Punkte in Flens­burg Strohmann über­nimmt Punkte und Fahr­verbot

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Punkte in Flens­burg - Strohmann über­nimmt Punkte und Fahr­verbot

© Stiftung Warentest

Gegen Geld können Raser ihre Punkte bei Internet-Agenturen loswerden. Hier lesen sie, was dort genau abläuft. Ob die fragwürdigen Geschäfte legal sind oder sich Punkte-Trickser strafbar machen, ist unklar. Wahr­scheinlich fehlen für solche Tricks einschlägige Straf­regeln.

So funk­tioniert die Punkte-Trick­serei

„Wir über­nehmen Ihre Punkte und Fahr­verbote“ – solche Angebote finden sich zahlreich im Internet. Das Geschäft läuft dann so: Da Blitzerfotos oft nicht eindeutig sind, über­nimmt ein anderer Führer­schein­besitzer als Strohmann für einen Auto­raser die Punkte im Flens­burger Fahr­eignungs­register. Der Strohmann füllt den Anhörungs­bogen der Bußgeld­stelle aus und sendet ihn im eigenen Namen zurück. Er über­nimmt Strafe und Punkte. Ist die Abweichung zwischen Pass- und Blitzerfoto gering und stimmen Geschlecht und ungefähr das Geburts­jahr, läuft der Vorgang offen­bar glatt durch die Verwaltungs­routinen. „Für die Bußgeldbehörden ist es bei der Plausibilitäts­prüfung schwer, so einen Schwindel aufzudecken“, sagt Christian Demuth, Fach­anwalt für Strafrecht und spezialisiert auf Verkehrs­strafrecht. „Mir ist kein Fall einer Verurteilung bekannt.“ Ein Grund könnte sein, dass die Bußgeld­stellen oft knapp besetzt sind und deshalb die Angaben des Stroh­manns meist ungeprüft über­nehmen.

Das zahlen Verkehrs­sünder für den “Service“

Sich von einem anderem die Punkte abnehmen zu lassen, ist nicht billig. Neben Bußgeld und Gebühren zahlt ein Betroffener für einen Geschwindig­keits­verstoß über 31 Stundenkilo­meter zum Beispiel 400 Euro an die Agentur. Ein Monat Fahr­verbot kann 300 Euro kosten. Plus Bearbeitungs­gebühr von etwa 100 Euro sind es dann insgesamt gut 1 000 Euro, die ein Verkehrs­sünder zahlen muss, wenn er der amtlichen Ahndung entgehen will.

Punkte­regeln sind härter geworden

Das Angebot dürfte vor allem für jene Fahrer interes­sant sein, die sich in einer Notlage befinden und durch ihren Punkte­stand den Job verlieren könnten, „etwa weil sie als Außen­dienst– oder Kurierfahrer unterwegs sind“, sagt Fach­anwalt Demuth. Für Auto­fahrer hat sich seit der Punktereform im Jahr 2014 die Situation verschärft. Bereits bei acht Punkten ist der Führer­schein weg. Und: Fahrer haben nur ein Mal inner­halb von fünf Jahren die Chance, einen Punkt abzu­bauen, ­solange sie höchs­tens fünf Punkte haben.

Punkte­über­nahme – erlaubt oder nicht?

