Provisionen bei Fonds Banken erzwingen Verzicht

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Viele Banken haben zum 1. Januar 2018 neue Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB) angekündigt. Die Kunden sollen darin auf die Heraus­gabe von Provisionen verzichten. Kunden, die den neuen AGB wider­sprechen, riskieren allerdings eine Kündigung seitens der Bank. Betroffene sollten diese Praxis der Bank zum Anlass nehmen, einen Wechsel zur güns­tigeren Konkurrenz zu erwägen.

Neue Banken-AGB ab Januar 2018

Viele Kunden ­erhalten derzeit Post von ihrer Bank. In umfang­reichen Broschüren werden sie über neue Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB) informiert. Ab Bekannt­gabe der Änderungen haben die Kunden sechs Wochen Zeit zu wider­sprechen. Erfolgt kein recht­zeitiger Wider­spruch, gilt die Änderung der AGB als genehmigt. Eine Klausel in den neuen Bedingungen hat bei einigen Lesern besonders zu Verwirrung geführt. Sie ist über­schrieben mit „Verzicht des Kunden auf die Heraus­gabe von Vertriebs­vergütungen“. Viele fragen sich, ob sie Geld verlieren, wenn sie jetzt nicht wider­sprechen.

Wider­spruch bringt wahr­scheinlich nichts

Die traurige Antwort auf diese Frage lautet: ein Wider­spruch bringt sehr wahr­scheinlich nichts. Wenn Banken ihre Geschäfts­bedingungen ändern, ist der Wider­spruch oftmals ein stumpfes Schwert. Denn wer tatsäch­lich wider­spricht, wird in der Folge von der Bank oftmals die Kündigung erhalten. So hat uns zum Beispiel die Fonds­gesell­schaft DWS, die als Depot­bank Fonds­anteile ihrer Kunden verwahrt, auf Anfrage von test.de mitgeteilt: „Bei Wider­sprüchen gegen eine AGB-Änderung werden wir, wie auch bislang in der Regel, den Kunden noch einmal anschreiben und in detaillierterer Form die Hintergründe der Änderung erläutern. Gleich­zeitig bitten wir ihn, den Wider­spruch noch einmal zu über­denken und zurück­zunehmen. Sollten wir nach angemessener Zeit keine Reaktion erhalten haben, schreiben wir den Kunden erneut an und sprechen dann gegebenenfalls eine Kündigung gemäß AGB aus.“

Sparkassen als Vorreiter

Ganz neu ist diese Bankenpraxis nicht. 2015 zwangen bereits zum Beispiel Sparkassen Kunden zum Verzicht (Wertpapierdepot: Neue Klausel – Sparkasse macht Kunden Druck). Offen­bar ziehen jetzt die Banken nach, die das bis heute noch nicht getan haben.

Verbraucherschützer: Provisionen stehen Kunden zu

Worum geht es in dem Verzicht über­haupt? Vertriebs­vergütungen sind Provisionen, die die Bank erhält, wenn sie Kunden Investmentfonds vermittelt oder für diese im Depot verwahrt. Die Banken bekommen zum Beispiel von einer Fonds­gesell­schaft jähr­lich eine sogenannte Bestands­provision von meist 0,1 bis 1 Prozent des Werts der Fonds­anteile des Kunden (Provisionsrechner: So viel Provisionen kassiert die Bank für ihre Geldanlage). Nach Ansicht von Verbraucherschützern wie Dorothea Mohn, Leiterin des Teams ­Finanzen beim Verbraucherzentrale Bundes­verband, stehen solche Provisionen grund­sätzlich den Kunden zu. Über diese Frage streiten Verbraucherschützer und Banken seit Jahren.

Banken verweigern die Heraus­gabe schon seit Jahren

Ob die Kredit­institute zur Heraus­gabe von solchen Bestands­provisionen nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetz­buchs (insbesondere nach Paragraf 667) verpflichtet sind, ist nicht höchst­richterlich geklärt. Damit es nie zu einer Heraus­gabe kommen wird – auch dann nicht, wenn der Bundes­gerichts­hof doch eines Tages eine Heraus­gabepflicht grund­sätzlich bejahen sollte – vereinbaren die Banken mit ihren Kunden jetzt vorsichts­halber diesen Verzicht. Individuelle Vereinbarungen verdrängen in der Regel die Paragrafen des Bürgerlichen Gesetz­buchs.

