Reifen­wechsel Werk­statt haftet nicht für Unfall­schaden

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Verliert ein Fahr­zeug nach einem Reifen­wechsel ein Rad, muss der Eigentümer beweisen, dass die Werk­statt einen Fehler gemacht hat. Das hat das Land­gericht Magdeburg entschieden. Die Experten von Finanztest erläutern die Hintergründe der Entscheidung.

Ein Vorderrad macht sich selbst­ständig

Es ging um einen im Jahr 2014 gekauften gebrauchten Ford Ranger. Der Verkäufer, ein Gebraucht­wagenhändler, montierte auch gleich neue Winterreifen. Etwa drei Monate und rund 2 900 Kilo­meter nach dem Kauf löste sich das linke Vorderrad, als der Käufer eine Land­straße befuhr. Das Rad rollte auf die andere Straßenseite und beschädigte einen VW Polo. Auch der Ford erlitt Schäden. Bei dem Unfall wurde niemand verletzt.

Der Kunde hat die Beweislast

Der Auto­käufer verklagte den Händler auf Schaden­ersatz in Höhe von 13 500 Euro, weil er die Winterreifen an dem Fahr­zeug falsch montiert habe. Ohne Erfolg. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass eine fehler­hafte Montage durch den Verkäufer Grund für den Verlust des Rades gewesen ist. Das ergaben das gericht­lich einge­holte Gutachten eines Sach­verständigen und Zeugen­aussagen (Az. 10 O 405/16).

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