
Ausländische Einzelaktien locken oft mit hohen Dividenden. Doch Quellensteuern und Bankgebühren schmälern die Rendite.
Dividenden statt Zinsen – angesichts von Null- oder Magerzinsen auf Tages- und Festgeld setzen viele Anleger beim Investieren auf dividendenstarke Einzelaktien. Dabei lohnt häufig ein Blick über die Grenzen. Denn im Ausland sitzen etliche Aktiengesellschaften, die ihren Aktionären hohe Dividenden in Aussicht stellen. Doch Anleger sollten damit rechnen, dass davon nicht alles bei ihnen ankommt. Denn häufig hält der Heimatfiskus des Unternehmens die Hand auf und behält Quellensteuern ein. Nicht immer gibt es diese vollständig zurück – und oft kostet das Zurückholen auch noch saftige Bankgebühren und Spesen (Tabelle Auslandsdividende). Wer im Ausland investiert, sollte also die Quellensteuerregeln im Blick behalten, um keine ärgerlichen und teuren Überraschungen zu erleben.
Unser Rat
- Informieren.
- Sie setzen gerne auf ausländische Werte, und zwar nicht auf Fonds, sondern auf Einzelaktien? Beachten Sie, dass im Ausland oft Quellensteuern einbehalten werden, die die Rendite schmälern. Die deutschen Steuerbehörden rechnen davon meist maximal 15 Prozent auf die deutsche Abgeltungsteuer an (Tabelle Quellensteuersätze für Dividenden im Ausland).
- Zurückholen.
- Quellensteuer, die über den Satz von 15 Prozent hinausgeht, können Sie sich zurückholen. Doch das Antragsverfahren ist kompliziert und teuer. Depotbanken und Lagerstellen verlangen dafür oft saftige Gebühren. Günstige Institute zeigt die Tabelle Auslandsdividende. Daumenregel: Erst ab einem mittleren dreistelligen Erstattungsanspruch lohnt sich der Aufwand.
- Vermeiden.
- Singapur und Großbritannien behalten keine Quellensteuern auf Dividenden ein. Steuern auf Dividenden in den Niederlanden, Luxemburg, Neuseeland, Japan, Griechenland und Thailand werden Ihnen zumindest in voller Höhe in Deutschland angerechnet.
Die wichtigsten Spielregeln
Erzielen Anleger mit Depots in Deutschland Kapitalerträge in Form von ausländischen Dividenden, greifen die Regeln der Abgeltungsteuer: 25 Prozent Steuern werden fällig, aber erst , wenn man den Sparerpauschbetrag von 801 Euro pro Person und Jahr (1 602 Euro für Ehepaare) ausgeschöpft hat. Kapitalerträge bis zu diesem Wert bleiben steuerfrei, sofern man seiner Depotbank im Inland einen Freistellungsauftrag erteilt hat. Wird Abgeltungsteuer fällig, gehen zusätzlich 5,5 Prozent der Steuer als Solidaritätszuschlag ab, außerdem eventuell Kirchensteuer.
Bei Auslandsaktien kommt es vor, dass der dortige Fiskus auf die Dividendenzahlung bereits Quellensteuern einbehalten hat. Das schafft Probleme. Denn im Ausland einbehaltene Quellensteuer dürfen die Depotbanken mit Sitz in Deutschland in der Regel nur bis zur Höhe von 15 Prozentpunkten auf die Abgeltungsteuer anrechnen. Damit sind die Länder vorteilhaft, die von Auslandsaktionären entweder gar keine oder nur Quellensteuern bis zu diesem Satz erheben. Alles, was an Quellensteuer darüber hinausgeht, müssen sich die Anleger beim Auslandsfiskus zurückholen. Das kann mühsam sein, einiges kosten – und überdies auch dauern. Häufig lohnt der Aufwand nicht (siehe Unser Rat, oben).
Tipp: Keinen Stress haben Sie mit Dividenden aus Großbritannien und Singapur – diese Staaten verzichten ganz auf einen Abzug von Quellensteuern. Auch Dividenden aus den Niederlanden, Luxemburg, Neuseeland, Japan, Griechenland und Thailand sind problemlos – die Quellensteuer dieser Staaten wird in voller Höhe in Deutschland angerechnet. Die Depotbank zwackt zusätzlich nur noch die fehlenden Prozente ab – Sie zahlen also insgesamt immer nur die 25 Prozent, die auch bei einer inländischen Geldanlage fällig werden. In diesen Fällen müssen Sie nichts weiter unternehmen. Ihre Steuerpflicht haben Sie damit erfüllt.