„Punkte­handel im Internet ist kein Kavaliers­delikt“. Das erklärt das Kraft­fahrt­bundes­amt. „Es ist im öffent­lichen Interesse, dass die in einem Bußgeld­bescheid fest­gesetzten Sanktionen die wahren Täter treffen“. Zur Strafbar­keit der Beteiligten hat sich die Behörde auf Anfrage aber nicht geäußert und an die Staats­anwalt­schaften verwiesen, die für die Verfolgung von Straftaten zuständig sind. Auf Nach­frage von test.de sagt Ober­staats­anwalt Horst Nothbaum von der Staats­anwalt­schaft Cott­bus und ihrer Zentral­stelle zur Bekämpfung der Computer und Daten­netz­kriminalität: „Wir haben zum Thema Punkte­handel kein Urteil vorliegen“. Ein Sprecher des Auto­mobilclubs ADAC warnt: „Beim Punkte­handel läuft man Gefahr, sich beispiels­weise wegen falscher Verdächtigung strafbar zu machen.“ Der Auto­mobilclub rät dringend davon ab, selbst oder durch eine andere Person falsche Angaben zum Fahr­zeug­führer zu machen. Wegen falscher Verdächtigung nach Paragraf 164 Strafgesetz­buch macht sich derjenige schuldig, der einen anderen bei einer Behörde fälsch­licher­weise einer Straftat oder Ordnungs­widrigkeit bezichtigt.

Wahr­scheinlich liegt eine Gesetzes­lücke vor

Aber passt das auf das Modell der Punktetrick­serei? „Beim richtig ausgeführten Punkte­handel bezichtigt der tatsäch­liche Fahrer keinen Anderen eines Verkehrs­verstoßes, sondern der Strohmann nur sich selbst,“ erklärt Anwalt Demuth. „Die Selbst­bezichtigung einer Ordnungs­widrigkeit ist jedoch nicht strafbar.“ Danach wäre die Punkte­über­nahme kein Fall für den Straf­richter. Diskutiert wird aber auch der Vorwurf der „mittel­baren Falsch­beurkundung“ nach Paragraf 271 Strafgesetz­buch, weil der Strohmann ja eine unwahre Angabe abgibt, die im Fahr­eignungs­register gespeichert wird. Auch hier sieht Fach­anwalt Demuth aber keine Anhalts­punkte für eine Strafbar­keit: „Das Verhalten ist meiner Auffassung nach nicht strafrecht­lich relevant. Die Daten und Aufzeichnungen, die das Kraft­fahrt­bundes­amt und die Bußgeldbehörden erstellen und speichern, sind keine Urkunden im Sinne des Strafgesetz­buchs, auch das Fahr­eignungs­register ist keine öffent­liche Urkunde. Es liegt also hinsicht­lich der Strafbar­keit eine Gesetzes­lücke vor.“

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • sixtmail am 30.11.2018 um 22:59 Uhr
    100% legal, Urteil aus 2017

    Die aktuellste Rechtsprechung aus dem Jahr 2017 bestätigt Legalität. Urteile aus dem Jahr 2015 sind somit nichtig.
    Nachdem das LG Heilbronn in einem identischen Sachverhalt, der Auffassung des OLG Stuttgart widersprochen hatte (LG Heilbronn, Beschl. v. 9.3.2017 - 8 KLs 24 Js 28058/15), war der 1. Strafsenat des OLG Stuttgart auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit der Rechtsfrage befasst und gelangte zu dem Ergebnis der Straflosigkeit (OLG Stuttgart, Beschl. v. 7.4.2017 (1 Ws 42/17).
    Zu dem habe ich bereits selbst (mehr als ein Mal) den Dienst in Anspruch genommen (über PunkteLosWerden de) und kann aus eigener Erfahrung mitreden.
    Die Richter (das Rechtswesen) ist so aufgebaut, dass es lediglich einen Schuldigen zum bestrafen benötigt. Wer das am Ende ist, ist selbst in vielen schweren Straftaten unbedeutend (was ich einige male vor Gericht selbst bezeugen durfte).

