
Rauchmelder. Sie merken, wenn es brennt, auch wenn die Bewohner es vielleicht gerade nicht tun. © Stiftung Warentest / Ralph Kaiser
Rauchmelder können Leben retten. In allen Bundesländern gibt es verpflichtende Bestimmungen zu deren Einsatz. Wir sagen, welche Vorschriften in Ihrem Bundesland gelten.
Baden-Württemberg
- Die Rauchmelderpflicht gilt seit 22.7.2013 für Neubauten, Umbauten sowie Bestandsbauten in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren und Treppen innerhalb von Wohnungen, die als Rettungswege gelten. Die Nachrüstpflicht für Bestandsbauten endete am 31.12.2014.
- Besonderheit: Der unmittelbare Besitzer (Bewohner/Mieter) des Hauses oder der Wohnung ist dafür verantwortlich, dass der installierte Rauchmelder betriebsbereit ist, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
- Geregelt ist die Rauchmelderpflicht in Paragraf 15 Absatz 7 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO): „Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude waren verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.“
Bayern
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten sowie Bestandsbauten ab 01.01.2013: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen. Die Frist für die Nachrüstung von Bestandsbauten endete im Dezember 2017.
- Besonderheit: Der unmittelbare Besitzer (Bewohner/Mieter) des Hauses oder der Wohnung ist zuständig für die Wartung der installierten Rauchmelder. Dazu erklärt der Innenminister: „Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Bei Mietwohnungen liegt es also in der Regel in der Verantwortung der Mieter als den Wohnungsbesitzern, zum Beispiel einen Batteriewechsel an den Rauchwarnmeldern rechtzeitig durchzuführen.“
- Geregelt ist die Rauchmelderpflicht in Artikel 46 Absatz 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO): „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen waren verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“
Eigentümergemeinschaft bestimmt Rauchmelder
Eine Eigentümergemeinschaft kann beschließen, dass in allen Wohnungen eines Hauses einheitlich Rauchmelder eingebaut werden. Auch über deren Wartung kann sie entscheiden, urteilte der Bundesgerichtshof. Eine Eigentümergemeinschaft in Nordrhein-Westfalen hatte die gemeinsame Anschaffung und Wartung von Rauchwarnmeldern für alle 32 Wohnungen ihrer Anlage beschlossen. Mehrere Eigentümer besaßen aber bereits eigene installierte Rauchmelder und wollten vom Beschluss ausgenommen werden. Die Beteiligten stritten darüber, wer zuständig für die Entscheidung über Rauchmelder sei. Der BGH urteilte zugunsten der Eigentümergemeinschaft. Der Beschluss entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Einbau und Wartung für das gesamte Gebäude in eine Hand zu legen, gewährleiste ein hohes Maß an Sicherheit (Az. V ZR 273/17).
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Berlin
- Die Rauchmelderpflicht in privaten Wohnungen gilt für Neubauten seit Januar 2017 (Inkrafttreten der geänderten Landesbauordnung), für bestehende Wohnungen seit 2021.
- In § 48 Absatz 4 der neuen Berliner Landesbauordnung heißt es: In Wohnungen müssen Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und 2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen waren bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Brandenburg
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten und genehmigungspflichtige Umbauten seit Juli 2016: In Fluren, die als Rettungswege dienen und allen Aufenthaltsräumen, ausgenommen Küchen. Anders als in anderen Bundesländern ist damit ein Rauchwarnmelder zum Beispiel auch im Wohnzimmer Pflicht. Viele andere Länder sehen eine Einbaupflicht nur für Zimmer vor, in denen normalerweise Menschen schlafen. Die Frist für die Nachrüstung von Bestandsbauten endete im Dezember 2020.
- In § 48 Absatz 4 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) heißt es: „In Wohnungen müssen Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen waren bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.
Bremen
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten sowie Bestandsbauten: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen.
- Besonderheit: Der unmittelbare Besitzer (Bewohner/Mieter) des Hauses oder der Wohnung ist zuständig für die Wartung der installierten Rauchmelder, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
- In § 48 Absatz 4 Bremische Landesbauordnung (LBauOHB) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“
Hamburg
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten sowie Bestandsbauten: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen.
- In § 45 Absatz 6 Hamburgische Bauordnung (HBauO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.“
Hessen
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten sowie Bestandsbauten: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen.
- Besonderheit: Der unmittelbare Besitzer, (Bewohner/Mieter) des Hauses oder der Wohnung ist zuständig für die Wartung der installierten Rauchmelder, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
- In § 14 Hessische Bauordnung (HBO) heißt es: „Zum Schutz von schlafenden Personen müssen erstens in Wohnungen die Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, zweitens in sonstigen Nutzungseinheiten, die keine Räume besonderer Art oder Nutzung im Sinne des § 2 Abs. 9 sind, die Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.“ Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Sonstige bestehende Nutzungseinheiten bis zum 1. Januar 2020. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern – es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.
