Rechts­schutz­versicherung im Vergleich

Urteile zur Rechts­schutz­versicherung

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Hier nennen wir wichtige Urteile zur Rechts­schutz­versicherung und ordnen sie ein. Die Urteile sind nach dem Datum der Verkündung sortiert.

Rechts­schutz­versicherung im Vergleich Alle Testergebnisse für Rechts­schutz­ver­sicherung

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Da nicht jede Entscheidung in der juristischen Fach­literatur veröffent­licht wird, würden sich die Rechts­experten der Stiftung Warentest freuen, wenn Versicherungs­kunden und Anwälte, die an Rechts­schutz-Klagen beteiligt waren, eine Kopie der Entscheidung an sie schi­cken würden. Auch an Schlichtungs­entscheidungen des Versicherungs­ombuds­manns sind sie interes­siert. Senden Sie die Entscheidung bitte per E-Mail an Michael Sittig oder Christoph Herrmann. Die Namen der Versicherungs­kunden werden selbst­verständlich vertraulich behandelt.

Rechts­schutz für Schaden­ersatz-Klagen gegen Auto­hersteller wegen illegaler Motorsteuerung

Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 12. Juli 2019

Aktenzeichen: 3 O 381/18

Rechts­schutz­versicherer: ADAC-Rechts­schutz Versicherungs-AG

Anwalt des Rechts­schutz­kunden: KAP Rechtsanwaltsgesellschaft, München

Gewinner: Versicherter

Versicherungs­bedingungen: Verkehrs­rechts­schutz, unbe­kannter Stand der Bedingungen, entscheidende Regelung: Leistung nur bei Erfolgs­aussicht

Streit­punkt: Der Besitzer eines Mercedes GLK 220 CDI 4Matic Blue Efficiency fordert von Daimler Schaden­ersatz wegen vorsätzlicher sittenwid­riger Schädigung. Das Kraft­fahrt-Bundes­amt hat etliche Autos des Typs wegen illegaler Motorsteuerung zurück­gerufen. Der Wagen des Klägers gehört allerdings nicht dazu. Der ADAC berichtete: Die Behörde prüft jetzt, ob weitere Autos des Typs betroffen sind. Die Anwälte des Klägers behaupten: Auch seinen Wagen habe Daimler mit Absicht mit einer Motorsteuerung versehen, die das Abgas nur bei den Prüf­stand­versuchen für die Typzulassung so reinigt, dass die Grenz­werte insbesondere für den Stick­oxid­ausstoß einge­halten werden. Im normalen Fahr­betrieb stoße der Motor viel mehr Stick­oxid aus als zulässig. Der ADAC Rechts­schutz verweigerte die Leistung, weil die Rechts­verfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe. Es gebe keine konkreten Beleg für illegale Mecha­nismen in der Motorsteuerung.

Entscheidung des Gerichts: Das Gericht verurteilte: Der ADAC Rechts­schutz muss zahlen. Aussicht auf Erfolg habe eine Rechts­verfolgung schon dann, wenn Tatsachen vorgetragen sind, die die Forderung des Klägers recht­fertigen würden. Ob der Beweis dieser Tatsachen später gelingt, spielt keine Rolle. Der Kläger muss auch nicht zu Einzel­heiten wie dem Zeit­punkt der Manipulation der Motorsteuerung vortragen, über die er nichts wissen kann.

test.de-Kommentar: Im Zuge des Abgas­skandals klagen Tausende Auto­besitzer auf Kosten der Rechts­schutz­versicherer auf Schaden­ersatz. Viele Rechts­schutz­versicherer verweigern Auto­besitzern, deren Wagen das Kraft­fahrt-Bundes­amt nicht offiziell zurück­gerufen hat, die Über­nahme der Kosten. Für berechtigt halten die Juristen bei test.de die Verweigerung der Leistung nur, wenn fest­steht, dass das Kraft­fahrt-Bundes­amt alle Einzel­heiten der fraglichen Motorsteuerung kannte und die Beamten sie für zulässig hielten. So ist es jedoch allenfalls in wenigen Einzel­fällen, in denen der Auto­hersteller die Motorsteuerung erst nach Bekannt­werden des VW-Skandals im September 2015 entwickelt hat. Ansonsten behandeln Auto­hersteller die Motorsteuerung als Betriebs­geheimnis und teilen der Typzulassungs­behörde nur die Ergeb­nisse der Prüf­stand­versuche zur Ermitt­lung des Schad­stoff­ausstoßes mit.

Land­gericht München, Urteil vom 30. Dezember 2019

Aktenzeichen: 26 O 827/19

Rechts­schutz­versicherer: Rechts­schutz Union (ehemalige Marke der Alte Leipziger Versicherung), 2018 über­nommen von der Itzehoer Versicherung.