Berliner Volks­bank will Zusatz­ver­einbarung

Einige Banken wie etwa die Berliner Volks­bank gehen einen anderen Weg. Sie schreiben den Kunden an und fordern von ihm die Unter­schrift unter eine „Zusatz­ver­einbarung zu Wert­papier­geschäften“. Darin soll der Kunde erklären, dass die Bank Vertriebs­vergütungen wie eine Bestands­provision behalten darf. Diesen Weg über eine spezielle Zusatz­ver­einbarung hat der Bundes­gerichts­hof 2014 für wirk­sam erklärt. Damals hatte die Deutsche Bank ihren Kunden eine „Rahmenver­einbarung“ zur Unter­schrift vorgelegt (Az. XI ZR 355/12; Urteil im Volltext). Interes­santer­weise will die Berliner Volks­bank Kunden, die die Zusatz­ver­einbarung nicht unter­schreiben, nicht kündigen. Auch ohne Unter­schrift werde der Kunde „in Zukunft den umfäng­lichen Service und unsere Beratungs­leistungen uneinge­schränkt erhalten“, so eine Volks­bank-Sprecherin. Das klingt zunächst gut. Aber: Auch ohne Unter­schrift des Kunden sieht sich die Berliner Volks­bank nicht zur Heraus­gabe von Provisionen verpflichtet. Ergebnis: Auch wer sich weigert, die Zusatz­ver­einbarung zu unter­schreiben, erhält die jähr­lichen Bestands­provisionen nicht ausgezahlt.

Ausweg: Wechsel der Bank

Das traurige Fazit lautet: In der Vergangenheit haben Kunden die von den Banken vereinnahmten Bestands­provisionen nicht erhalten und in Zukunft werden sie freiwil­lig von dort auch nichts bekommen. Und ob die Gerichte irgend­wann einmal einheitlich zugunsten der Verbraucher urteilen, steht in den Sternen. Mit den Verzichts­klauseln ab 2018 wird das jedenfalls noch unwahr­scheinlicher als zuvor. Anleger, die sich das Gebaren ihrer Bank nicht gefallen lassen wollen, sollten über­denken, ob sie ihre Wert­papiere künftig nicht über andere, güns­tigere Vertriebs­kanäle erwerben. Haben sie bisher bei einer Bank ein kosten­pflichtiges Depot für ihre Fonds­anteile geführt, können sie zum Beispiel zu einem Anbieter wechseln, der die Wert­papiere kostenlos verwahrt (Test Wertpapierdepots). Das Über­tragen der Wert­papiere kostet nichts.

Honorar statt Provision

Eine Alternative zum provisions­belasteten Fonds- und Wert­papierkauf ist der Kauf in Verbindung mit einer Honorarberatung. Anleger zahlen direkt für die Beratung und erhalten im Gegen­zug alle Provisionen zurück, die der Verkäufer von Anbietern erhält. Allerdings ist Honorarberatung mitunter recht kost­spielig.

Teilerstattung bei Fonds­vermitt­lern

Für Anleger attraktiv sind sogenannte Fonds­vermittler im Internet, die aktiv gemanagte Fonds meist ohne Ausgabe­aufschlag anbieten. Die Bestands­provisionen gehören hier zum Geschäfts­modell. Dennoch gibt es einige Vermittler, die ihren Kunden zumindest einen Teil der Provisionen erstatten.

Provisions­frei in ETF anlegen

Anleger können Provisionen bei Investmentfonds aber ganz einfach vermeiden. Bei börsen­gehandelten Indexfonds, sogenannten ETF, gibt es in der Regel keine Bestands­provisionen. Auch die Verwaltungs­kosten sind deutlich nied­riger als bei gemanagten Fonds. Anleger sparen also dauer­haft Geld und haben zusätzlich den Vorteil, dass sie, anders als bei gemanagten Fonds, die Entwick­lung nicht regel­mäßig kontrollieren müssen.

Tipp: Im aktuellen Finanztest Spezial „Anlegen mit ETF“ erfahren Sie, welche ETF sich als Geld­anlage für Einsteiger und Profis eignen. Im Heft haben wir mehr als 700 ETF aus mehr als 160 Fonds­gruppen analysiert. Das 130-seitige Heft kostet 8,80 Euro (Download als PDF 6,80 Euro). Im großen Fonds-Vergleich auf test.de finden Sie Bewertungen für 3 637 aktiv gemanagte Fonds und ETF aus 38 Fonds­gruppen – von Aktienfonds Welt bis Rohstoff­fonds. Aber auch für Fonds, die nicht bewertet werden, etwa weil sie zu jung oder zu klein sind, gibt es Rendite- und Risiko­einstufungen. Ausgewertet werden über 18 000 Fonds aus rund 200 Fonds­gruppen.