Abzug trotz Freistellungsauftrag
Wichtig: Ein deutscher Freistellungsauftrag verhindert den Abzug ausländischer Quellensteuern nicht. Auch Kleinsparer, die weniger als 801 Euro an Kapitalerträgen erzielen und eigentlich steuerfrei bleiben sollten, werden daher zur Kasse gebeten. Übers Jahr angefallene, aber noch nicht angerechnete Quellensteuern trägt die deutsche Depotbank für den Sparer in einem eigenen Verrechnungstopf bis zum Ende des Jahres vor, um sie mit seiner Steuerschuld auf später zufließende Kapitalerträge zu verrechnen.
Am Jahresende nicht verrechnete Quellensteuer wird in der Jahressteuerbescheinigung aufgeführt. Anleger können sie dann über die Steuererklärung mit den Erträgen bei einer anderen Bank verrechnen lassen.
Ist das nicht möglich, verfällt die Verrechnungsmöglichkeit. Denn anders als bei Kursverlusten ist der Übertrag ins Folgejahr nicht möglich.
Einbehaltene Quellensteuern von mehr als 15 Prozent müssen sich Anleger von den ausländischen Finanzbehörden in Eigenregie zurückholen. Wie hoch in den einzelnen Staaten der Quellensteuerabzug auf Dividenden ausfällt und wie viel man per Erstattungsantrag zurückerhalten kann, ist auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (bzst.de) unter dem Stichwort „Steuern International“ und „Ausländische Quellensteuern“ abzurufen (Tabelle Quellensteuersätze für Dividenden im Ausland). Die Seite wird regelmäßig aktualisiert, sie ist jedoch nicht tagesaktuell. Unter dem Stichwort „Ausländische Antragsformulare“ können Anleger dort die notwendigen Erstattungsformulare abrufen oder zumindest Informationen über die Internetseiten der ausländischen Behörden erhalten.
Tipp: Schieben Sie die Rückforderung der Quellensteuer nicht zu lange vor sich her. Es gelten je nach Land unterschiedliche Verjährungsfristen von zwei bis vier Jahren ab Dividendenzahltag.
In manchen Staaten kann man die Quellensteuer ohne fremde Hilfe zurückfordern. Andere Staaten akzeptieren Rückforderungsanträge nur, wenn diese über die Depotbank eingereicht werden. Und die lassen sich ihren Service zum Teil fürstlich entlohnen. Aufgrund der dabei anfallenden Gebühren lohnen sich Rückforderungsanträge daher nur bei größeren Summen. Wie das große Quellensteuerspiel funktioniert, lässt sich an den folgenden Länderbeispielen kurz erklären.
USA: Bei passender Bank kein Abzug

Der mit Abstand größte Aktienmarkt der Welt lockt mit starken Dividendentiteln. Eigentlich verlangt der US-Fiskus auf die Dividenden von Coca Cola & Co eine Quellensteuer von 30 Prozent. Davon wird die Hälfte (15 Prozent) deutschen Anlegern auf die heimische Steuerschuld angerechnet. Doch wer die passende Depotbank wählt, spart sich viele Scherereien. Dann werden von vornherein auf die US-Dividenden nur 15 Prozent Quellensteuer abgezogen und diese rechnet der deutsche Fiskus in voller Höhe auf die deutsche Abgeltungsteuer an (Tabelle Quellensteuersätze für Dividenden im Ausland).
Tipp: Fragen Sie bei Ihrer Bank nach, ob sie bei der US-Steuerbehörde IRS als sogenannter „Qualified Intermediary“ registriert ist – dann kommen Sie in den Genuss des verminderten Quellensteuerabzugs. Sämtliche Depotbanken unserer Stichprobe von insgesamt 23 Instituten erfüllten diese Anforderung.
Schweiz: „Tax Voucher“ kostet

Etwas mehr Arbeit und häufig auch Kosten bereiten Schweizer Aktien: Die Schweiz behält stolze 35 Prozent Verrechnungsteuer von jeder Dividendengutschrift als Quellensteuer ein. Deutsche Anleger erhalten 15 Prozentpunkte auf die deutsche Steuerschuld angerechnet. Die verbleibenden 20 Prozentpunkte holt man sich von der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern zurück. Das notwendige Formular gibt es über die Internetseite des deutschen Bundeszentralamts für Steuern (bzst.de), es lässt sich online ausfüllen. Dazu braucht man mit dem „Snapform Viewer“ ein kleines Zusatzprogramm, das die Schweizer Behörden kostenlos zum Download anbieten.
