Eine Eigentümergemeinschaft kann nicht mehrheitlich die komplette Erneuerung der Heizanlage beschließen, wenn die Heizkörper und Anschlussleitungen in den Wohnungen laut Teilungserklärung zum Sondereigentum gehören. In diesem Fall kann jeder einzelne Eigentümer bestimmen, ob er die Heizkörper und Anschlussleitungen in seiner Wohnung erneuert (Bundesgerichtshof, Az. V ZR 176/10).