Mecklenburg-Vorpommern
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten sowie Bestandsbauten: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen.
- In § 48 Absatz 4 der Mecklenburg-Vorpommerschen Landesbauordnung (LBauO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten.“
Niedersachsen
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten sowie Bestandsbauten seit 2012: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen.
- Für die Wartung der Rauchmelder sind die Bewohner zuständig, egal ob sie Mieter oder Eigentümer sind. Mieter sind nur von der Verantwortung befreit, wenn sich der Eigentümer selbst darum kümmert.
- In § 44 Absatz 5 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder in den in Satz 1 genannten Räumen und Fluren sind die Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben, verantwortlich, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“
Nordrhein-Westfalen
- Alle Wohnungen und Wohnhäuser im Bundesland müssen mit Rauchmeldern ausgestattet sein.
- In § 49 Absatz 7 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO) heißt es: „ In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.“
Rheinland-Pfalz
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten sowie Bestandsbauten: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen. Die Frist für die Nachrüstung von Bestandsbauten endete im Juli 2012.
- In § 44 Abs. 8 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.“
Saarland
- Die Rauchmelderpflicht gilt für alle Wohnungen in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren, die als Rettungswege dienen. Die Frist für die Nachrüstung von Bestandsbauten endete am 31. Dezember 2016.
- Für die Wartung der Rauchmelder sind die Bewohner zuständig, egal ob sie Mieter oder Eigentümer sind. Mieter sind nur von der Verantwortung befreit, wenn sich der Eigentümer selbst darum kümmert.
- In § 46 Absatz 4 Landesbauordnung Saarland (LBO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“
Sachsen
- Sachsen war das letzte Bundesland, in dem für Bestandsbauten keine generelle Einbaupflicht galt. Der Landtag hat das im Juni 2022 geändert, allerdings mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2023.
- Mit der Änderung der Sächsischen Bauordnung gilt eine Rauchmelderpflicht auch in Bestandsgebäuden. Demnach müssen folgende Räume mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden: Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen. Die Vorschrift gilt nicht nur für Wohnungen, sondern auch für entsprechende Räume in Beherbergungsstätten, Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung sowie alte Menschen, für Krankenhäuser, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen und für Wohnheime.
- Vor dem Landtagsbeschluss war die Ausstattung nur für Neubauten sowie bei bauaufsichtlich relevanten, wesentlichen Änderungen oder bei Nutzungsänderungen rechtmäßig errichteter Bestandsbauten vorgeschrieben.
- Für die Wartung der Rauchmelder sind die Bewohner zuständig, egal ob sie Mieter oder Eigentümer sind. Mieter sind nur von der Verantwortung befreit, wenn sich der Eigentümer selbst darum kümmert.
- In § 47 Absatz 4 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) heißt es im Detail: „Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“
Sachsen-Anhalt
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten sowie Bestandsbauten: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen. Die Frist für die Nachrüstung von Bestandsbauten endete im Dezember 2015.
- In § 47 Abs. 4 Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen waren bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.“
Schleswig-Holstein
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten sowie Bestandsbauten: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen. Die Frist für die Nachrüstung von Bestandsbauten endete im Dezember 2010.
- Besonderheit: Der unmittelbare Besitzer (Bewohner/Mieter) des Hauses oder der Wohnung ist zuständig für die Wartung der installierten Rauchmelder, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
- In § 49 Absatz 4 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmelder auszurüsten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“
Thüringen
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten und genehmigungspflichtige Umbauten seit 2008: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen.
- In § 48 Absatz 4 Landesbauordnung Thüringen (ThürBO) heißt es: „Zum Schutz von Leben und Gesundheit müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2018 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. Die Einstandspflicht der Versicherer im Schadensfall bleibt unberührt.“
Antworten auf häufige Fragen zum Thema Rauchmelder finden Sie in unseren FAQ Rauchmelder. Testergebnisse finden Sie in unserem Rauchmelder-Test.
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- Große Unterschiede bei Preis und Leistung zeigen 197 Wohngebäudeversicherungen im Vergleich mit Elementarschadenschutz. Ältere Verträge haben oft gefährliche Lücken.
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- Ethanol-Kamine sind beliebt, aber brandgefährlich. Die Raumluft belasten sie außerdem. Wer auf die Deko nicht verzichten will, sollte unsere Tipps beachten.
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- Adventskranz und Tannenbaum begleiten viele durch die Weihnachtszeit − doch sie bergen auch Feuergefahren. So lässt sich das Brandrisiko minimieren.
