
Fällt die Reise aus, zahlt der Veranstalter.
Bei einer ausgefallenen Reise muss der Veranstalter den Reisepreis erstatten, daneben aber nicht auch noch eine Entschädigung in voller Höhe dieses Preises zahlen. So entschied der Bundesgerichtshof im Fall einer geplatzten Kreuzfahrt (Az. X ZR 94/17). Die Richter sahen eine Entschädigung für „nutzlos aufgewendete Urlaubstage“ in Höhe von knapp drei Viertel des Reisepreises als angemessen an. In dem Fall hatte ein Ehepaar für November 2015 eine zweiwöchige Kreuzfahrt in der Karibik für knapp 5 000 Euro gebucht. Drei Tage vor Reisebeginn erfuhren sie, dass es auf dem Schiff für sie keine Buchung gab. Daraufhin fuhren sie spontan mit einem Mietwagen durch Florida, wobei ihnen knapp 900 Euro Mehrkosten entstanden. Die Richter urteilten, dass Urlauber bei einer vereitelten Reise auch eine angemessene Entschädigung verlangen könnten. Bei dem Anspruch gehe es jedoch nicht um eine „zweite Rückerstattung“ des Preises.