Anwalt des Rechts­schutz­kunden: KAP Rechtsanwaltsgesellschaft, München

Gewinner: Versicherter

Versicherungs­bedingungen: Verkehrs­rechts­schutz, ARB-RU 2013, entscheidende Regelung: § 3a Abs. 1 a) Mangelnde Erfolgs­aussicht und § 3a Abs. 2 Stich­entscheid

Streit­punkt: Der Besitzer eines Mercedes C 250 CDI Blue Efficiency, erworben im März 2015 direkt vom Hersteller, will Sach­mangelrechte geltend machen und Schaden­ersatz wegen vorsätzlicher sittenwid­riger Schädigung fordern. Die Anwälte des Klägers behaupten: Daimler habe den Wagen mit Absicht mit einer Motorsteuerung versehen, die das Abgas nur bei den Prüf­stand­versuchen für die Typzulassung so reinigt, dass die Grenz­werte insbesondere für den Stick­oxid­ausstoß einge­halten werden. Im normalen Fahr­betrieb stoße der Motor viel mehr Stick­oxid aus als zulässig. Der Versicherer verweigerte die Leistung. Seiner Meinung nach habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Die Forderung sei verjährt und es gebe keine Belege für eine illegale Motorsteuerung. Er verwies auf den so genannten Stich­entscheid. Die Anwälte des Versicherten können auf Kosten des Versicherers dazu Stellung nehmen, ob die Wahr­nehmung recht­licher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und dies begründen. Wenn sie es tun, dann bindet die Entscheidung den Versicherer, sofern sie nicht offen­bar von der wirk­lichen Sach- und Rechts­lage erheblich abweicht. Die Kläger­anwälte nahmen Stellung und sahen ausreichende Aussicht auf Erfolg. Trotzdem blieb der Versicherer bei seiner Ablehnung. Die Stellung­nahme genüge nicht den Anforderungen an einen Stich­entscheid.

Entscheidung des Gerichts: Das Gericht urteilte: Die Rechts­schutz Union muss zahlen. Der Stich­entscheid der Kläger-Anwälte binde den Versicherer. Eine erhebliche Abweichung des Stich­entscheids von der wirk­lichen Sach- und Rechts­lage liege vor, wenn die gutachterliche Stellung­nahme die Sach- und Rechts­lage „gröblich oder erheblich“ verkennt. „Offen­bar“ ist eine solche Abweichung aber nur, wenn sie sich dem Sach­kundigen, wenn auch erst nach gründlicher Prüfung, mit aller Deutlich­keit aufdrängt. Vertritt ein Rechts­anwalt hingegen von mehreren Rechts­ansichten diejenige, die zwar nicht der herr­schenden Ansicht entspricht, aber doch nicht ganz abwegig erscheint, dann weicht seine Meinung noch nicht „offen­bar“ von der wirk­lichen Sach- und Rechts­lage ab. Nach diesem Maßstab sei der Stich­entscheid der Kläger-Anwälte nicht zu bean­standen.

test.de-Kommentar: In Abgas­skandal-Fällen kommt es oft auf den so genannten Stich­entscheid des Kläger-Anwalts zur Erfolgs­aussicht der beabsichtigten Klage an. Dabei stellen die Versicherer immer wieder wie hier die Rechts­schutz Union höhere Anforderungen als die Gerichte.

Rechts­schutz für Klage gegen Ex-Partner („Heirats­schwindler“)

Land­gericht Franken­thal (Pfalz), Urteil vom 15. April 2020 (nicht rechts­kräftig)

Aktenzeichen: 3 O 252/19

Rechts­schutz­versicherer: DEVK

Anwalt des Rechts­schutz­kunden: unbe­kannt

Gewinner: DEVK

Versicherungs­bedingungen: ARB 2014 (Stand: 01.01.2016), entscheidende ARB-Klausel: Ziffer 3.2.21

Streit­punkt: Eine junge Frau will ihren ehemaligen Lebens­gefährten auf Schadens­ersatz wegen dessen krimineller Machenschaften verklagen. Der Mann, den die Frau zu Anfang auch heiraten wollte, hatte während der Beziehung unter anderem Kredit­verträge auf ihren Namen abge­schlossen und sie dadurch um 20 000 Euro geprellt. Schaden­ersatz­klagen fallen unter die Leistungs­art „Schaden­ersatz-Rechts­schutz“ und sind eigentlich über jede Rechts­schutz­police versichert – es sei denn, es greift eine Ausschluss­klausel. Genau um eine solche ging es in diesem Fall. Der Rechts­schutz­versicherer, die DEVK, verweigerte Kosten­schutz unter Hinweis auf eine Ausschluss­klausel, die sich in allen Rechts­schutz­versicherungen befindet. Danach sind nicht versichert: „Streitig­keiten in ursächlichem Zusammen­hang mit nicht ehelichen oder nicht einge­tragenen Lebens­part­nerschaften. Dies gilt auch, wenn die Part­nerschaft beendet ist.“

