Psychische Erkrankungen müssen professionell behandelt werden. Wir zeigen, welche Hilfe es gibt und was die gesetzlichen Krankenkassen zahlen.
Mit einer schweren Erkältung oder einem Armbruch gehen wir zum Arzt. Genauso selbstverständlich sollten wir mit psychischen Problemen zum Therapeuten gehen. Ein Zehntel aller Fehltage von Berufstätigen ging im Jahr 2008 auf psychische Erkrankungen zurück. Die Zahl hat sich seit 1990 verdoppelt. Die Fehlzeiten für psychische Erkrankungen sind besonders lang – durchschnittlich drei Wochen, oft auch Monate. Die häufigste Erkrankung war die Depression. Sie kann meist wirksam mit einer Psychotherapie behandelt werden.
Therapie auf Probe
Viele Patienten gehen zunächst zum Hausarzt. Im Idealfall überweist er sie an einen Psychotherapeuten. Gesetzlich Versicherte können mit ihrer Chipkarte aber auch direkt zum Psychotherapeuten gehen, wenn sie einen Termin vereinbart haben. Sie müssen keine Überweisung mitbringen. Wie bei ihrem Arzt bezahlen sie 10 Euro Praxisgebühr.
Das erste Gespräch sowie die folgenden vier oder sieben Termine – je nach Therapieverfahren – übernimmt die Krankenkasse ohne Antrag. Da das Verhältnis zwischen Therapeut und Patient für den Erfolg der Therapie sehr wichtig ist, soll der Patient in diesen „probatorischen“ Sitzungen herausfinden, ob er sich bei dem Therapeuten wohlfühlt.
Kommt der Patient mit seinem Gegenüber nicht klar, kann er innerhalb der Probesitzungen problemlos wechseln. Beim neuen Therapeuten steht ihm wieder die volle Anzahl der Probesitzungen zu.
Der Therapeut lässt sich das Problem schildern und prüft, ob eine psychische Erkrankung vorliegt. Ist das der Fall, klärt er, um welche es sich handelt.
Leidet jemand unter sehr starken Symptomen, kann er sich auch in ein Krankenhaus einweisen lassen. Dort greifen dann die Regeln für einen Krankenhausaufenthalt. Die Mehrzahl der Behandlungen findet jedoch ambulant statt.
Wann die Kasse zahlt
Die Krankenkasse bezahlt eine ambulante Behandlung, wenn der Therapeut eine psychische Störung festgestellt hat und diese in den Psychotherapie-Richtlinien aufgeführt ist. Dort hat der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte, Psychotherapeuten und Krankenkassen festgelegt, bei welchen Erkrankungen die Kassen zahlen.
Aufgeführt sind zum Beispiel Depressionen, aber auch Angststörungen wie Panikattacken oder Zwangsstörungen, bei denen Menschen den Zwang verspüren, bestimmte Handlungen wie Händewaschen ständig zu wiederholen. Auch Essstörungen, die Borderline-Störung und das Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Syndrom stehen in der Liste.
Hilfe bei körperlichen Symptomen
Eine Psychotherapie kann auch eine körperliche Behandlung beim Arzt ergänzen. Die Kassen bezahlen dafür, wenn psychische Faktoren einen wesentlichen Anteil an der Erkrankung oder an deren Folgen haben. Das kann zum Beispiel bei autistischen Störungen oder schweren chronischen Krankheitsverläufen wie bei Krebs wichtig sein.
Auch chronisch Suchtkranken wie Alkoholikern bezahlt die Kasse therapeutische Hilfe. Dafür müssen sie zuvor erfolgreich eine Entgiftung abgeschlossen haben und bis zur Weiterbehandlung abstinent bleiben.
Die Krankenkassen bezahlen auch die psychosomatische Grundversorgung. Patienten erhalten diese, wenn ihre Erkrankung zumindest teilweise durch psychische Belastung entstanden ist. So kann beispielsweise dauerhafter Stress zu entzündlichen Darmerkrankungen oder auch Bluthochdruck führen. Ärzte verschreiben dann gezielte Gespräche oder übende und suggestive Verfahren wie autogenes Training, Hypnose oder eine bestimmte Muskelentspannungstherapie.
