Wenn eine private Krankenversicherung psychotherapeutische Leistungen bietet, dürfen sie nicht auf einen Höchstbetrag von 2.500 Mark begrenzt werden, weil mit so wenig Geld keine sinnvolle Therapie möglich ist (OLG München, Az. 29 U 4946/00).
Wenn eine private Krankenversicherung psychotherapeutische Leistungen bietet, dürfen sie nicht auf einen Höchstbetrag von 2.500 Mark begrenzt werden, weil mit so wenig Geld keine sinnvolle Therapie möglich ist (OLG München, Az. 29 U 4946/00).