Entscheidung des Gerichts: Das Gericht wies die Deckungs­klage der Frau ab. Streitig­keiten unter Eheleuten sowie unter nicht­verheirateten Paaren sind über eine Rechts­schutz­versicherung nicht versichert. Das gilt auch für Rechts­ärger nach dem Ende einer Beziehung. Das Land­gericht Franken­thal sieht auch den für den Risiko­ausschluss erforderlichen ursächlichen Zusammen­hang zwischen der Part­nerschaft und der Schaden­ersatz­forderung der Frau wegen der rechts­widrig auf ihren Namen abge­schlossenen Kredit­verträge.

Der Heirats­schwindler hatte bei der Bank die Auszahlung der Kredit­beträge auf das Konto seiner Freundin veranlasst und diese dann angelogen: das Geld habe er selbst auf ihr Konto über­wiesen. Die arglose Frau zahlte die Beträge daher an ihn aus. Nach Ansicht des Land­gerichts nutzte der Mann damit das Vertrauens­verhältnis aus, um an das Geld zu kommen. Die Part­nerschaft stehe, so das Gericht, daher in ursächlichem Zusammen­hang zu dem anschließend Streit um die Kredit­verträge. Somit seien alle Voraus­setzungen geben, damit der Risiko­ausschluss greife.

test.de-Kommentar: Die betroffene Frau hat Berufung gegen das Urteil des Land­gerichts einge­legt.

Rechts­schutz bei Abwehr einer Kündigung durch den Vermieter

Ober­land­gericht Köln, Urteil vom 14. Januar 2020

Aktenzeichen: 9 U 54/19

Rechts­schutz­versicherer: Roland Rechts­schutz-Versicherungs-AG

Anwalt des Rechts­schutz­kunden: unbe­kannt

Gewinner: Teils der Rechts­schutz­kunde, teils der Rechts­schutz­versicherer

Versicherungs­bedingungen: ARB 2010 (Stand 1. Oktober 2010), entscheidende ARB-Klausel: Paragraf 4

Streit­punkt: Ein rechts­schutz­versicherter Mieter führt mit seinem Vermieter drei Miet­rechts­prozesse. Für diese drei Prozesse begehrt er von seinem Rechts­schutz­versicherer Kosten­schutz, den dieser jedoch weit­gehend ablehnt. Um folgende Prozesse ging es:

  • Erster Streit: der Vermieter verklagt den Mieter auf Räumung des Miet­objekts wegen nicht bezahlter Mieten und auf Zahlung dieser Mieten. Der Mieter behauptet, dass er die Mieten mit anderen noch offener Forderungen gegen den Vermieter verrechnet habe und diesem deshalb auch nichts mehr schulde. Die Kündigung wegen der Mietschulden sei folg­lich auch rechts­widrig.
  • Zweiter Streit: Mieter verklagt seinen Vermieter auf Schaden­ersatz wegen eines Wasser­schadens in den Mieträumen. Er wirft dem Vermieter vor, dass er diesen früh auf Mängel in der Dach­abdeckung hingewiesen habe, dieser aber nichts unternommen habe und dadurch am Ende der Wasser­schaden entstanden sei.
  • Dritter Streit: Schaden­ersatz­klage des Mieters wegen eines zweiten Wasser­schadens. Der rechts­schutz­versicherte Mieter begründet seine Klage wie bei der ersten Wasser­schaden-Klage.

Die drei genannten Miet­rechts­streitig­keiten sind an sich über jede Rechts­schutz-Police, die Wohnungs- und Grundstücks­rechts­schutz mit einschließt, abge­deckt. Allerdings hat ein Rechts­schutz­kunde nur dann Kosten­schutz, wenn der Rechts­streit nach Abschluss und vor Ende der Rechts­schutz­versicherung einge­treten ist. Das war in hier allen drei Miet­rechts­streitig­keiten problematisch.

Bei Streit 1 (Räumungs- und Zahlungs­klage des Vermieters) hatte der Vermieter die Kündigung des Miet­vertrages zum Teil auf Mietrück­stände gestützt, die in der dreimonatigen Warte­zeit der Rechts­schutz­versicherung entstanden waren. In der Warte­zeit sind Rechts­schutz­kunden nicht versichert. Das Ober­landes­gericht Köln hatte zu entscheiden, ob der Rechts­streit nun schon mit der Entstehung der Mietschulden in der Warte­zeit entstanden war, und damit nicht versichert war.

