
Steuerentlastungen gibt es Behinderung und Pflege. Auch bei privaten Zuzahlungen für Medizin oder Therapien lassen sich Steuern sparen. Hier lesen Sie, wie das gelingt.
Das Wichtigste in Kürze
Medikamente, Brille, Kur und Pauschalen absetzen
Alle Infos. Alle Infos für die Steuererklärung finden Sie im großen Sonderheft Steuern. Die wichtigsten Fakten rund um außergewöhnliche Belastungen lesen sie in diesem kostenlosen Special.
Private Ausgaben. Für außergewöhnliche Situationen wie Beerdigungen, Flutschäden oder Krankheit erkennt das Finanzamt ausnahmsweise auch private Kosten an. Wenn diese zwangsläufig und notwendig waren, dürfen Sie diese als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend machen.
Krankheitskosten. Den größten Posten bilden häufig die Krankheitskosten. Ausgaben für Hilfsmittel wie Zahnspangen, Brillen, künstliche Befruchtung, Therapien oder Kuren lassen sich absetzen. Allerdings müssen Sie auch hier stets einen Teil Ihrer Ausgaben selbst tragen.
Eigenanteil. Inwieweit Ihre Ausgaben zählen, hängt von Einkommen und familiärer Situation, wie Familienstand und Kinder, ab. Danach berechnet sich die zumutbare Belastung (Eigenanteil), die Sie mir unserem Rechner leicht ermitteln. Seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist diese nicht mehr so hoch (BFH, Az. VI R 75/14). Erst wenn der Eigenanteil überschritten ist, zählen die Kosten in der Steuererklärung.
Pauschalen und Höchstbeträge. Bei Ihnen wurde ein Grad der Behinderung von mindestens 20 (25 bis 2020) festgestellt? Dann erhalten Sie bis zu 2 840 (bis 2020: bis zu 1 420) Euro Behindertenpauschbetrag. Wer einen nahe stehenden Menschen ab Pflegegrad 2 (bis 2020 ab Pflegegrad 3) pflegt, kann bis zu 1 800 (bis 2020: 924) Euro Pflegepauschbetrag erhalten. Wer einen bedürftigen nahen Angehörigen oder den Lebensgefährten unterstützt, kann bis zu einem gewissen Betrag Unterhaltskosten absetzen.
Außergewöhnliche Belastungen – darum gehts
Sie mussten aufgrund einer Krankheit Medikamente kaufen oder nach einem Unwetter Schäden an Ihrer Immobilie beseitigen? Weil Ihnen die Kosten zwangsläufig entstanden sind, können Sie diese als außergewöhnliche Belastungen abrechnen. Das müssen Sie im Zweifelsfall nachweisen können.
Normalerweise gibt es für Ausgaben der privaten Lebensführung keine Steuervorteile. Bei schweren Schicksalsschlägen wie Schäden durch Naturkatastrophen, Brand oder Krankheit macht das Finanzamt eine Ausnahme. Denn Betroffene schultern in diesen Fällen oft so hohe finanzielle Lasten, dass diese sogar ihre Existenz bedrohen können. Doch einen Teil der Kosten müssen sie selber tragen. Für andere außergewöhnliche Belastungen gelten Höchstbeträge oder Pauschalen – ohne dass ein Eigenanteil abgeht, zum Beispiel für Menschen mit Behinderung oder für den Unterhalt und die Pflege von Angehörigen.
Höhere Ausgaben zählen
Sie können inzwischen mehr Krankheitskosten und andere allgemeine außergewöhnliche Belastungen absetzen, weil die zumutbare Belastung geringer ist als nach den alten Regeln bis 2017. Das haben Steuerzahler vor dem Bundesfinanzhof erstritten (Az. VI R 75/14). Allerdings müssen Sie einen gewissen Eigenanteil nach wie vor selber tragen. Erst Ausgaben über Ihrer zumutbaren Belastung wirken sich steuerlich aus.
So wird die zumutbare Belastung berechnet
Wie hoch Ihre zumutbare Belastung ist, hängt in erster Linie vom Einkommen, Familienstand und Kinderzahl ab. Allerdings muss das Finanzamt seit 2017 diesen Eigenanteil stufenweise ermitteln: Nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der 15 340 Euro und 51 130 Euro übersteigt, wird mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet (siehe Tabelle unten). So kann ein Ehepaar mit 52 000 Euro Einkünften bis zu 665 Euro mehr absetzen als früher.
