
Selfies dürfen in sozialen Netzwerken stehen, wenn alle Abgebildeten einverstanden sind.
Einen schönen Moment für die Ewigkeit festhalten? Dank Smartphones, die wir immer bei uns tragen, kein Problem mehr. Oft genug zieren Fremde die eigenen Bilder. Aber ist es auch erlaubt, andere Personen mit abzulichten? Vorm Knipsen und Hochladen der Bilder ins Internet sollte jeder die Spielregeln kennen. test.de erklärt sie.
Jeder darf selbst bestimmen
Es gilt das Recht am eigenen Bild: Jeder darf selbst bestimmen, ob er fotografiert oder gefilmt werden will und vor allem, ob die Aufnahmen veröffentlicht werden dürfen. Fürs bloße Knipsen sind die Regeln weniger streng als fürs Veröffentlichen: Fotografieren für das private Fotoalbum ist meist auch ohne Erlaubnis erlaubt. Wer aber ganz gezielt Fremde ablichtet, sollte vorsichtig sein. Das Kunsturhebergesetz – es gilt auch für Privataufnahmen – schreibt zwar nur vor, dass Fotos anderer Personen ohne deren Erlaubnis nicht veröffentlicht werden dürfen. Dennoch ist schon das Ablichten eines anderen an dessen Persönlichkeitsrecht zu messen und unter Umständen rechtswidrig.
Heimliche Aufnahmen sind verboten
Tobias Röttger, auf Medien- und Persönlichkeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt aus Mainz, sagt: „Gezielte heimliche Nacktfotos am FKK-Strand greifen in das Persönlichkeitsrecht ein und sind verboten.“ Das gilt auch für heimliches Filmen, etwa mit einer versteckten Kamera, die dem Abgelichteten verborgen bleiben soll.
Zustimmung zur Veröffentlichung
Hat jemand die Erlaubnis zum Fotografiert- oder Gefilmtwerden gegeben, gilt das nicht gleichzeitig als Zustimmung zur Veröffentlichung. Dafür brauchen der Fotograf oder die Person, die hochlädt, eine weitere Erlaubnis. Das gilt sowohl für das Internet als auch für klassische Medien.
Was für Facebook und Co gilt
Wer Fotos auf Facebook hochlädt oder über Whatsapp oder sonstige Messenger-Dienste verschickt, sollte die abgebildeten Personen um Erlaubnis bitten. Rechtsanwalt Röttger: „Die herrschende Meinung unter den Juristen tendiert dazu, das Versenden oder Hochladen als ,Verbreiten‘ im Sinne des Kunsturhebergesetzes zu sehen. Auch dieses Verbreiten ist – ebenso wie das Veröffentlichen – nur erlaubt, wenn der Abgelichtete eingewilligt hat.“
Personen als „Beiwerk“: Ausnahmsweise ohne Erlaubnis
Der Fotograf braucht keine Erlaubnis, wenn fremde Personen zufällig als „Beiwerk“ in einer schönen Landschaft oder neben einer Sehenswürdigkeit erscheinen. Dann darf er sie mit ablichten und die Bilder sogar ohne deren Einverständnis verbreiten. Das steht in Paragraf 23 des Kunsturhebergesetzes.
Auch erlaubt: Personen der Zeitgeschichte ablichten
Ebenfalls erlaubt ist es danach, Fotos von Personen und Ereignissen der Zeitgeschichte zu machen und zu veröffentlichen, etwa von Sängern bei einem Auftritt, sofern kein Fotografier- und Veröffentlichungsverbot seitens des Veranstalters besteht. Das Veröffentlichen ist auch in Ordnung, wenn der Abgebildete Teil einer Menschenmenge ist, etwa beim Konzert. Wenn der Fotograf aber extra die hübsche Brünette in der ersten Reihe heranzoomt und das Bild veröffentlicht, kann das eine Rechtsverletzung sein. Es besteht der Verdacht, dass nicht das Konzert das Motiv ist, sondern die abgebildete Person.
Unser Rat
Erlaubnis. Möchten Sie gezielt andere Personen fotografieren, sollten Sie um Erlaubnis bitten. Bei Erwachsenen reicht es, wenn sie in die Kamera lächeln oder posieren und so ihr Einverständnis zeigen.
Veröffentlichung. Das Einverständnis fürs Foto ist keine Zustimmung fürs Veröffentlichen. Laden Sie zum Beispiel ein Foto einer Person ohne Einverständnis hoch, kann sie Sie auffordern, das zu unterlassen.
Kinder. Wollen Sie Kinder fotografieren, müssen die Sorgeberechtigten einverstanden sein. Kinder ab 14 müssen zudem selbst zustimmen.