
Autofahrer dürfen Radschutzstreifen benutzen, wenn sie keine Radfahrer behindern. Bildet sich zum Beispiel vor einer Ampel ein Rückstau, dürfen sie rechts auf den Streifen ausweichen und sich an den wartenden Autos vorbeischlängeln, um vor der Kreuzung die Rechtsabbiegespur zu erreichen. Dies sei genauso zulässig wie das Rechtsüberholen von Linksabbiegern, urteilte das Amtsgericht Berlin-Mitte. Der Radschutzstreifen sei normaler Bestandteil der Fahrbahn (Az. 108 C 3467/10). Autos dürfen ihn bei Bedarf ausnahmsweise benutzen, aber nicht durchgängig als Fahrstreifen missbrauchen.
Radschutzstreifen sind mit einer gestrichelten Linie von der Straße abgegrenzt. Sie sind keine Radwege und tragen daher auch nicht das blaue Radwegschild. Für Radler besteht deshalb kein ausdrücklicher Benutzungszwang.