Bei Streit 2 und 3 (Schaden­ersatz­klage wegen Wasser­schaden) hatte der Mieter seine Klage damit begründet, dass der Vermieter trotz früher Mängel­anzeige nichts gegen die Mängel in den Mieträumen getan habe und durch seine Untätigkeit der Wasser­schaden entstanden sei. Die Anzeige der Mängel hatte der Mieter zu einem Zeit­punkt vorgenommen, an dem er noch nicht rechts­schutz­versichert war. Der Wasser­schaden selbst war hingegen nach Abschluss der Rechts­schutz­versicherung entstanden.

Entscheidung des Gerichts: Das Ober­landes­gericht Köln entschied, dass der Paragraf 4 der Roland-ARB 2010 nach der Recht­sprechung des Bundes­gerichts­hofs (etwa Az. IV ZR 214/14 und Az. IV ZR 195/18) so auszulegen ist: Der Rechts­schutz­fall bestimmt sich allein nach den Vorwürfen, die der Rechts­schutz­kunde (hier der Mieter) seinem Gegner (hier der Vermieter) macht. Die Vorwürfe des Gegners (hier der Vermieter) bleiben bei der zeitlichen Einordnungen des Versicherungs­falls unbe­rück­sichtigt. Das bedeutet für die drei Fälle:

  • Frist­lose Kündigung wegen angeblicher Mietschulden (Streit 1): Nach Ansicht des Gerichts genießen Mieter bei einer frist­losen Kündigung wegen angeblicher Mietschulden dann Rechts­schutz, wenn sie zum Zeit­punkt der Kündigungs­erklärung rechts­schutz­versichert sind. Sie müssen nicht schon zum Zeit­punkt der mutmaß­lichen Kündigungs­gründe (Entstehung der Mietschulden) eine Rechts­schutz­versicherung abge­schlossen haben. Im konkreten Fall fielen einige der vom Mieter nicht gezahlten Mieten, mit denen der Vermieter später seine Kündigung begründete, in die (nicht versicherte) Warte­zeit der Rechts­schutz­versicherung des Mieters. Das ist nach Ansicht des Gerichts aber unerheblich.
  • Schaden­ersatz wegen Wasser­schaden durch untätigen Vermieter (Streit 2 und 3): Hier kommt es für die zeitliche Einordnung des Versicherungs­falls nicht auf den Zeit­punkt des Schadens­eintritts (zu diesem Zeit­punkt war der Mieter rechts­schutz­versichert), sondern auf den Moment, in dem der Vermieter trotz Mängel­anzeige (Aufforderung zur Behebung des Dach­schadens) untätig geblieben war. Da der Mieter noch ohne Rechts­schutz­versicherung war, als er den Vermieter auf den Dach­schaden aufmerk­sam gemacht hatte, erklärte das Ober­landes­gericht die Deckungs­ablehnungen der Roland für die beiden Wasser­schaden-Prozesse der Roland für recht­mäßig.

test.de-Kommentar:
Die Roland Rechts­schutz-Versicherungs-AG arbeitet in neueren Versicherungs­bedingungen mit einer anderen Klausel. Was in den ARB von 2010 in Paragraf 4 geregelt war, steht jetzt in Paragraf 9.2 (ARB 2020, Stand: 29. Januar 2020). Der Wort­laut der Klausel hat sich nach Ansicht der Stiftung Warentest verschlechtert. Kunden, die neue Roland-Verträge mit den ARB 2020 abschließen, hätten für einen Streit wie im obigen Fall 1 (frist­lose Kündigung wegen angeblicher Mietschulden) wohl keinen Rechts­schutz mehr. Denn die neue Roland-Klausel sieht vor, dass für die zeitliche Bestimmung des Versicherungs­falls stets auch die Vorwürfe des Gegners berück­sichtigt werden.

Es gibt zwar Juristen, die Zweifel an der Wirk­samkeit solcher Klauseln haben. Gerichts­urteile dazu sind uns aber noch nicht bekannt. In unserem aktuellen Vergleich Rechtsschutzversicherung haben wir Rechts­schutz­angebote mit solchen nachteilhaften Klauseln abge­wertet. Angebote, die in unserem Test Rechts­schutz­versicherungen mit Gut abge­schnitten haben, beinhalten verbraucherfreundliche Klauseln zur Bestimmung des Rechts­schutz­fall.

Wichtig: Verschlechtert ein Anbieter die Versicherungs­bedingungen in neuen Verträgen, betrifft das die Bestands­kunden mit alten Verträgen nicht.