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Am 24. März 2015 haben wir an dieser Stelle eine Meldung zum selben Thema veröffent­licht. Sie wurde am 7. Dezember 2017 durch das vorliegende Stück ersetzt. Ältere Nutzer­kommentare beziehen sich auf einen früheren Stand.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 11.12.2017 um 12:47 Uhr
Individuelle Vereinbarungen

@anon: Sie haben Recht. Die Rahmen- bzw. Zusatzvereinbarungen, die die Banken den Kunden zur Unterschrift vorlegen, sind AGB und gerade keine "Individualabreden" im Sinne von Paragraf 305b BGB. Der BGH hat eine Verzichts-AGB der Deutschen Bank (eine vom Kunden zu unterschreibende Rahmenvereinbarung) 2014 für wirksam erklärt. Die Formulierung im Text "Individuelle Vereinbarungen verdrängen..." war allerdings nicht als Synonym für das rechtliche Fachwort "Individualabrede" gemeint, sondern als eine "vertragliche Regelung" zwischen Kunde und Bank. Und diese geht (sofern es sich um wirksame AGB handelt) einer gesetzlichen Regelung vor (sofern diese abdingbar ist). Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, haben wir die Textstelle nun präziser formuliert.
(sit/aci)

anon am 09.12.2017 um 01:12 Uhr
Artikel erklärt Sachverhalt nicht richtig

Es wird im Artikel gesagt "Damit es nie zu einer Heraus­gabe kommen wird [...] vereinbaren die Banken mit ihren Kunden jetzt vorsichts­halber diesen Verzicht. Individuelle Vereinbarungen verdrängen in der Regel die Paragrafen des Bürgerlichen Gesetz­buchs." Eine AGB ist aber gerade keine individuelle Vereinbarung.
Auch im BGH-Urteil, auf das verwiesen wird (Az. XI ZR 355/12), ging es um AGB. Der BGH hat die Klausel in der "Rahmenvereinbarung" nämlich gerade nicht als individuelle Vereinbarung angesehen. Er hat sie als zulässige und wirksame AGB angesehen, selbst für den Fall, dass nach § 667 BGB normalerweise ein Herausgabeanspruch bestehen sollte (was er offen gelassen hat).
Deshalb bauen die Banken nun die Klausel in ihre AGB ein. Der BGH hat ja schon entschieden, dass sie in jedem Fall wirksam ist.
Der BGH war hier zu feige, den Herausgabeanspruch nach § 667 BGB zu bejahen, die AGB für unzulässig zu erklären und so das Provisionssystem zu köpfen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 06.04.2016 um 10:10 Uhr
ETF/Kauf/Anlage

@guenter13579: Die Kommentarfunktion ist nicht der Ort für individuelle Beratungen. Diese erhalten Sie in der Anlageberatung einer Verbraucherzentrale. Wenn Sie sich einen Überblick verschaffen möchten, empfehlen wir Ihnen unseren Produktfinder Investmentfonds: www.test.de/Fonds-im-Test-Fuenf-Punkte-fuer-die-Besten-4331006-0/
Dort finden Sie neben den Fondsbewertungen bereits zahlreiche Informationen zum Einstieg in die Materie.
Infos zum Kauf uns Lagerung von Fondsanteilen finden Sie unter:
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guenter13579 am 05.04.2016 um 14:14 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

Nicole0976 am 30.04.2015 um 00:59 Uhr
wo...

Kassieren denn die Banken doppelt? Depotgebühren gibts fast keine mehr. Transaktionskosten decken gerade mal die Kosten. Und wer zahlt für die Beratung bzw Erläuterung durch die Bank, wenn der Kunde den von der Finanztest empfohlenen und deshalb gekauften Fonds nicht versteht? Wer erklärt dem Kunden denn die Steuerbescheinigungen etc? Der Artikel ist sehr enttäuschend. Beim aufmerksamen Lesen wird man feststellen, dass Finanztest auch keine Lösung hat, alles umsonst zu bekommen, sowie es Finanztest gerne hätte. Sich immer nur das beste raussuchen, diese Mentalität wird hier gefördert. Bei der Postbank gibt es ein kostenloses Depot wird hier propagiert. Im nächsten Artikel wird die Postbank verteufelt, weil sie 99 cent für eine Überweisung möchte. Geiz ist Geil. Super!!!