Tabelle Zumutbare Belastung – diese Prozentwerte gelten
Familienstand der/des Steuerzahlers |
Prozentsatz je Anteil an den Gesamteinkünften (ohne Kapitaleinkünfte) |
||
Anteil bis 15 340 Euro |
15 341 bis 51 130 Euro |
Über 51 130 Euro |
|
Single ohne Kind |
5 |
6 |
7 |
Paar ohne Kind |
4 |
5 |
6 |
1 oder 2 Kinder |
2 |
3 |
4 |
3 oder mehr Kinder |
1 |
1 |
2 |
Rechner: Höhe der zumutbaren Belastung schnell ermitteln
Die Höhe Ihrer zumutbaren Belastung können Sie einfach mit unserem Rechner berechnen. Dafür entnehmen Sie Ihren Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem letzten Steuerbescheid, falls sich Ihre Einkünfte nicht wesentlich verändert haben. Rechnen Sie alle Posten zusammen, die Ihnen im Jahr entstanden sind. Oft kommen Sie dann über den Eigenanteil.
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So überspringen Sie den Eigenanteil
Knacken Sie Ihre zumutbare Belastung, indem Sie sämtliche Ausgaben bündeln und alle Belege sammeln. Überlegen Sie, ob Sie Kosten für Zahnersatz, Brille oder Augenlasern in ein gemeinsames Jahr schieben können. Das hilft, über die zumutbare Belastung zu kommen. Nur Ausgaben darüber wirken sich steuermindernd aus. Um die Hürde dieses Eigenanteils zu nehmen, zählen nicht nur Gesundheitskosten, sondern auch Pflege- und Heimkosten, Beerdigungskosten, Ausgaben für die Beseitigung gesundheitsgefährdender Schadstoffe und für selbst getragene Schäden wegen Naturkatastrophen.
Belege aufheben!
Ob Verordnung, Privatrezept oder Kaufquittung – heben Sie alle Belege sorgfältig auf, vor allem, wenn Sie größere Ausgaben stemmen müssen, etwa während einer langen Krankheit.
So rechnen Sie Krankheitskosten in der Steuererklärung ab
Ihre außergewöhnlichen Kosten werden in der Steuererklärung abgefragt. Den größten Posten bilden fast immer Krankheitskosten. Rechnen Sie unbedingt alle Ausgaben zusammen, die Ihnen im abzurechnenden Steuerjahr entstanden sind. Oft können Sie nur so Ihren Eigenanteil knacken. Anerkannt werden Ihre Ausgaben – dazu gehören auch die für Ehepartner und Kinder – nur dann als außergewöhnliche Belastungen, wenn Arznei oder Behandlung medizinisch notwendig waren. Für diese Ausgaben reicht als Nachweis eine Verordnung des Arztes oder Heilpraktikers.
Krankheitskosten sind stets außergewöhnliche Belastungen
Sie müssen aber zuerst Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen. Nur die darüber hinaus privat getragenen Zahlungen dürfen Sie angeben. Krankheitskosten gelten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen. Das gilt auch, wenn Sie einen Verkehrs- oder Sportunfall selbst verschuldet haben.
Kein Abzug für vorbeugende Maßnahmen
Maßnahmen, die lediglich Krankheiten vorbeugen oder die Gesundheit erhalten sollen, bleiben als private Kosten steuerlich unberücksichtigt. Das gilt auch für Ausgaben, die Ihnen durch die Corona-Pandemie entstehen. Masken, Desinfektionsmittel und Schnelltests lassen sich in der Regel nicht in der Steuererklärung ansetzen.
Anders sieht es aus, wenn Sie bereits erkrankt sind. Das Finanzamt erkennt nur Posten an, die Ihnen ein Arzt oder eine Ärztin zuvor verordnet hat und welche Sie selbst getragen haben. Auch hier müssen Sie den Abzug der zumutbaren Belastung einplanen.