Rechts­schutz für Honorar­streit mit Rechts­anwalt

Amts­gericht Siegburg, Urteil vom 8. Januar 2020

Aktenzeichen: 104 C 12/19

Rechts­schutz­versicherer: Rechts­schutz Union (ehemalige Marke der Alte Leipziger Versicherung), 2018 über­nommen von der Itzehoer Versicherung

Anwalt des Rechts­schutz­kunden: unbe­kannt

Gewinner: Rechts­schutz­kunde

Versicherungs­bedingungen: ARB 2005, entscheidende ARB-Klausel: Paragraf 4 Absatz 1 und 2 (zeitliche Definition des Versicherungs­falls) sowie Paragraf 3 Absatz 2 g (Leistungs­saus­schluss für familien­recht­liche Streitig­keiten)

Streit­punkt: Ein Rechts­schutz­kunde hat Ärger mit einem Anwalt, der ihn in einem Scheidungs­verfahren vertreten hat. Er findet das Anwalts­honorar zu hoch. Als der Anwalt wegen des Honorars gericht­lich gegen ihn vorgehen will, nimmt er sich einen zweiten Anwalt, der ihn im Honorar­streit vertreten soll. Diese Anwalts­kosten soll seine Rechts­schutz­versicherung über­nehmen. Doch die lehnt eine Kosten­über­name ab. Der Rechts­schutz­kunde verklagt seinen Rechts­schutz­versicherer vor dem Amts­gericht Siegburg. Entscheidende Rechts­fragen:

  • Leistungs­ausschluss Familien­recht: Gehört der Streit um das Anwalts­honorar auch zum Bereich des Familien­rechts, für den nach den Versicherungs­bedingungen der Rechts­schutz Union keine Anwalts- und Prozess­kosten über­nommen werden (Paragraf 3 Absatz 2 g)?
  • Zeitliche Einordnung des Versicherungs­falls: Liegt der Honorar­streit noch in versicherter Zeit, wenn die Rechts­schutz­versicherung zwar zum Zeit­punkt der mutmaß­lich falschen Anwalts­rechnung abge­schlossen war, aber vom Rechts­schutz­kunden gekündigt war, als der Anwalt das Honorar gericht­lich gegen ihn geltend machte?

Entscheidung des Gerichts: Der Scheidungs­streit (eindeutig Familien­recht; vom Rechts­schutz­versicherer ausgeschlossen) und der Honorar­streit sind unterschiedliche Dinge. Der Rechts­schutz­kunde begehrt nicht für eine familien­recht­liche Auseinander­setzung Rechts­schutz, sondern für einen Streit um einen privaten Vertrag, den Anwalts­vertrag. Streitig­keiten rund um private Verträge sind über die Leistungs­art Vertrags-Rechts­schutz versichert. Die Rechts­schutz-Police des Kunde beinhaltete Vertrags-Rechts­schutz, weswegen das Gericht den Rechts­schutz­versicherer zur Kosten­über­nahme verurteilte.

Nach Ansicht des beklagten Rechts­schutz­versicherers lag der Honorar­streit außerdem in nicht mehr versicherter Zeit. Doch auch das sah das Amts­gericht Siegburg anders: Als der Anwalt das umstrittene Honorar gericht­lich gegen seinen ehemaligen Mandanten geltend machen wollte, war der Mandant zwar nicht mehr rechts­schutz­versichert. Dieser Zeit­punkt ist nach Ansicht des Gerichts für die zeitliche Einordnung des Rechts­schutz­falls aber nicht entscheidend. Maßgeblich sei der Moment, in dem der Anwalt die mutmaß­lich falsche Rechnung erst­mals erstellt hat. Zu diesem Zeit­punkt bestand die Rechts­schutz­versicherung noch.

test.de-Kommentar:

Merkwürdig, dass es in dem Fall zu einem Prozess gekommen ist. Gestritten wurde um lediglich 215,15 Euro. Bevor Verbraucher Klage erheben, sollten sie immer erst einmal die Schlichtungs­stelle der privaten Versicherungs­wirt­schaft einschalten: den Versicherungsombudsmann. Dieser beur­teilt den Fall auf Basis der Rechts­lage und kann den Rechts­schutz­versicherer zur Kosten­über­nahme verpflichten. Der Verbraucher trägt bei dieser Schlichtung kein Kostenrisiko. Er benötigt für das Schlichtungs­verfahren auch keinen Anwalt. Geht die Schlichtung zugunsten des Rechts­schutz­versicherers aus, kann er immer noch Klage erheben.

