
Romreise. Wird ein Gutschein akzeptiert, gilt er wie eine Zahlung.
Auch Kunden, die ihre Reise per Gutschein bezahlt haben, bekommen Geld vom Reisepreisversicherer, wenn ihre Fahrt aufgrund der Insolvenz des Veranstalters storniert wird, so das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 30 C 3256/17 [71]). In dem Fall erwarb die Klägerin einen Gutschein im Wert von 438 Euro für eine Rom-Reise. Sie erhielt eine Buchungsbestätigung und den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungsschein, der gegen die Insolvenz des Veranstalters absichert. Kurz vor der Abreise teilte die Veranstalterin mit, dass über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren angeordnet wurde und die Reise storniert werde. Die Klägerin wollte daraufhin die Reisepreisversicherung in Anspruch nehmen. Die aber weigerte sich: Die Kundin habe die Reise gar nicht mit Geld gezahlt. Wenig überzeugend, befanden die Richter: Wenn Veranstalter und Versicherung den Gutschein akzeptieren, stehe er einer Zahlung gleich.