einer Reise aus, ist das eine wesentliche Änderung des Reisevertrages. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Kunden in solchen Fällen zurücktreten können (Az. X ZR 44/17). In dem entschiedenen Fall hatte ein Paar eine 14-tägige China-Rundreise gebucht. Der Reiseveranstalter teilte ihnen eine Woche vor Beginn mit, dass beide Pekinger Hauptsehenswürdigkeiten, die Verbotene Stadt und der Platz des Himmlischen Friedens, wegen einer Militärparade nicht besucht werden könnten. Das Paar trat die Reise nicht an und forderte vom Veranstalter die bezahlten 3 298 Euro zurück. Die Richter gaben dem Paar recht. Mit dem Wegfall der Hauptattraktionen fehle eine wesentliche Reiseleistung.
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