
Bucht ein Urlauber eine Unterkunft auf Sylt, bekommt aber stattdessen eine im mehreren Hundert Kilometer entfernten Norddeich, kann er sich den vollen Reisepreis erstatten lassen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hervor (Az. 2–24 S 32/18). Der Kläger hatte auf einem Onlineportal eine Unterkunft im „Fährhaus“ auf Sylt gebucht. In der Reisebestätigung stand der Zusatz „Norddeich“. Die Reisebestätigung kann aber nicht als geändertes Angebot des Reiseveranstalters angesehen werden, so das Gericht.
In der Reisebestätigung stand keine abweichende Postleitzahl, sodass der Kläger davon ausgehen konnte, der Zusatz „Norddeich“ beschreibe lediglich die örtliche Lage der Unterkunft, nämlich „am“ Norddeich von Sylt. Dass „Norddeich“ tatsächlich ein Stadtteil der Stadt Norden in Ostfriesland ist, gehöre nicht zum Wissen eines durchschnittlichen Reisenden.
Dem Kläger müssen laut Urteil die gesamten Aufwendungen für die Anreise- und die Hotelkosten erstattet werden.
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