Wer nach einem verkorksten Urlaub vom Veranstalter Geld zurückhaben möchte, muss Ansprüche wegen Reisemängeln innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist unmissverständlich anmelden. Eine Liste mit Ärgernissen und der Bemerkung „Wir hoffen, dass anderen Gästen diese Enttäuschungen erspart bleiben“, reicht nicht. Diese Erfahrung musste eine Familie im Streit mit dem Veranstalter 1-2-Fly machen. Das Landgericht Hannover urteilte in zweiter Instanz, dass aus dem Mängelschreiben unbedingt hervorgehen muss, dass der Urlauber Schadenersatz oder eine Preisminderung wolle (Az. 19 S 1471/01 - 92 -). Eine exakte Bezifferung der Forderungen ist zur Fristwahrung nicht notwendig.
Tipp: Mängel unbedingt noch am Urlaubsort beim Reiseleiter rügen, eine Bestätigung verlangen und dann nach Ende der Reise innerhalb eines Monats beim Veranstalter mit klaren Forderungen reklamieren!
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