  • CDDuesseldorf am 27.07.2017 um 03:05 Uhr
    Im Ergebnis bleibt die Straflosigkeit

    Was zur Täterschaft und Teilnahme in den letzten Jahrzehnten an den Universitäten gelehrt und in Lehrbüchern und Kommentaren erläutert worden ist, fand in der Begründung des 2. Strafsenats des OLG Stuttgart vom 23.7.2015 keine Berücksichtigung.
    Der Hinweis auf eine zu erwartende Strafverfolgung unter dem Aspekt der Strafvereitelung geht fehl, da § 258 StGB voraussetzt, dass absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt wird, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird. In der hier besprochenen Fallkonstellation des Punktehandels geht es aber um die Selbstbezichtigung bezüglich einer Ordnungswidrigkeit und somit nicht um die Vereitelung einer Straftat. Bei einer Maßnahme im Sinne von § 11 Nr. 8 StGB ist das Fahrverbot gemeint, das als Nebenstrafe neben einer Straftat im Sinne des StGB verhängt wird. Nicht gemeint ist hingegen das Fahrverbot nach § 25 StVG.

  • CDDuesseldorf am 27.07.2017 um 02:49 Uhr
    Es bleibt bei Straflosigkeit

    Als "befragter Rechtsanwalt" erlaube ich mir kurz persönlich zu erläutern, weshalb die Einwände des Kommentators Rechtspfleger72 für unrichtig halte:
    Die zitierte Entscheidung des 2. Strafsenat des OLG Stuttgart vom 23.7.2015 ist in der wissenschaftlichen Literatur zu Recht als offensichtlich ergebnisorientierter Versuch der Umgehung der Straflosigkeit dieses Vorgehens (unwahre Selbstbezichtigung gegenüber den Verkehrsbehörden) auf einhellige Ablehnung gestoßen (vgl. u.a. Mitsch, NVZ 2016, 564) .Nachdem das LG Heilbronn, das mit einem identischen Sachverhalt befasst war, in einem überzeugenden Nichteröffnungsbeschluss der Auffassung des OLG Stuttgart widersprochen hatte (LG Heilbronn, Beschl. v. 9.3.2017 - 8 KLs 24 Js 28058/15), war aktuell nunmehr der 1. Strafsenat des OLG Stuttgart auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit der Rechtsfrage befasst und gelangt zu dem zutreffenden Ergebnis der Straflosigkeit (OLG Stuttgart, Beschl. v. 7.4.2017 (1 Ws 42/17).

  • rechtspfleger72 am 14.06.2017 um 07:52 Uhr
    Der Tatbestand

    Der Tatbestand, wie im Leitsatz der Entscheidung angegeben, bleibt derselbe.
    Letztlich hängt es davon ab, welchen Strafsenat man erwischt, ob man neben der OWi-Strafe zusätzlich wegen des Punktehandels bestraft wird.
    Wie sich aus den zitierten Entscheidungen ergibt, ist die Rechtsauffassung der Strafbarkeit des Punktehandels in den unteren Gerichtsinstanzen offenbar durchaus verbreitet.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 13.06.2017 um 15:41 Uhr
    OLG Stuttgart 2 Ss 94/15

    @rechtspfleger72: Vielen Dank für den Hinweis auf das Urteil des 2. Strafsenats des OLG Stuttgart aus dem Jahr 2015, in dem es nicht um kommerziellen Punktehandel über eine Internetseite ging, sondern um einen ähnlichen, etwas anders gelagerten Fall: Ein Fahrer (Täter) fuhr mit einem Firmenauto zu schnell. Eine andere Person bezeichnete sich gegenüber der Bußgeldbehörde als Fahrer. Damit sollte das gegen den Täter laufende Bußgeldverfahren so lange hinausgezögert werden, bis er wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht mehr belangt werden konnte. Dann sollte der Strohmann offenlegen, dass er den Verstoß doch nicht begangen hatte. So verfuhren die beiden. Als die Sache herauskam, ging das Oberlandesgericht davon aus, dass der Fahrer im Wege der wertenden Zuschreibung sowohl Tatherrschaft als auch Tatwillen hatte und die Tat allein in seinem Interesse begangen wurde und verurteilte ihn wegen in mittelbarer Täterschaft begangener falscher Verdächtigung nach § 164 ABs.2 , § 25 ABs.1, 2. Alternative StGB. (maa)