Wann Verordnungen und Rechnungen reichen

Arznei- und Verbandsmittel: Abzugsfähig sind Zuzahlungen zu rezeptpflichtigen Medikamenten, ausgenommen Verhütungsmitteln. Als Nachweis genügt der Zahlungsbeleg der Apotheke. Arzneien, die die Kasse nicht zahlt, lassen Sie sich möglichst vom Arzt auf einem Privatrezept verordnen und behalten es als Quittung. Privatpatienten legen eine Rezeptkopie und die Abrechnung ihrer Kasse vor. Zahlt diese nur ein günstigeres Präparat, rechnen Sie den Aufpreis ab. Chronisch Kranke legen einmalig eine (Dauer-)Verordnung vor.
Anerkannte Therapien: Neben schulmedizinischen lassen sich homöopathische, anthroposophische und heileurythmische Behandlungen sowie Phytotherapien abrechnen.
Künstliche Befruchtungen: Sie zählen steuerlich mit, wenn ein Arzt zuvor die Unfruchtbarkeit von Mann oder Frau feststellt. Bei einer empfängnisunfähigen Frau, die in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung lebt, zählen auch die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung mit Spendersamen einschließlich der Kosten für die Bereitstellung und Aufbereitung des Spendersamens (BFH, Az. VI R 47/15).
Zahnersatz: Anerkannt werden Zuzahlungen, etwa zu Inlays, Kronen, Implantaten oder zur Zahnspange fürs Kind. Als Nachweis genügt die Rechnung. Prophylaktische Behandlungen sind dagegen Privatsache.
Hilfsmittel: Zuzahlungen für Hörgeräte, Gehhilfen, Prothesen, Rollstuhl oder orthopädisches Schuhwerk sind mit Verordnung und Kaufquittung nachzuweisen. Ebenso die Montage von Handläufen oder der Einbau eines Treppenliftes (BFH, Az. VI R 61/12).
Sehhilfen: Bei Brillen und Kontaktlinsen bewertet das Finanzamt im Einzelfall, ob die Kosten angemessen sind. Wer etwa aufgrund einer nachgewiesenen schweren Sehschwäche teure Gläser braucht, kann seine Ausgaben voll abrechnen – wer eine ausgesprochene „Luxusfassung“ wählt, nicht. Das Amt darf aber nicht pauschal auf ein simples Kassengestell verweisen. Hat der Augenarzt einmal eine Sehhilfe verordnet, ist das später nicht mehr nötig – ein Gang zum Optiker genügt. Heben Sie die Verordnung auf, um sie auf Nachfrage vorweisen zu können. Wer die Erstverordnung nicht mehr hat, lässt sich seine nächste Sehhilfe verordnen – etwaige Gebühren sind abzugsfähig. Wer sich die Augen lasern lässt, braucht als Nachweis nur die Arztrechnung.
Fahrten: Fahren Sie mit Bus oder Bahn zum Arzt oder zur Apotheke, listen Sie die Kosten auf. Autofahrer rechnen pro gefahrenem Kilometer 30 Cent ab. Nur Kranke ohne Auto, für die öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar sind, setzen Taxikosten ab.
Hier benötigen Sie mehr Nachweise

Für die folgenden Ausgaben für Ihre Gesundheit benötigen Sie für den Steuerabzug entweder ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK).
Nicht anerkannte Therapien: Dazu zählen etwa Frisch- oder Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat-, Eigenblut- und Delfintherapien sowie Ayurvedakuren.
Kur und Reha: Hat der Aufenthalt eindeutig medizinischen Charakter und stehen Sie unter ärztlicher Kontrolle, zieht der Fiskus mit. Absetzbar sind neben der Gebühr für das Attest und eigenen Ausgaben für Medikamente, Behandlungen, Kost und Logis auch Kurtaxe und Fahrtkosten – aber maximal in Höhe öffentlicher Verkehrsmittel.
Psychotherapie: Ein Attest benötigen Sie auch dann, wenn Ihr Therapeut selbst Arzt ist. Wollen Sie die Behandlung nach Auslaufen der Bezuschussung fortsetzen, brauchen Sie vorab ein neues Attest.
Die Kosten von Pflege und Heim

Sie betreuen einen pflegebedürftigen Angehörigen in dessen oder in Ihrer Wohnung? Dann können Sie seit 2021 einen höheren Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung geltend machen – auch wenn ambulante Pflegedienste mithelfen. Der Pflegepauschbetrag bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit beträgt 1 800 Euro (bis 2020: 924 Euro). Außerdem gibt es seit 2021 schon einen Pflegepauschbetrag bei geringerem Pflegegrad. Wer sich um Menschen mit Pflegegrad 2 kümmert, bekommt 600 Euro, bei Pflegegrad 3 sind es 1 100 Euro. Bedingung: Sie erhalten für Ihre Pflege keine Einnahmen.
