Rechte für Behinderte

Behindertenausweis: Die wichtigsten Merkzeichen

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Bestimmte Hilfen bekommen Behinderte nur, wenn in ihrem Schwerbehindertenausweis der dafür erforderlichen Zusatz vermerkt ist. Den Schwerbehindertenausweis stellt das Versorgungsamt aus. Dort werden auch die Zusätze (so genannte Merkzeichen) eingetragen. Maßgeblich dafür ist ein Attest des behandelnden Arztes.

Merkzeichen

Bedeutung

Voraussetzungen

G

erhebliche Gehbehinderung

Erheblich gehbehindert ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen kann, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden (ca. 2 km in ca. ½ Stunde).

aG

außergewöhnliche Gehbehinderung

Außergewöhnlich gehbehindert sind Menschen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen zum Beispiel Querschnittsgelähmte oder Menschen, denen ein Bein fehlt und die keine Prothese tragen können. Andere schwerbehinderte Menschen mit bestimmten schweren Erkrankungen, wie zum Beispiel Herz- oder Lungenleiden sind diesem Personenkreis gleichzustellen.

Gl

Gehörlosigkeit

Gehörlos sind Personen, die auf beiden Ohren taub sind, sowie hörbehinderte Menschen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen bestehen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.

B

Begleitung

Ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen notwendig, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.

Bl

Blindheit

Blind ist der schwerbehinderte Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind gilt auch der schwerbehinderte Mensch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzusetzen sind.

H

Hilflosigkeit

Hilflos sind Menschen, die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremde Hilfe brauchen. Bei bestimmten Behinderungen (z. B. Querschnittslähmung, Verlust mehrerer Gliedmaßen, schweren Hirnschäden mit einem Grad der Behinderung von 100 usw.) wird die Hilflosigkeit im Allgemeinen unterstellt.

RF

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

Die Voraussetzungen erfüllen

  1. Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich Sehbehinderte mit Behinderungsgrad ab 60 allein wegen der Sehbehinderung,
  2. Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, oder denen ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 allein wegen der Schwerhörigkeit zuerkannt wurde,
  3. Behinderte Menschen ab einem Behinderungsgrad von mindestens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können (weder im Freien noch in geschlossenen Räumen), auch nicht mit Hilfsmitteln (z. B. Rollstuhl) oder Begleitperson.

1.Kl

1.-Klasse-Reisen

Der Zustand des Behinderten muss bei Eisenbahnfahrten dessen Unterbringung in der 1. Wagenklasse erfordern. Bei dieser Beurteilung können nur die anerkannten Schädigungsfolgen, nicht aber schädigungsunabhängige Gesundheitsstörungen („zivile Behinderungen“) berücksichtigt werden.

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