Tipp: Sie können das zweiseitige, leicht auszufüllende Erstattungsformular auch kostenlos bei den Schweizer Behörden anfordern. Senden Sie es zunächst an Ihr deutsches Finanzamt. Das muss mit amtlichem Siegel bestätigen, dass Sie in Deutschland als Steuerzahler registriert sind. Schicken Sie es dann zusammen mit dem Dividendenbeleg und einem „Tax Voucher“, den die Depotbank mit dem Dividendenbeleg liefern muss, an die Schweizer Steuerbehörden.
Beim Tax Voucher geht die Gebührenschneiderei deutscher Banken los. In der Spitzengruppe unseres Vergleichs vertreten sind die Berliner Sparkasse mit 25 Euro je Voucher, gefolgt von der Onvista Bank und der Santander Bank mit je 20 Euro. Die Kreissparkasse Köln nimmt pro Kunde und Jahr 29,75 Euro. Dass es auch umsonst geht, zeigen Consorsbank, Deutsche Bank, ING-Diba, Maxblue, Volkswagenbank, 1822 direkt, Berliner Volksbank, Hamburger Sparkasse und Postbank.
Das eigentliche Erstattungsverfahren der Schweizer ist kostenfrei und dauert bis zu sechs Monate. Dann hat man sein Steuergeld zurück. Doch aufgepasst: Da die Erstattung in Schweizer Franken erfolgt, verlangen manche Banken für den Währungstausch in Euro eine zusätzliche Gebühr. Alles in allem ist die Steuerrückforderung aus der Schweiz aber unproblematisch. Ähnliches gilt auch für Österreich und Belgien.
Frankreich: Teures Pflaster

Kompliziert und schnell richtig teuer wird es in Frankreich: Satte 30 Prozent Quellensteuer werden einbehalten. Das Hauptproblem liegt im komplizierten Rückerstattungsverfahren. Denn das können Anleger nicht ohne fremde Hilfe durchlaufen. Sie brauchen dafür ihre Depotbank und den Datendienstleister Clearstream. Und die kassieren beide häufig ordentlich ab.
Der Reihe nach: Das leicht verständliche Erstattungsformular gibt es online über das Bundeszentralamt. Danach muss man es für eine Wohnsitzbestätigung zu seinem deutschen Finanzamt schicken. Doch dann kann man das Formular nicht einfach direkt nach Frankreich schicken und um Rückzahlung der Quellensteuer bitten. Erstattungsanträge bearbeitet die französische Steuerbehörde nur, wenn sie über die Depotbank eingereicht werden und die deutsche Lagerstelle, in diesem Fall die Clearstream in Frankfurt am Main, bestätigt, dass die Aktien in einem deutschen Depot verwahrt werden.
Und jetzt wird es häufig recht kostspielig: Die Banken unserer Stichprobe verlangen für ihre eigenen Dienste bis zu 100 Euro je Antrag (Berliner Sparkasse). Die ING-Diba will 50 Euro, die Targobank 45,70 Euro pro Antrag haben. Dass es auch ohne eigene Gebühren geht, zeigen etwa Maxblue, Deutsche Bank, Postbank und Hamburger Sparkasse. Doch das war noch nicht alles: Bei der Mehrheit der Anbieter kommen Fremdgebühren pro Dividendenausschüttung hinzu, meist Clearstream-Gebühren in Höhe von 71,40 Euro.
Die Kreissparkasse Köln verlangt an Fremdspesen sogar 71,40 Euro je Antrag plus 71,40 Euro pro Ausschüttung. Die Targobank rechnet ein Beispiel vor: Auf zwei rückforderbare Positionen von insgesamt 500 Euro berechnet sie 45,70 Euro eigene Gebühren plus zweimal 71,40 Euro Clearstream-Gebühr. So kommen von ursprünglich 500 Euro nur 311,50 Euro Steuererstattung beim Anleger an.
Ein Lichtblick: Das französische Parlament hat eine Steuerreform verabschiedet. Demnach sinkt der Steuersatz auf nur noch 12,8 Prozent. Das wären weniger als die 15 Prozent, die die deutschen Steuerbehörden auf die Abgeltungsteuer anrechnen würden, sodass sich das Rückerstattungsproblem mit Frankreich erledigt haben könnte. Allerdings waren bis Redaktionsschluss die neuen Regeln noch nicht in der Anwendung. Daher bleibt vorerst in Frankreich alles beim Alten.
