Ändert ein Reiseveranstalter bei einer Pauschalreise nach der Buchung den Abflugort, kann darin ein Reisemangel liegen. So entschied das Amtsgericht München. Eine Berliner Familie hatte bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Statt wie geplant von Berlin sollte sie plötzlich von Leipzig aus starten – und das auch noch 45 Minuten früher. Damit waren die Urlauber nicht einverstanden und forderten vom Veranstalter eine Entschädigung. Dieser lehnte aber ab.
Gericht: Abflugort wesentlicher Bestandteil der Reise
Die Familie machte dennoch die Reise und erhob anschließend Klage. Das Gericht gab der Familie recht. Die Verlegung des Fluges von Berlin nach Leipzig stelle einen Reisemangel dar. Reisende wählten bewusst einen Abflugort aus, der für sie günstig sei. Außerdem stellten sie sich in ihrer Planung auf den vereinbarten Abflugort ein. Der gebuchte Abflugort sei demnach ein wesentlicher Bestandteil der Reise. Im Fall der Berliner Familie hielt das Gericht eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 15 Prozent eines Tagesreisepreises für angemessen (Az. 154 C 19092/17).
Tipp: Welche Leistungsunterschiede es im Angebot der sechs größten Reiseveranstalter gibt, zeigt unser Test von Pauschalreise-Veranstaltern.
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