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Kein Rechts­schutz bei Jobkündigung wegen Erpressungs­versuch

Ober­landes­gericht Dresden, Beschluss vom 14. Oktober 2019

Aktenzeichen: 4 W 818/19

Rechts­schutz­versicherer: Arag

Anwalt des Rechts­schutz­kunden: unbe­kannt

Gewinner: Arag

Versicherungs­bedingungen: ARB 2005 (Stand: Januar 2008), entscheidende ARB-Klausel: Paragraf 3 Absatz 5

Streit­punkt: Ein Arbeitnehmer erhält die außer­ordentliche Kündigung im Job, weil er eine Straftat begangen haben soll (versuchte Erpressung des Arbeit­gebers). Der Arbeitnehmer wehrt sich mit einer Kündigungs­schutz­klage, für die er von seinem Rechts­schutz­versicherer Kosten­deckung verlangt (Arbeits­rechts­schutz).

Zunächst sagt der Versicherer die Deckung auch zu und über­nimmt die Anwalts- und Prozess­kosten der Kündigungs­schutz­klage. Den Kündigungs­schutz­prozess verliert der Arbeitnehmer in zwei Instanzen, weil sowohl Arbeits­gericht als auch Landes­arbeitge­richt der Über­zeugung sind, dass er versucht habe, seinen Arbeit­geber zu erpressen. Nach diesem arbeits­recht­lichen Prozess verlangt der Rechts­schutz­versicherer die von ihm gezahlten Anwalts- und Prozess­kosten von seinem Kunden zurück.

Entscheidung des Gerichts: Nach Ansicht des Ober­landes­gerichts Dresden kann sich der Rechts­schutz­versicherer auf die Ausschluss­klausel Paragraf 3 Absatz 5 in den Arag-Versicherungs­bedingungen ARB 2005 berufen. Das heißt: Die Arag darf von ihrem Kunden die für den Kündigungs­prozess gezahlten Anwalts- und Prozess­kosten zurück­verlangen. Eigentlich sind Kündigungs­schutz­klagen über eine Rechts­schutz-Police versichert. Die ARB-Klausel sieht jedoch vor, dass der Versicherer den Rechts­schutz verweigern kann, wenn der Versicherte den Rechts­streit „vorsätzlich oder rechts­widrig herbeigeführt“ hat.

Nach Ansicht des Gerichts hat der Arbeitnehmer durch seinen Versuch, mit Drohungen Geld von seinem Arbeit­geber zu erpressen, seine Kündigung selbst verursacht und damit auch den Versicherungs­fall ausgelöst. Da der Erpressungs­versuch mit Wissen und Wollen erfolgte, liege auch Vorsatz vor. Im vorliegenden Fall hatte die Arag zunächst Kosten­schutz gewährt und erst im Nach­hinein von der vorsätzlichen Straftat erfahren. In einem solchen Fall muss der Kunden nach der genannten ARB-Klausel die gezahlten Anwalts- und Prozess­kosten erstatten.

test.de-Kommentar:

Die Gerichts­entscheidung hat praktische Bedeutung, denn verhaltens­bedingte Kündigungen werden von Arbeit­gebern nicht selten damit begründet, dass der Mitarbeiter vorsätzlich Pflichten aus dem Arbeits­verhältnis verletzt haben soll. Die ARB-Klausel kann vom Rechts­schutz­versicherer so weit ausgelegt werden, dass nicht nur Straftaten im Job, sondern auch weniger gravierende Arbeits­pflicht­verletzungen zur Versagung des Rechts­schutzes führen.

Beispiel „Heimliche Neben­tätig­keit“: Der Mitarbeiter arbeitet nebenher ohne Genehmigung des Haupt­arbeit­gebers, obwohl der Arbeits­vertrag die Einholung einer Genehmigung für den Neben­job verlangt. Der Arbeit­geber erfährt davon und kündigt dem Arbeitnehmer. Der Mitarbeiter erhebt Kündigungs­schutz­klage, seine Rechts­schutz­versicherung zahlt wegen des Rechts­verstoßes unter Berufung auf die Ausschluss­klausel nicht.

Die Sicht­weise des Ober­landes­gerichts Dresden ist derzeit herr­schende Meinung, aber nicht unum­stritten. Es gibt Juristen, die der Ansicht sind, dass die Ausschluss­klausel des Paragraf 3 Absatz 5 nur dann greift, wenn zweimal Vorsatz vorliegt: Wenn der Versicherte erstens das Fehl­verhalten im Job vorsätzlich begangen hat und ihm zweitens in diesem Moment auch bewusst war (Vorsatz), dass sich ein kostenträchtiger Rechts­streit anschließen könnte, den der Rechts­schutz­versicherer zu bezahlen hat.

