Ein Passagier darf am Check-in-Schalter nicht abgewiesen werden, nur weil er die Kreditkarte nicht vorzeigen kann, mit der er den Flug gebucht hat. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden (Az. 16 U 43/11). Nach den Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft Iberia sollten Kunden beim Check-in die Kreditkarte vorzeigen, mit der sie den Flug bezahlt haben. Eine Kundin konnte das nicht, weil ihre Kreditkarte kurz zuvor aus Sicherheitsgründen von der Bank eingezogen worden war. Um sich auszuweisen, legte sie am Schalter die Kreditkartenabrechnung vor; aber ohne Erfolg. Sie durfte nicht mitfliegen.
Das Oberlandesgericht verurteilte Iberia zu Schadenersatz und verlangte, die unangemessene Klausel aus den Geschäftsbedingungen zu streichen. Kunden müsse es möglich sein, auch andere Berechtigungsnachweise, wie zum Beispiel den Personalausweis, vorzulegen.
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