Vorabbefreiung in manchen Ländern
In manchen Ländern besteht zumindest theoretisch die Möglichkeit, sich vorab als EU-Anleger registrieren zu lassen und so nur mit dem verminderten Quellensteuersatz belastet zu werden, der in Deutschland voll angerechnet werden kann. Das klingt zunächst gut, weil der Papierkram mit der nachträglichen Rückforderung überzahlter Steuer entfällt. Denkbar ist so eine Vorabbefreiung derzeit etwa für Frankreich, Italien, Schweden, Finnland und Norwegen, aber auch für Australien und Kanada.
In der Praxis funktioniert diese Vorabbefreiung allerdings nicht reibungslos. Nicht alle Institute bieten den Service an, andere verlangen dafür extra Gebühren. Comdirect berechnet 5,95 Euro für jede vorab befreite Dividende – Clearstream-Spesen zum Beispiel (71,40 Euro) kommen hinzu. Bei manchen Instituten muss man dafür eine sogenannte DBA-Vollmacht erteilen, DBA steht für Doppelbesteuerungsabkommen.
Tipp: Erkundigen Sie sich vor dem Kauf von Aktien aus anderen Ländern, wie die Bank beim Quellensteuerabzug verfährt.
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@peterw24: Mit der Einführung der neuen Fondsbesteuerung fällt die Möglichkeit der Verrechnung der Quellensteuer für Fondsanleger ganz weg. Quellensteuer, die auf der Fondsebene bezahlt wurden, können über die Steuererklärung nicht mehr verrechnet werden.
Zum Ausgleich hat der Gesetzgeber die sog. (steuerliche) Teilfreistellung beim Verkauf der Fonds eingeführt. Wie diese funktioniert, haben wir hier erklärt:
www.test.de/Fondsbesteuerung
@peterw24: Erzielen Wertpapiere in einem Depot bei einer Bank mit Sitz in Deutschland
abgeltungssteuerpflichtige Erträge, führt die Bank die Abgeltungssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Wer seiner Bank keinen Freistellungsauftrag vorlegt, gibt die Erträge sowie die bezahlte Abgeltungsteuer in der Steuerklärung an. Und das Finanzamt berücksichtigt dann im Steuerbescheid den Ansatz des Sparerfreibetrages.
Wer sich diese Mühe sparen will, legt seiner Bank einen Freistellungsauftrag vor. Die Bank nimmt dann von der automatischen Weiterleitung der Abgeltungssteuer Abstand, soweit Erträge sich im Rahmen des Freistellungsauftrages bewegen.
Der Freistellungsauftrag der Banken hat die Aufgabe, dass Kapitalertragssteuer erst gar nicht erhoben werden.
Aber wie ist das bei Investmentfonds ? Bei ausländischen Fonds werden die 15% ausländische Quellensteuer nicht verrechnet, da ja ein Freistellungsantrag gestellt wurde. Deutsche Aktien in Fonds werden mit 15% Körperschaftsteuer belastet.
Die Teilfreistellung bringt in beiden Fällen keine Verrechnung.
Bei Aktien dürfte es das gleiche Problem sein. Die 15% anrechenbare ausländische Quellensteuer kann nicht verrechnet werden, sofern Zinsen in Freistellung fallen.
Um das zu vermeiden, wäre es nicht besser, keinen Freistellungsauftrag bei seiner Bank zu stellen und die Freistellung erst über die EKST geltend zu machen ?
Wie wir gelernt haben, ist es mühsam bei Auslandsaktien die ausländische Quellensteuer (sofern größer als 15%) zurück zu holen, lohnt sich aufgrund von Gebühren der Banken nicht, oder die Ländern verhindern die Auszahlung durch nichterfüllbare Regelungen. Überlegung ist, sofern die Quellensteuer der Auslandsaktie über 15% liegt, offenen Investmentfonds (z.B. ETFs) zu kaufen, da dann der Fond selbständig die ausländische Quellensteuer zurück holt und ich weder Aufwand noch Kosten habe.
Aber holen die Fonds wirklich die ausländische Quellensteuer komplett zurück ? Wie sieht das bei den Ländern Schweiz, Frankreich, Italien oder Brasilien aus ?
Einem Bericht der FAZ gelingt das den Fonds mit Aktien aus der Schweiz nicht. Hier ist sogar der Aktienanleger im Vorteil !
Hallo Test-Team,
der Beitrag ist ja bereits 4 Jahre alt, wäre schön wen Sie den Artikel aktualisieren könnten.
Soweit ich dies überblicke haben einige Banken nicht unerheblich an der Gebührenschraube gedreht....