Was die Kasse nicht zahlt
Kein Geld von den gesetzlichen Krankenkassen gibt es für Coachings, Erziehungs- oder Sexualberatungen.
Auch Paartherapien übernehmen die Kassen nicht. Wenn es im Rahmen einer kassenfinanzierten Therapie jedoch nötig ist, können der Partner oder – bei Kindern und Jugendlichen – die Eltern in einzelne Therapiestunden einbezogen werden. In diesem Rahmen können dann gemeinsame Probleme besprochen werden oder Angehörige lernen, wie sie dem Patienten im Alltag helfen können.
Drei zugelassene Verfahren
Beim Begriff Psychotherapie denken die meisten Menschen an die Couch und die Psychoanalyse von Sigmund Freud. Doch neben der daran stark angelehnten analytischen Psychotherapie gibt es zwei weitere zugelassene Therapieverfahren: die Verhaltenstherapie und die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie. Für alle drei zahlt die Krankenkasse.
Manchmal kann der Hausarzt ein geeignetes Verfahren empfehlen, die Entscheidung liegt aber ganz beim Patienten selbst. Denn welche Therapie passt, hängt weniger davon ab, welche Störung jemand hat, sondern von der Person selbst.
In einer Verhaltenstherapie müssen Patienten meist selbst aktiv werden und Fertigkeiten trainieren. In der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie liegt der Schwerpunkt auf Gesprächen (siehe Text Behandlungskonzepte).
Die drei Verfahren unterscheiden sich im Umfang und in den Inhalten teilweise stark. Und selbst innerhalb der Verfahren können die Therapeuten mit verschiedenen Methoden arbeiten. Auf der Couch landet selten noch jemand.
Die meisten Therapeuten haben sich auf ein Verfahren spezialisiert, aber eines ist allen gemeinsam: Damit sie mit den Kassen abrechnen können, benötigen sie eine Kassenzulassung. Diese haben viele ärztliche und psychologische Psychotherapeuten, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erhalten. Sie haben eine anerkannte Ausbildung abgeschlossen und eine Kassenzulassung erworben.
Antrag stellen
Hat sich der Patient für einen Therapeuten entschieden, stellt dieser mit ihm zusammen den Antrag an die Krankenkasse. Der Therapeut verfasst eine Stellungnahme, warum er welche Therapie mit welchem zeitlichen Rahmen empfiehlt.
Zusätzlich muss der Patient zum Arzt. Das kann der Hausarzt sein. Dieser untersucht, ob es für die psychische Erkrankung auch körperliche Ursachen gibt. Depressive Patienten etwa haben oft auch eine Schilddrüsenunterfunktion, die dann zusätzlich mit Medikamenten behandelt wird.
In einem Bericht hält der Arzt den körperlichen und den psychischen Befund fest, ergänzt medizinische Diagnosen und die Medikamente, die der Patient einnimmt. Die Unterlagen reicht der Patient bei seiner Krankenkasse ein. Diese zieht wiederum einen eigenen Gutachter zur Beurteilung des Falles heran. Bis zur Entscheidung kann es vier Wochen dauern.
Wird eine Kurzzeittherapie beantragt, schaltet die Kasse keinen Gutachter ein. Der Antrag wird schneller bearbeitet.
In Deutschland werden nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über 650 000 Anträge pro Jahr gestellt. „96 Prozent der Anträge bewilligen die Kassen“, sagt Ann Marini, die Pressesprecherin des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen. Wird ein Antrag abgelehnt, kann der Versicherte Widerspruch einlegen.
Alternative bei langer Wartezeit
Bevor Kassenpatienten einen Antrag stellen können, brauchen sie erst einmal einen Therapieplatz. Während ein Termin für die Probesitzung meist kurzfristig zu bekommen ist, müssen sie teilweise bis zu sechs Monate auf einen Therapieplatz und damit auf den Beginn der Therapie warten.