Gerade die zweite Voraus­setzung wird in der Praxis oft fehlen. Denn in der Regel werden sich Mitarbeiter, die Rechts­pflichten im Job verletzten, in diesem Moment über­haupt keine Gedanken über ihre Rechts­schutz­versicherung machen. Womöglich bewegt sich die Recht­sprechung künftig in diese Richtung. Wer eine Deckungs­verweigerung erhalten hat, kann sich an den Versicherungsombudsmann wenden.

Wichtig: Hat der Rechts­schutz­versicherer zunächst Kosten­schutz gewährt, obwohl er von der Straftat des Versicherten wusste, kann er im Nach­hinein keine Erstattung der Kosten mehr von seinem Kunden verlangen.

Kein Schutz für Streit mit Lebens­versicherung nach Wider­spruch

Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 10. April 2019

Aktenzeichen: IV ZR 59/18

Rechts­schutz­versicherer: Örag

Anwalt des Rechts­schutz­kunden: unbe­kannt

Gewinner: Örag

Versicherungs­bedingungen: ARB 2015 (Stand: 1. Oktober 2015), entscheidende ARB-Klausel: Paragraf 3 Absatz 2 Buch­stabe g (Risiko­ausschluss für Streitig­keiten aus Kapital­anlage­geschäften aller Art)

Streit­punkt: Ein Mann schließt 2004 eine fonds­gebundene Renten­versicherung ab. Eine solche Renten­versicherung zeichnet sich dadurch aus, dass die Einzahlungen zum Teil in Investmentfonds fließen, und die Höhe der späteren Rente damit auch von der Entwick­lung am Kapitalmarkt abhängt.

Viele Jahre später erfährt der Mann, dass der Versicherer ihn bei Abschluss der Renten­versicherung nicht korrekt über sein Wider­spruchs­recht informiert hat. Im Februar 2016 erklärt er den Wider­spruch und verlangt vom Renten­versicherer alle seine Einzahlungen zurück (rund 9 600 Euro). Weil der Renten­versicherer sich weigert, will er ihn verklagen. Dafür möchte er seine im Januar 2016 beim Versicherer Örag abge­schlossene Rechts­schutz-Police in Anspruch nehmen.

Doch die Örag lehnt die Deckung unter Hinweis auf den Risiko­ausschuss in Paragraf 3 Absatz 2 Buch­stabe g ab. Danach sind „Streitig­keiten aus Kapital­anlage­geschäften aller Art“ vom Rechts­schutz ausgenommen. Versicherungs­kunde und Örag streiten darum, ob die fonds­gebundene Renten­versicherung ein Kapital­anlage­geschäft im Sinne dieser Ausschluss­klausel ist.

Entscheidung des Gerichts: Der Bundes­gerichts­hof (BGH) entscheidet, dass die Örag keinen Kosten­schutz für den Streit mit dem Renten­versicherer gewähren muss. Nach Ansicht der Richter ist die fonds­gebundene Renten­versicherung ein „Kapital­anlage­geschäft“ im Sinne der Örag-Ausschluss, weil der Versicherungs­nehmer über die Investmentfonds an den Chancen des Kapitalmarktes teilhaben will.

test.de-Kommentar: Steht bei einer Lebens­versicherung der Aspekt der Geld­anlage nicht im Vordergrund, ist sie auch kein „Kapital­anlage­geschäft“. Bei einer normalen Risiko­lebens­versicherung etwa steht der Aspekt der Absicherung im Vordergrund (Absicherung des Part­ners etwa für den Fall des eigenen Todes). Daher dürften Örag-Kunden für Streitig­keiten mit ihrem Lebens­versicherer Rechts­schutz haben.

Kunden anderer Rechts­schutz­versicherer, die eine Absage in vergleich­barer Situation bekommen haben, sollten die Entscheidung ihres Rechts­schutz­versicherers nicht hinnehmen, sondern Beschwerde beim Versicherungsombudsmann einlegen. Lautet der Kapital­anlage-Ausschluss nur ein biss­chen anders als bei der Örag, besteht womöglich doch Rechts­schutz.

So vertritt der Versicherungs­ombuds­mann die Ansicht, dass die fonds­gebundene Lebens­versicherung nicht unter einen Ausschluss fällt, der so formuliert ist: [Nicht versichert sind Streitig­keiten] „...in ursächlichem Zusammen­hang mit...dem Ankauf...von Beteiligungen (z.B. an Kapital­anlagemodellen, stille Gesell­schaften, Genossenschaften)“.

Eine solche Klausel hat in der Vergangenheit zum Beispiel der Rechtsschutzversicherer BGV verwendet. Kunden, denen unter Berufung auf diese Klausel Rechts­schutz für den Streit um eine fonds­gebundene Lebens­versicherungs verweigert wurde, konnte der Versicherungs­ombuds­mann laut Jahresbericht 2019 (Seite 29) zu Rechts­schutz verhelfen.