Achtung. Teilen sich zwei Personen die Pflege eines Menschen, hat jeder nur Anspruch auf jeweils den halben Pauschbetrag. Die Pauschale kann aber auch mehrfach genutzt werden, etwa weil beide Elternteile gepflegt werden müssen. Vorteil: In diesem Fall müssen Sie keinen Eigenanteil tragen. Alternativ können Sie Ihre tatsächlichen Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen als Einzelposten nachweisen.
Wie Sie am besten Ihre Kosten absetzen, lesen Sie hier.
Tipp: Umfassende Informationen rund um die Pflege bieten Ihnen unsere Tests und Specials auf der Themenseite Pflege von Angehörigen.
Pflegekosten und Heimunterbringung absetzen
Pflegekosten können Ihnen durch die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft, die Unterbringung in einem Pflegeheim oder in der Pflegestation eines Altenheims oder in einem Altenpflegeheim entstanden sein. Sind Ihnen selbst oder Ihrem Ehepartner Pflegekosten entstanden, können diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Hatten Sie einen Pflegegrad oder haben Sie einen nahen Angehörigen mit Pflegegrad unterstützt, können Sie Kosten, die Sie privat getragen haben, abrechnen. Bei festgestelltem Pflegegrad geht das problemlos. Als Nachweis legen Sie Rechnungen sowie die Bescheinigung des Pflegegrades oder den Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H (hilflos) vor. Leistungen aus einer privaten Zusatzversicherung müssen Sie vorher abziehen (BFH, Az. VI R 8/10).
Achtung: Pflegekosten und Behindertenpauschbetrag (siehe Tabelle) können Sie nicht kombinieren. Wenn Sie pflegebedürftig sind und an einer Behinderung leiden, müssen Sie sich entscheiden: Entweder beantragen Sie den Pauschbetrag oder weisen höhere Kosten einzeln nach.
Heimaufenthalt nur aus Altersgründen nicht absetzbar
Soll das Finanzamt die Ausgaben anerkennen, muss die Unterbringung wegen der Pflegebedürftigkeit, einer Behinderung oder Krankheit notwendig sein. Ein Heimaufenthalt allein aus Altersgründen ist steuerlich nicht absetzbar.
Übrigens: Kosten für eine krankheitsbedingte Unterkunft in einem Pflegeheim zählen auch ohne festgestellten Pflegegrad (BFH, Az. VI R 38/09).
Finanzamt zieht Haushaltsersparnis ab
Wurde der eigene Haushalt aufgelöst, zieht das Finanzamt für 2021 von den Ausgaben 9 744 (2022: 9 984) Euro Haushaltsersparnis ab – 27 Euro pro Tag oder 812 Euro pro Monat. Bei einer Heimunterbringung beider Ehegatten ist für jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen (BFH, Az. VI R 22/16). Dem Abzug einer Haushaltsersparnis hat das Finanzgericht Köln widersprochen. Es hat keine Ersparnis von den Kosten, die ein Sohn für die Unterbringung seiner Mutter in einem Pflegeheim getragen hat, abgezogen (FG Köln, Az. 14 K 2643/16). Das Urteil ist rechtskräftig. Danach entfällt die Anrechnung der Haushaltsersparnis immer, wenn die pflegebedürftige Person über der Haushaltsersparnis liegende Bezüge und Einkünfte hat, die sie für die Unterbringung im Heim verwendet hat. Ob der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung in einem anderen Verfahren bestätigen wird, bleibt abzuwarten.
Naturkatastrophen, Bestattungen, Scheidung
Naturkatastrophen: Der Gesetzgeber sieht auch Erleichterungen vor, wenn Sie durch ein unabwendbares Ereignis, wie einen Brand oder Hochwasser, existenziell notwendige Gegenstände verloren haben. Dazu zählen Hausrat und Kleidung, nicht aber ein Auto oder Garage. Die Wiederbeschaffungskosten zählen wie Krankheitskosten zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen, von denen ein Eigenanteil abgeht (siehe Tabelle „Zumutbare Belastung“).