Gesetzlich Versicherte haben deswegen laut Sozialgesetzbuch die Möglichkeit, bei ihrer Kasse auch die Behandlung durch einen Therapeuten ohne Kassenzulassung zu beantragen.
Nicht alle ausgebildeten Psychotherapeuten erhalten eine Kassenzulassung, da die Anzahl der kassenrechtlich zugelassenen Psychotherapeuten in Deutschland gesetzlich geregelt ist und eine Zulassung viel Geld kostet. Ein Therapeut ohne Zulassung ist nicht schlechter qualifiziert, wenn er die anerkannte Ausbildung mit der staatlichen Prüfung absolviert hat. Kann der Krankenversicherte nachweisen, dass er keinen Behandlungsplatz bei einem zugelassenen Therapeuten in zumutbarer Zeit bekommt, sollte er die Krankenkasse vor dem Therapiebeginn um Kostenübernahme bitten. Manche Kassen bewilligen solche Anträge ohne Probleme, manche weigern sich allerdings auch.
Dauer der Therapie
Wie lange eine Therapie dauert, hängt vom Verfahren und der Schwere der psychischen Erkrankung ab. Generell sollte die Behandlung drei Sitzungen pro Woche nicht überschreiten. Üblich sind ein bis zwei Termine. Eine Sitzung ist 50 Minuten lang.
Die Verhaltenstherapie und die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie sind schon als Kurzzeittherapie mit 25 Stunden möglich. Regulär umfassen sie 45 und 50 Stunden. Eine analytische Psychotherapie hat mindestens 160 Stunden.
Wenn der Therapeut absehen kann, dass es dem Patienten bis zum Ende der Therapie nicht besser gehen wird, kann er eine Verlängerung beantragen. In besonders schweren Fällen kann er auch eine zweite Verlängerung anfordern.
Maximal sind insgesamt 300 Gesprächsstunden für eine analytische Therapie möglich, die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie dauert maximal 100 Stunden, die Verhaltenstherapie 80.
Außerdem sind Gruppenbehandlungen möglich, das sind dann meist Doppelstunden und dafür gelten Extrastundensätze. Bei der Verhaltenstherapie ist eine Gruppenbehandlung nur in Kombination mit einer Einzeltherapie möglich. Für Kinder und Jugendliche gelten ebenfalls andere Stundensätze.
Möchte der Patient den Therapeuten während der Therapie wechseln, muss er mit dem neuen Therapeuten erneut einen Antrag stellen. Dann kann dieser die Reststunden übernehmen. Eine Begründung für den Wechsel fordern die Krankenkassen nicht.
Sollte ein Patient später erneut eine Therapie benötigen, steht ihm wieder die gleiche Zahl an Stunden zu wie bei der ersten Therapie. Dabei ist es nicht wichtig, ob er wegen der gleichen Beschwerden wieder einen Therapeuten aufsucht oder wegen einer ganz anderen Erkrankung.
Weniger für Privatversicherte
Privatversicherte sind oft schlechter dran als gesetzlich Versicherte. Für Privatpatienten gibt es keine einheitlichen Regelungen, doch die meisten privaten Verträge sehen für ambulante Psychotherapie deutlich weniger Leistung vor als die gesetzliche Krankenversicherung.
Viele private Versicherer orientieren sich zwar an den Psychotherapierichtlinien der gesetzlichen Krankenkassen. Oft ist eine Therapie aber auf 10 bis 20 Sitzungen begrenzt oder sie ist ganz ausgeschlossen.
-
- Servicestellen vermitteln innerhalb von zwei Wochen einen Termin zur Akutbehandlung beim Psychotherapeuten. Hier erfahren Sie, in welchen Fällen Ihnen geholfen wird.
-
- Videobehandlung spart Wege, Sprechstunden gibt es kurzfristig. Auch Gruppentherapie kommt infrage. Was Sie beim Antrag auf einen Psychotherapieplatz beachten sollten.
-
- Gesetzlich Krankenversicherte ab 35 Jahren haben Anspruch auf eine regelmäßige Gesundheitsuntersuchung, oft auch Check-Up genannt. test.de erklärt die Regelung.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.