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@crt98123: Der technische Grund ist, dass Elektronik und Batterie altern. Deshalb kann ab einem gewissen Alter ein Funktionieren des Rauchwarnmelders nicht mehr garantiert werden. Uns erreichen Meldungen, dass einige Rauchmelder schon vor dem Ende der angegebenen Funktionszeit von 10 Jahren den Geist aufgeben. Bei auf zehn Jahren ausgelegten Rauchmeldern kann die Batterie auch gar nicht gewechselt werden.
Hallo, ich habe eine Frage zum Austausch von Rauchmeldern. Im Internet wird suggeriert, dass es Pflicht sei, den RM nach 10 Jahre auszutauschen. Auf den Seiten der Landesregierung BaWü wird zwar auf die DIN14676 verwiesen, die den Austausch alle 10 Jahre empfiehlt. Diese sei aber nicht im Gesetz verankert. Ich bin jetzt verunsichert. Welchen technischen Grund gibt es, den RM nach 10 Jahre auszutauschen, und nicht nur die Batterie zu wechseln? Vielen Dank
„@leisabet @moregalore: Zur Umlagefähigkeit von Rauchmelder-Wartungskosten sind noch nicht alle Rechtsfragen vom Bundesgerichtshof geklärt. Die von moregalore erwähnte BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2022 (Az. VIII ZR 117/21) hat lediglich die Frage geklärt, ob Wartungskosten umlegbar sind, wenn im Mietvertrag eine Klausel steht, wonach sonstige Kosten wie für den Betrieb von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen vom Mieter anteilig zu bezahlen sind. Das hat der BGH bejaht. Das Gericht sagt, dass unter die Oberbegriffe „Brandschutz und Brandmeldeanlage“ auch Rauchwarnmelder-Wartungskosten fallen. Rechtlich waren die Wartungskosten also im Mietvertrag als umlegbar vereinbart. Der BGH hat in dieser Entscheidung ausdrücklich NICHT geklärt, was gilt, wenn KEINE solche Vereinbarung im Mietvertrag steht oder wenn nur eine allgemeine Neukostenklausel im Mietvertrag steht für solche Betriebskosten, die der Gesetzgeber nach Abschluss des Mietvertrags neu „erfindet“ (eine solche Klausel könnte etwa so lauten: „Entstehen umlagefähige Betriebskosten neu, so können diese Kosten vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt und angemessene Vorauszahlungen festgesetzt werden.“). Dass der BGH diese Frage absichtlich offen gelassen hat, können Sie im Urteil nachlesen, am Ende der Randziffer 55 (BGH, Az. VIII ZR 117/21, Seite 21: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=VIII%20ZR%20117/21&nr=131620). Das bedeutet: Wir haben noch keine höchstrichterliche Klärung für alte Mietverträge, die aus der Zeit stammen als die Rauchmelderpflicht noch nicht bestand. Die von leisabet erwähnte BGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2004 (BGH, Az. VIII ZR 167/03) bringt keine Klarheit für diese Fälle, denn damals ging es um eine Dachrinnenreinigung, für die es keine gesetzliche Pflicht gab und gibt. Zusammengefasst: Wir wissen, was für sonstige Kosten wie die Dachrinnenreinigung gilt: Solche Betriebskosten sind nur dann umlegbar, wenn das Wort Dachrinnenreinigung explizit im Mietvertrag erwähnt ist oder wenigstens ein Oberbegriff im Betriebskostenteil des Mietvertrags steht, unter den die Dachrinnenreinigung gefasst werden kann. Wir wissen NICHT, was für alte Mietverträge gilt, die sonstige Betriebskosten nicht erwähnen, weil sie vom Gesetzgeber erst nach Mietvertragsabschluss „neu erfunden“ wurden. Für die letztgenannte Konstellation werden von Mietrechtsexperten und Gerichten verschiedene Meinungen vertreten. Viele Juristen kommen in diesen Fällen etwa über eine ergänzende Vertragsauslegung zur Umlegbarkeit dieser Wartungskosten (siehe etwa in Urteilsbegründung hier: https://openjur.de/u/2336577.html). Vielleicht schließt sich der BGH dieser Meinung an, vielleicht auch nicht. Wir müssen abwarten.“
Warum steht im Artikel noch immer, es sei umstritten was gilt, wenn die Wartungskosten nicht explizit im Mietvertrag aufgeführt sind, obwohl der Kommentator moregalore die neuesten BGH-Urteile zum Thema genannt hat? Warum stehen noch immer die alten Urteile vom Landgericht Magdeburg und Amtsgericht Bielefeld im Artikel? Gibt es bei der Stiftung Warentest Vermieter, denen es nicht passt, dass das BGH Klarheit geschaffen hat?
Kommentar vom Autor gelöscht.