Reiserecht Abflughafen geändert = Reise­mangel

0

Ändert ein Reise­ver­anstalter bei einer Pauschal­reise nach der Buchung den Abflug­ort, kann darin ein Reise­mangel liegen. So entschied das Amts­gericht München. Eine Berliner Familie hatte bei einem Reise­ver­anstalter eine Pauschal­reise in die Türkei gebucht. Statt wie geplant von Berlin sollte sie plötzlich von Leipzig aus starten – und das auch noch 45 Minuten früher. Damit waren die Urlauber nicht einverstanden und forderten vom Veranstalter eine Entschädigung. Dieser lehnte aber ab.

Gericht: Abflug­ort wesentlicher Bestand­teil der Reise

Die Familie machte dennoch die Reise und erhob anschließend Klage. Das Gericht gab der Familie recht. Die Verlegung des Fluges von Berlin nach Leipzig stelle einen Reise­mangel dar. Reisende wählten bewusst einen Abflug­ort aus, der für sie günstig sei. Außerdem stellten sie sich in ihrer Planung auf den vereinbarten Abflug­ort ein. Der gebuchte Abflug­ort sei demnach ein wesentlicher Bestand­teil der Reise. Im Fall der Berliner Familie hielt das Gericht eine Minderung des Reise­preises in Höhe von 15 Prozent eines Tages­reise­preises für angemessen (Az. 154 C 19092/17).

Tipp: Welche Leistungs­unterschiede es im Angebot der sechs größten Reise­ver­anstalter gibt, zeigt unser Test von Pauschalreise-Veranstaltern.

0

Mehr zum Thema

0 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.