Rechte für Behinderte

Die wichtigsten Merkzeichen-abhängigen Rechte und Nachteilsausgleiche

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Merk-
zeichen

Anspruch

Rechtsgrundlage

G

Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr oder Kraftfahrzeugsteuerermäßigung

§§ 145 – 147 SGB IX

§ 3a Abs 2 Satz 1 Kfz-Steuergesetz

0,30 Euro je km Abzugsbetrag für Kfz-Benutzung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, wenn gleichzeitig ein Grad der Behinderung von 50/60 vorliegt

§ 9 Abs 2 EStG

900 Euro zusätzliche Werbungskostenpauschale oder 0,30 Euro je km für Privatfahrten

§ 33 EStG

Mehrbedarfserhöhung nach BSHG von 20 v. H.

§ 23 Abs 1 BSHG

B

Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, ausgenommen bei Fahrten in Sonderzügen und Sonderwagen

§§ 145 – 147 SGB IX

Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson bei innerdeutschen Flügen der Lufthansa und Regionalverkehrsgesellschaften

Geschäftsbedingungen

Unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen blinder Menschen im internationalen Eisenbahnverkehr

internationaler Personen- und Gepäcktarif (TCV), Anhang X

aG

Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr

§§ 145 – 147 SGB IX

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung

§ 3a Abs 1 Kfz-Steuergesetz

Anerkennung der Kfz-Kosten für Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung bis zu 15.000 km: 0,30 Euro je km = 4.500 Euro

§ 33 EStG

In vielen Gemeinden, Städten und Landkreisen kostenloser Fahrdienst für behinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen (DRK, Malteser-Hilfsdienst, Johanniter-Unfallhilfe, Taxen)

Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung

§ 46 Abs 1 StVO

H

Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr

§§ 145 – 147 SGB IX

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung

§ 3a Abs 1Kfz-Steuergesetz

3 700 Euro Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung

§ 33b EStG

In vielen Gemeinden Befreiung von der Hundesteuer

Satzungen der Gemeinde und Städte

Gewährung von Pflegezulage nach dem BVG

§ 35 BVG

Gewährung von Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe usw.

SGB XI, BSHG

RF

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

§ 1 BefrVO

Sozialtarif beim Telefon: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 6,94 Euro netto monatlich im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die Deutsche Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist

Geschäftsbedingungen des Anbieters

1. KL

Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis 2. Klasse – auch Schlafwagen für Beschädigte nach dem BVG und dem BEG, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 v.H. beträgt

Deutscher Eisenbahntarif Teil II der DB v. 1.10.92, Tarifstelle VIII b

Bl

Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr

§§ 145 – 147 SGB IX

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung

§ 3a Abs 1Kfz-Steuergesetz

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

§ 1 Abs 1 BefrVO

Sozialtarif beim Telefon: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 8,72 Euro netto monatlich im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die Deutsche Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist

Geschäftsbedingungen des Anbieters

3 700 Euro Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung

§ 33b EStG

Gewährung von Pflegezulage der Stufe III nach BVG

§ 35 BVG

Gewährung von Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe usw.

SGB XI, BSHG

Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung

§ 46 Abs 1 StVO

In vielen Gemeinden Befreiung von der Hundesteuer

Satzungen der Städte und Gemeinden

Befreiung von der Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen

§ 4 Nr 19 UStG

Portofreie Beförderung v. Blindensendungen

Allg. Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG

Unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen blinder Menschen im internationalen Eisenbahnverkehr

Internationaler Personen- und Gepäcktarif (TVC), Anhang X

Gewährung von Blindengeld

Blindengesetze der Länder

Gl

Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr oder Kraftfahrzeugsteuerermäßigung

§§ 145–147 SGB IX
§ 3a Abs. 2 Satz 1 Kfz-Steuergesetz

Wenn gleichzeitig ein Grad der Behinderung von 90 vorliegt: Sozialtarif beim Telefon mit einer Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 8,72 Euro netto monatlich im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die Deutsche Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist

Geschäftsbedingungen des Anbieters

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