Berücksichtigt werden die notwendigen und angemessenen Kosten der Schadenbeseitigung. Anerkannt sind Ausgaben für die Schadenbeseitigung und Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung. Erstattet die Versicherung Kosten zur Schadenbeseitigung, müssen Sie Ihre Ausgaben um den Erstattungsbetrag kürzen. Sie dürfen auch nicht auf Versicherungsansprüche verzichten. Ein Schaden allein reicht für die Steuererleichterung nicht aus, sondern es muss eine tatsächliche finanzielle Belastung vorliegen. Hat der Gegenstand nach dem Schaden noch einen Restwert, kürzt das Finanzamt um diesen Wert.
Beerdigungskosten: Das Finanzamt erkennt angemessene Ausgaben bis zu 7 500 Euro für Begräbnis, Grabstätte oder Grabstein an, wenn sie den Wert des Erbes übersteigen. Kosten für Trauerkleidung und -feier sind nicht abziehbar. Ausgaben weisen Sie mit Belegen und Erbschein nach.
Darlehenszinsen: Müssen Sie zwangsläufig einen Kredit aufnehmen, um etwa Flutschäden beseitigen zu können, können Sie die Zinsen steuermindernd anrechnen.
Gesundheitsgefährdende Stoffe: Ist Ihr Haus durch nachgewiesene gesundheitsgefährdende Stoffe belastet, können Sie die Beseitigung geltend machen. Ein Gutachten ist nicht zwingend (BFH, Az. VI R 21/11).
Scheidungskosten: Die Finanzämter haben Scheidungskosten ohnehin kaum noch anerkannt. Im August 2017 hat der Bundesfinanzhof klargestellt: Scheidungskosten sind seit 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastung absetzbar. (BFH, Az. VI R 9/16). Ausnahme: Der Steuerpflichtige muss das Gerichtsverfahren führen, um seine existenznotwendigen Einkünfte zu sichern.
Behinderung, Flüchtlinge, Bedürftige
Menschen, die aufgrund einer Behinderung höhere Ausgabe haben, dürfen wählen: Sie können die mit der Behinderung zusammenhängenden Kosten einzeln nachweisen oder den Behindertenpauschbetrag absetzen. Mit dem Pauschbetrag sind die Ausgaben für die Hilfe bei gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, Ausgaben für einen erhöhten Wäschebedarf und Pflegeaufwendungen abgegolten.
Pauschbeträge verdoppelt
Ab 2021 gelten höhere Behindertenpauschbeträge (siehe Tabelle unten). Zugleich wurden die maßgeblichen Grade der Behinderung an das Sozialrecht angeglichen. Dadurch können Sie schon einen Pauschbetrag, wenn Ihr Grad der Behinderung (GdB) unter 50 liegt - ohne zusätzliche Voraussetzungen. Ab einem Grad der Behinderung von 20 gibt es zwischen 384 und 2 840 Euro Behindertenpauschbetrag, 7 400 Euro für Menschen, die hilflos oder blind sind. Für Kinder beantragen Sie die Pauschale in der Anlage Kind. Diese können Sie sich übertragen lassen, wenn Sie für das Kind Kindergeld bekommen.
Wer sich für den Pauschbetrag entscheidet, kann seine Pflegekosten nicht als außergewöhnliche Belastungen ansetzen. Auch die Steuerermäßigung für Pflegeleistungen im Haushalt darf dann nicht beansprucht werden. Wie Sie am besten Ihre Kosten absetzen, lesen Sie hier.
Zusätzliche Fahrtkostenpauschale mitnehmen
Zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag können Betroffene für ihre Fahrtkosten einen speziellen Pauschbetrag erhalten. Dieser beträgt 900 Euro für Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 80 oder mit einem Grad ab 70 und dem Merkzeichen „G“. Gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, Blinde oder behinderte Menschen mit dem Merkzeichen „H“ können pauschal sogar 4 500 Euro geltend machen. So sparen sie sich die Einzelabrechnungen. Das Finanzamt rechnet hier aber die zumutbare Belastung an, also einen Eigenanteil an den Kosten. Wie Sie am besten Ihre Kosten absetzen, lesen Sie hier.