Wichtig: Der Risiko­ausschluss, über den der BGH entschieden hat, befindet sich auch noch in aktuellen Örag-Policen. Er ist einer der Gründe, weswegen die Rechts­schutz­versicherung der Örag im Vergleich Rechtsschutzversicherungen (Stand: 1. Januar 2020) nicht gut abge­schnitten hat. Einige der mit Gut bewerteten Rechts­schutz­versicherungen bezahlen Rechts­ärger im Zusammen­hang mit Kapital­anlagen wenigs­tens teil­weise.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 28.04.2023 um 11:40 Uhr
Vorvertragliche Ereignisse

@Grummelbär: Ohne konkret zu wissen, aus welchem Grund es zum Rechtsstreit mit dem Haftpflichtversicherer / Hausratversicherer kommt, kann man natürlich auch nicht sagen, ob es für diesen Rechtsstreit einen Deckungsschutz gibt. Wenn sie einen Vertrag, der beim Kriterium „Schutz, wenn Streit vor Abschluss der Police durch den Kunden ausgelöst wurde“ ein grünes Häkchen hat, haben Sie ausreichend genug vorgesorgt. Beim Thema „Vorvertraglichkeit“ ist es immer wichtig, dass der Vertragsabschluss noch bevor sich der Rechtsstreit anbahnt, abgeschlossen wurde. Ist z.B. der Schaden schon eingetreten, aber hat man noch keine rechtlichen Schritte eingeleitet, ist es in der Regel zu spät, um über einen neuen Vertrag den Rechtsstreit mit abzudecken.

Profilbild Stiftung_Warentest am 27.04.2023 um 12:34 Uhr
Erreichbarkeit der HUK telefonisch

@Klippenland: Auch wenn es sehr ärgerlich ist, dass Sie HUK telefonisch so schlecht erreichen spielen gute Versicherungsbedingungen eine wichtige Rolle. Kommt es zum Streit mit dem Versicherer über die Verpflichtung zur Kostenübernahme zu einem Streit, stärkt ein Vertrag mit verbraucherfreundliche Klauseln Ihre Rechtsposition. Klar möchte man zusätzlich auch einen guten Service.
Die Gründe für die Ablehnung der Kostenübernahme durch die HUK würden uns interessieren. Wenn Sie möchten, dann können Sie uns das Schreiben per Post zu senden:
finanztest@stiftung-warentest.de

Grummelbär am 26.04.2023 um 12:32 Uhr
Vorvertragliche Ereignisse

Hallo,
ich finde im aktuellen Test nichts zu dem, was mit "Einjahresregel" und "Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit" bezeichnet wird. Oder ist damit der Prüfpunkt "Schutz,
wenn Streit vor Abschluss der Police durch Kunde ausgelöst wurde" gemeint?
Ich möchte eine Rechtschutzversicherung auch für den Fall haben, dass meine Privathaftpflicht oder Hausratversicherung in einem Versicherungsfall nicht würde zahlen wollen und sich dabei auf irgendetwas beziehen würde, was bei Vertragsabschluss bereits vorlag.
Auf welchen Prüfpunkt in ihrem Test muss ich dabei achten?
Falls es hier bei einer Versicherung keinen Schutz gibt, bliebe ansonsten ja nur noch, alle genannten Versicherungen nach Abschluss der Rechtschutzversicherung ebenfalls neu abzuschließen, oder?

Klippenland am 26.04.2023 um 12:09 Uhr
HUK telefonisch und per Mail nicht erreichbar

Nicht nur meine Erfahrungen mit der HUK sind negativ. Auch zeigen die Rezensionen vieler anderer Kunden das gleiche Bild. Eine gute Note nur für die Papierform? Erreichbarkeit im Schadensfall = Null. Kostenübernahme trotz eingehaltener Vertragsbedingungen= Zweifelhaft. Was soll so eine Versicherung nutzen? Natürlich kann man direkt zu einem Anwalt gehen, der sich mit der HUK auseinandersetzt. Doch nach meiner Erfahrung verlangen die eine sofortige Kostenübernahme durch den Klienten, da der Weg über die HUK oft ins Leere führt.

Profilbild Stiftung_Warentest am 11.04.2023 um 10:56 Uhr
Bewertung/Huk Coburg

@Bernd.NRW: Der Tarif der Huk, Huk Coburg PBV Pus wurde mit 2,2 bewertet. Kann es sein, dass Sie ihn mit dem Tarif PBV (3,1) verwechseln?