Tabelle: Der Grad der Behinderung und die Steuer
So viel Behindertenpauschbetrag gibt es Ab 2021 gewährt das Finanzamt einen Pauschbetrag ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 und verdoppelt die Pauschalen. Wer höhere Kosten abrechnen will, muss dies belegen. |
|
Grad der Behinderung |
Behindertenpauschbetrag (Euro) |
20 |
384 |
25 und 30 |
620 |
35 und 40 |
860 |
45 und 50 |
1 140 |
55 und 60 |
1 440 |
65 und 70 |
1 780 |
75 und 80 |
2 120 |
85 und 90 |
2 460 |
95 und 100 |
2 840 |
Hilflos, blind, Pflegegrad 4 oder 5 |
7 400 |
Pauschbetrag für Hinterbliebene beantragen
Waisen, hinterbliebene Eltern oder Ehegatten erhalten 370 Euro Pauschbetrag, wenn sie Hinterbliebenenbezüge nach dem Bundes-/Soldatenversorgungsgesetz oder einer entsprechenden Regelung beziehen. Als Nachweis dient der Bescheid laut Versorgungsgesetz.
Unterhalt für bedürftige Angehörige oder Flüchtlinge absetzen
Haben Sie einen bedürftigen Angehörigen finanziell unterstützt und können Ihre Zahlungen belegen? Für 2020 lassen sich 9 408 Euro (2021: 9 744 Euro) absetzen plus übernommene Krankheits- und Pflegeversicherungsbeiträge. Der Höchstbetrag gilt auch für Kinder, die für pflegebedürftige Eltern Heimkosten bezahlen – und für Eltern, die ihr Kind unterstützen, für das sie kein Kindergeld mehr bekommen. Einkünfte des Unterstützten über 624 Euro im Jahr (minus 180 Euro Kostenpauschale) zieht das Amt vom Höchstbetrag ab. Mehr Details finden Sie in unserem Special über Unterhalt.
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8 Kommentare Diskutieren Sie mit
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@1952eja: Sie können den Betrag aus ihrem letzten Steuerbescheid nehmen, wenn sich ihre Einkommensverhältnisse 2021 nicht wesentlich geändert haben.
Fall das nicht der Fall ist, können Sie mit einem Steuerprogramm oder kostenlos mit dem Elsterprogramm ihre Steuererklärung 2021 erstellen und dann den Gesamtbetrag der Einkünfte ablesen.
Für die Berechnung des Eigenanteils ist die Angabe der Gesamteinkünfte laut Steuerbescheid nötig. Diesen Bescheid bekomme ich aber erst nach Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2021, in der ich die außergewöhnliche Belastungen geltend machen will. Muss ich die Gesamteinkünfte selbst berechnen oder die Angaben aus dem Bescheid für 2020 entnehmen?
@suchender1: Mindestens seit 2019 finden Steuerzahlende einen Vorläufigkeitsvermerk zur Abzugsfähigkeit einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit und Pflege als außergewöhnliche Belastung. Das FA erspart sich durch solche Vorläufigkeitsvermerke die Masseneinsprüche. Der Steuerbescheid bleibt in der Sache automatisch offen. Der Vorläufigkeitsvermerk betrifft zum einen die Fälle zu, in denen die Steuerzahlenden unter der zumutbaren Eigenbelastung bleiben und auch die derjenigen, die darüber kommen und sich die Ausgaben bis zur zumutbaren Eigenbelastung steuerlich nicht auswirken.
Wer im Steuerbescheid den Vorläufigkeitsvermerk findet, braucht keinen Einspruch einzulegen, um den Steuerbescheid in dieser Angelegenheit offen zu halten. (maa)
In meinem Steuerbescheid (Rheinland- Pfalz) von 2019 und 2020 steht, dass die nicht Anerkennung der Krankheitskosten nur vorläufig ( Vorläufigkeitserklärung) ist, bis zur entsprechender Entscheidung
und ein Einspruch nicht erforderlich ist.
Muss ich nach Ihrer Meinung nach, doch Einspruch einlegen ?
Vielen Dank
@kwes: Wenn Sie das Popup-Menü öffnen, finden Sie unter dem "Single ohne Kind" auch die Auswahl der Kinderzahl. Bei Ihnen wäre das dann "1 oder 2 Kinder". Die Prozentsätze für Singles oder Ehepaare mit Kindern sind die selben. (PH)